COVID-19

    FAQ: Auszubildende und COVID-19

    25.03.2020

    Im Folgenden stellen wir einige Antworten auf häufige Fragen zum Umgang mit Corona für Auszubildende im Gesundheitswesen zur Verfügung.

    Achtung: Stand dieser FAQ ist der 20. März 2020. Eventuelle neuere und bundeslandspezifische Regelungen können fehlen. Bitte erkundige dich bei deiner ver.di vor Ort bei spezifischen Problemstellungen.

    Bitte beachtet, dass wir euch nur allgemeine Einschätzungen geben können. Es kommt immer auf den Einzelfall an und aufgrund der sich schnell ändernden Gegebenheiten und rechtlichen Lage gibt es möglicherweise neuere Erkenntnisse, die bei der Bewertung deines individuellen Falles beachtet werden müssen. Deshalb wende dich für individuelle Fragen an deine Jugend- und Auszubildendenvertretung oder den Betriebs-, Personalrat oder die Mitarbeitervertretung in deinem Betrieb. Darüber hinaus unterstützt dich auch immer deine ver.di vor Ort.

     

    • Ich möchte eine Ansteckung mit dem Corona-Virus vermeiden. Darf ich zu Hause bleiben?

      Die bloße Befürchtung, sich beim Verlassen der Wohnung möglicherweise mit dem Corona-Virus anzustecken, genügt nicht, damit du der Ausbildung fernbleiben darfst. Denn eine nur potenzielle Ansteckungsgefahr – auf dem Weg zum Ausbildungsplatz – gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Dieses trägt jede*r Auszubildende und Beschäftigte selbst.

       

    • Darf ich die Behandlung von Patient*innen, die Corona haben verweigern?

      Grundsätzlich darfst du nicht entscheiden, welche Patient*innen/Bewohner*innen du betreust und welche nicht. Die Arbeitszuweisung findet durch deinen Arbeitgeber im Rahmen seines Direktions- und Weisungsrechts statt.

      Aber es gelten weiterhin die Grenzen des Weisungsrechts, die der*die Ausbildende zu beachten hat. Die Hauptpflicht des Ausbildenden besteht in der sachlichen und persönlichen Ausbildung. Den Auszubildenden sind Aufgaben zuzuweisen, die dem Ausbildungszweck entsprechen.

      Außerdem gelten weiterhin die Arbeitsschutzvorschriften. Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat mit Beschluss vom 19.02.2020 den Virus SARS-CoV-2 vorläufig in Risikogruppe 3 eingestuft, so dass die erhöhten Schutzmaßnahmen nach der Biostoffverordnung und nach den Richtlinien TRBA 250 und des ABAS-Beschlusses 609 zu beachten sind. Das sind insbesondere die Regeln zum Tragen von Kitteln, Handschuhen, einer Schutzbrille, partikelfiltrierende Halbmasken mindestens der Klasse FFP2. Werden die Maßnahmen nicht eingehalten, kannst du die Tätigkeit ablehnen.

      Außerdem gilt stets: Fühlst du dich fachlich nicht in der Lage, die dir übertragenen Aufgaben zu erfüllen, ist es wichtig, dass du dies anzeigst. Als Auszubildende*r kann von dir nicht abverlangt werden, bereits jeder Situation gerecht werden zu können. Und auch wenn du die Prüfungen erfolgreich absolviert hast oder examiniert bist, gilt: Zur Durchführungsverantwortung von übertragenen Tätigkeiten gehört auch deine Pflicht zu prüfen, ob du dich fachlich ausreichend qualifiziert fühlst. Wenn das nicht der Fall ist, musst du die Durchführung der dir übertragenen Aufgabe ablehnen, um dich selbst nicht haftbar zu machen.

      Daher dürfte der Einsatz auf Intensiv- und Infektionsstationen mit Corona infizierten Patient*innen in der Regel ausgeschlossen sein. Aber der Einsatz auf anderen Stationen bleibt grundsätzlich möglich.

       

    • Ich bin noch minderjährig. Muss ich mit Corona infizierten Patient*innen/Bewohner*innen betreuen?

      Grundsätzlich unterliegen Jugendliche im Arbeitsleben durch das Jugendarbeitsschutzgesetz zusätzlich besonderen Schutzmaßnahmen. So dürfen sie nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die sie gefährlichen Mikroorganismen aussetzt, die Infektionen hervorrufen. Da der Virus SARS-CoV-2 vorläufig in Risikogruppe 3 eingestuft wurde, dürfen Jugendlichen auch nicht ausnahmsweise Tätigkeiten übertragen werden, bei denen sie dem Virus ausgesetzt sind (siehe § 22 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 JArbSchG und den Beschluss des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) vom 19.02.2020)

       

    • Welche Vorsorgemaßnahmen muss mein Arbeitgeber ergreifen, um mich vor Corona zu schützen?

      Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Beschäftigten eine arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht. Das ergibt sich aus § 3 Arbeitsschutzgesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen (z.B. Biostoffverordnung). Deshalb muss er stets dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb so gering wie möglich bleiben und Gesundheitsgefahren vermieden werden. Je nach Art des Betriebes – etwa in einem Betrieb mit viel Kundenkontakt – kann aus der Schutzpflicht zu einer konkreten Verpflichtung, zum Beispiel Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen, folgen. Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten in Bezug auf die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen zu unterweisen. Das bedeutet, dass den Beschäftigten erklärt werden muss, wie sie Ansteckungsrisiken minimieren. Sie können z.B. zum regelmäßigen Hände waschen angehalten werden. Im Gesundheitswesen sind die besonderen Maßnahmen nach der Biostoffverordnung und den Richtlinien TRBA 250 und des ABAS-Beschlusses 609 einzuhalten – was schon bisher gilt, aber besonders jetzt auch gilt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Dazu gehören die Regeln zum Tragen von Kitteln, Handschuhen, einer Schutzbrille, partikelfiltrierende Halbmasken mindestens der Klasse FFP2. Informationen hierzu findet ihr z.B. auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

       

    • Kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Betriebsrat Schutzmaßnahmen für die Auszubildenden einleiten?

      Gibt es im Betrieb eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, einen Betriebs- oder Personalrat, haben sie weitreichende Beteiligungsrechte. In Bezug auf den Arbeitsschutz haben sie auch Initiativrechte, das heißt, sie können von sich aus Maßnahmen und Regelungen vorschlagen. Sie haben weiterhin das Recht und die Pflicht, auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu bestehen. Viele Maßnahmen der Arbeitgeber bedürfen auch der Zustimmung des Betriebsrates bzw. Personalrates. So sind Hygieneanweisungen seitens des Arbeitgebers, die in aller Regel Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Betrieb berühren, nach § 87 Nr.1 und Nr. 7 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 11 und 15 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Der jeweiligen Interessenvertretung ist daher zu empfehlen, sehr schnell gemeinsam mit dem Arbeitsschutzausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Gefährdungslage im Betrieb zu beraten. Die gemeinsame Sitzung sollte dazu genutzt werden, um die Reihenfolge und Arbeitsteilung zu Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Betriebsanweisung, genereller Information und möglichen Maßnahmen (persönliche Schutzausrüstungen) zügig in Gang zu setzen. Auch die Biostoffverordnung gibt Handlungsspielräume für die Interessenvertretungen.

       

    • Wann muss ich in Quarantäne?

      Laut Robert Koch-Institut ist die Quarantäne dann vorgesehen, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich mit Corona angesteckt hat. Davon ist auszugehen:

      • wenn man innerhalb der letzten zwei Wochen engen Kontakt zu einem*r Erkrankten mit einer COVID-19-Diagnose hatte. Ein enger Kontakt bedeutet entweder, dass man mind. 15 Minuten mit dem*r Erkrankten gesprochen hat, angehustet oder angeniest worden ist oder sonst einen engen direkten Kontakt hatte, während diese*r ansteckend war;
      • immer, wenn das Gesundheitsamt dies anordnet.

      Solltest du einen engen Kontakt zu einem*r Erkrankten mit einer COVID-19-Diagnose gehabt haben, wende dich bitte telefonisch an die in deiner Region zuständige Stelle. Häufig ist diese direkt am Gesundheitsamt angeschlossen. Dort wird dir gesagt, was zu tun ist. Sich selbst Quarantäne zu verordnen, geht nicht.

      Eine Quarantäne ist nicht zwingend notwendig, wenn man gesund ist und sich lediglich innerhalb der letzten zwei Wochen im gleichen Raum mit einem Erkrankten mit einer COVID-19 Diagnose aufgehalten hat oder ohne einen engen Kontakt in einem Gebiet mit steigenden Fallzahlen von COVID-19 war, weil dann ein geringeres Risiko besteht, sich angesteckt zu haben.

      Wer im Gesundheits- und Sozialwesen arbeitet (Krankenhaus, Altenpflege etc.), sollte aber in jedem Fall seinen*ihren Betriebsärztin oder Betriebsarzt konsultieren.

      Für aktuelle Informationen beachte bitte auch die Antworten des Robert Koch-Instituts auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus.

       

    • Was ist zu beachten, wenn mir das Gesundheitsamt häusliche Quarantäne anordnet?

      Der Arbeitgeber ist über die Anordnung des Gesundheitsamtes umgehend unter Vorlage der Anordnung zu informieren. In diesem Fall wird in den ersten 6 Wochen eine Entschädigung in Höhe der Ausbildungsvergütung ungemindert gezahlt. Dem Arbeitgeber wird dies auf Antrag erstattet. Danach erfolgt die weitere Bezahlung der Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Höhe des Krankengeldes durch den Staat (§ 56 Abs. 5 IfSG).

       

    • Kann mein Arbeitgeber meine Quarantäne aussetzen?

      Details zur Quarantäne finden sich im Infektionsschutzgesetz und landesrechtlichen Verordnungen. Aufgrund des besonderen Versorgungsauftrags im Gesundheitswesen ist es nach landesrechtlichen Verordnungen möglich, für Angehörige der folgenden Berufe die häusliche Quarantäne auszusetzen:

      • Altenpfleger*innen,
      • Altenpflegehelfer*innen,
      • Anästhesietechnische Assistent*innen,
      • Ärzt*innen,
      • Apotheker*innen,
      • Desinfektor*innen,
      • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*innen,
      • Gesundheits- und Krankenpfleger*innen,
      • Hebammen,
      • Krankenpflegehelfer*innen,
      • medizinische Fachangestellte,
      • medizinisch-technische Laborassistent*innen,
      • medizinisch-technische Radiologieassistent*innen,
      • medizinisch-technische Assistent*innen für Funktionsdiagnostik,
      • Notfallsanitäter*innen,
      • Operationstechnische Assistent*innen,
      • Pflegefachfrauen*männer,
      • Pharmazeutisch-technische Assistent*innen
      • Rettungsassistent*innen,
      • Zahnärzt*innen,
      • Zahnmedizinische Fachangestellte.

      Die Aussetzung kann bei diesen Personen erfolgen, wenn keine Erkrankungssymptome für COVID-19 im Sinne der jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts vorliegen und die ärztliche oder pflegerische Leitung der Einrichtung, festlegt, dass diese Person aufgrund sonst drohender, anders nicht zu kompensierender Personalengpässe, ihre Tätigkeit verrichten muss.

      Für die Zeit der Aussetzung muss der Kontakt zu anderen Personen und die dadurch drohende Übertragung des Virus weitest möglich reduziert werden. Dafür sind durch die Einrichtung folgende organisatorische Maßnahmen vorzunehmen:

      • grundsätzliche Zusammenarbeit in gleichen Teams,
      • Tragen von Schutzausstattung gemäß den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts,
      • Absetzung der Schutzausstattung nur, wenn Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten wird.

      Nach aktuellem Stand gehen wir davon aus, dass in solchen Fällen Auszubildende dieser Berufe mitgemeint sind und aus der Quarantäne gezogen werden können (siehe beispielsweise „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus“, 16.03.2020, Hessische Landesregierung).

       

    • Ich stehe unter Corona-Quarantäne. Erhalte ich weiterhin Ausbildungsvergütung?

      Bei einem Verdacht oder einer bestätigten Erkrankung müssen Auszubildende der Arbeit fernbleiben, um nicht weitere Personen anzustecken. Auszubildende haben grundsätzlich für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber ihrem Arbeitgeber und anschließend auf Krankengeld von der Krankenkasse bzw. Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

       

    • Wie werden Arbeitszeitfragen im Notbetrieb gehandhabt?

      An den Arbeitszeitregelungen in deinem Tarifvertrag oder Ausbildungsvertrag ändert sich nichts. Auch das Arbeitszeitgesetz gilt weiter. Allerdings haben Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, für bestimmte Branchen die Arbeitszeitgrenzen auszuweiten. Davon haben viele bereits Gebrauch gemacht. Außerdem eröffnet § 14 ArbZG unter Umständen Abweichungsmöglichkeiten insbesondere bei der Pflege und Betreuung von Menschen. Auch in diesen Fällen darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde kann weitergehende Ausnahmen zulassen, wenn sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden (siehe § 15 Abs. 2 ArbZG).

      Wenn es zu geänderten Arbeitszeiten kommt oder Überstunden angeordnet werden sollen, ist der Personal- oder Betriebsrat zu beteiligen. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche- oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung von dir als Auszubildender*n ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten (siehe § 12 Abs. 3 KrPflG, § 15 Abs. 3 NotSanG, "oder in Freizeit auszugleichen" § 19 Abs. 3 PflBG).

       

    • Die Berufsschule fällt aus. Nun soll ich stattdessen auf einer Station in der Praxis eingesetzt werden. Darf der Arbeitgeber das?

      In vielen Bundesländern liegt seit dem 16.03.2020 das Schulwesen lahm. Auch viele Berufsfachschulen sind in diesem Zusammenhang geschlossen worden. Wirst du statt des Theorieblocks nun in der Praxis eingesetzt, ist dies eine Änderung deines Ausbildungsplans. Dieser ist im besten Fall ein Teil deines Ausbildungsvertrages und kann nicht einfach einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden. Dein Ausbildungsträger ist verpflichtet, deine Ausbildung so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Setzt er dich nun lediglich als Arbeitskraft ein und berücksichtigt seinen Ausbildungsauftrag nicht, haftet der Ausbildungsträger beispielsweise für finanzielle Schäden, wenn du die Prüfung nicht bestehst (siehe § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 3 KrPflG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 und §12 Abs. 2 Nr. 3 NotSanG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 Nr. 4 PflBG).

      Wende dich an deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinen Betriebsrat, deinen Personalrat oder ver.di bei dir vor Ort. Die Schließung der Berufsfachschule durch Landesverordnungen lässt sich in der Regel nicht ändern und wäre ein Grund, deinen Ausbildungsplan zu ändern. Wenn aber die Oberstufenzentren bzw. Berufsschulen Lernformate anbieten, die nicht die Anwesenheit erfordern (e-learning, online-Unterricht etc.), dann hat der Ausbildungsbetrieb diese Zeit einzuräumen. Es sollten allerdings Regelungen dazu getroffen werden, wie damit langfristig umgegangen werden soll. Wann und wie wird die ausgefallene Theorie nachgeholt? In welchen Bereich wirst du eingesetzt? Benötigst du in diesem eine Einarbeitung oder ist es eine Station, auf der du bereits tätig warst? Welche besonderen Hygienevorschriften sind aufgrund des Corona-Virus durch dich einzuhalten? Wie wird unter diesen Bedingungen die Verfolgung deines Ausbildungsziels sichergestellt?

      Der Corona-Virus kann in Berufsschulen auch Anlass sein, über Arbeitsaufträge in Heimarbeit nachzudenken und entsprechende Möglichkeiten zu schaffen, um die Auswirkungen von Ansteckung und Erkrankungen zu minimieren, ohne Lerninhalte zu versäumen. Frage zu diesen Möglichkeiten im Betrieb nach. In Betrieben mit Betriebsrat oder Personalvertretung können zwischen diesen und dem Betrieb Absprachen erfolgen.

       

    • Darf mich der Arbeitgeber in Infektionsbereichen einsetzen?

      Alleine aufgrund der Sorge vor Ansteckung dürfen Auszubildende den Ausbildungsmaßnahmen nicht fernbleiben oder praktische Einsätze verweigern.

      Setzt dich der Arbeitgeber allerdings in Bereichen und Stationen ein, die einem besonderen Infektionsrisiko unterliegen und in dem die für dich notwendigen Eigenschutzmaßnahmen nicht erfüllt sind, kannst du den Einsatz in diesem Bereich möglicherweise verweigern (§ 273 Abs. 1 BGB). Beschäftigte und Auszubildende müssen grundsätzlich ihre Arbeitsleistung nicht unter Umständen erbringen, die mit erheblichen Gefahren für ihr Leben oder ihre Gesundheit einhergehen. In jedem Falle muss auch dieser Einsatz dem Ausbildungszweck dienen und eine physische oder psychische Überforderung ist zu vermeiden (u.a. § 10 Abs. 2 KrPflG, § 18 Abs. 2 PflBG …). Wer den Einsatz unter diesen Umständen verweigert, muss damit rechnen, dass ihr*ihm eine andere Arbeit zugewiesen wird. Selbst wenn das aber nicht passiert behält man das Recht auf Ausbildungsvergütung (§ 615 BGB).

      Immer ist es in solchen Fällen sinnvoll, zuerst Kontakt mit deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung dem Betriebsrat, der Personalvertretung oder ver.di aufnehmen.

       

    • Darf ich vom Arbeitgeber in den Urlaub geschickt werden?

      Nein, denn der Urlaub muss von der*dem Auszubildenden beantragt werden und darf nicht gegen ihren*seinen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden.

       

    • Darf der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie meinen Urlaub streichen?

      Die Corona Pandemie ist aktuell ein Ausnahmezustand, der die ganze Welt bewegt. Dein Arbeitgeber kann dir nur aus gravierenden Gründen bereits genehmigtem Urlaub streichen. Dies ist dann der Fall, wenn die Existenz des Betriebs gefährdet ist und es keine Alternativen zum Widerruf des Urlaubs gibt (beispielsweise wenn kein Ersatz gefunden werden konnte und gerade deine Arbeitskraft erforderlich ist). Der Widerruf des Urlaubs ist auf echte Ausnahmefälle begrenzt. Aktuell hat gerade das Gesundheitswesen zudem eine besondere Versorgungsaufgabe für die Bevölkerung.

      Sollte dein Urlaub durch deinen Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Situation gestrichen werden, solltest du folgendes tun:

      • Lass dir die Streichung und Begründung der Urlaubsstreichung schriftlich von deinem Arbeitgeber geben.
      • Tritt wie vom Arbeitgeber vorgegeben den Dienst an.
      • Entstandene Stornierungskosten für deine Urlaubsplanungen kannst du deinem Arbeitgeber in Rechnung stellen.
      • Vergiss nicht deinen Urlaub zu nehmen, wenn dies wieder möglich ist. Eine Verplanung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ist nicht rechtens.

      Eine Verpflichtung im Urlaub für den Arbeitgeber erreichbar zu sein und/oder die Urlaubsanschrift zu hinterlegen, besteht hingegen nicht. Ein einseitiger Rückruf aus dem Urlaub kommt nicht in Betracht.

       

    • Darf der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie meine Elternzeit vorzeitig beenden?

      Nein, das Recht die Elternzeit vorzeitig zu beenden, liegt allein bei der*dem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer*in. Beantragt der*die Arbeitnehmer*in eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit bedarf, dies der Zustimmung des Arbeitgebers (siehe § 16 Abs. 3 BEEG)

       

    • Was kann ich tun, wenn aufgrund des Corona-Virus der Kindergarten oder die Schule meines Kindes geschlossen hat?

      Die Notbetreuung wird installiert, damit Menschen, die in besonders bedeutenden Bereichen der öffentlichen Infrastruktur tätig sind, weiterarbeiten können. Dazu gehören, wenn diese in der praktischen Ausbildung sind, auch Auszubildende im Gesundheitswesen.

      Kriterien dafür sind in der Regel, dass beide Erziehungsberechtigten in systemrelevanten Bereichen tätig sind (bei Alleinerziehenden nur diese) und je nach Bundesland dafür ein Nachweis des Arbeitgebers vorzulegen ist (siehe beispielsweise „Leitlinie zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastruktur“, 15.03.2020, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen).

       

    • Wird eine Infektion mit dem Corona-Virus als Berufskrankheit anerkannt?

      Eine allgemeine verbindliche Aussage, ob und wie eine solche Infektion als Berufskrankheit anerkannt wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Die Erkrankung von versicherten Personen mit einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Berufsbedingte Kontakte mit dem Corona-Virus können zum Beispiel durch Kontakt mit infizierten Personen in der ärztlichen Praxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Personen im Krankenwagen stattfinden. Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden. In all diesen Fällen greift jedenfalls aber immer der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt sowohl für betroffene Beschäftigte als auch Auszubildende im Gesundheitswesen.

      https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Coronavirus.html

       

    • Ich stehe unter Corona-Quarantäne. Sind das Fehlzeiten die meine Prüfungszulassung gefährden?

      Auf deine Ausbildung werden Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von dir nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung angerechnet. Darunter würden auch Ausfallzeiten aufgrund einer erlassenen Corona-Quarantäne fallen. Sind die gesetzlich zulässigen Fehlzeiten bereits überschritten, so ist von einer besonderen Härte auszugehen, die es dir ermöglicht, bei einer Nichtgefährdung des Ausbildungsziels trotzdem durch die zulassende Stelle zur Prüfung zugelassen zu werden (siehe § 7 Abs. KrPflG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 NotSanG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PflBG, § 8 Abs. 2 AltPflG). Hierzu ist ein Antrag auf Härtefallprüfung zu stellen.

      Prüfungen, von denen du aufgrund einer Corona-Quarantäne (Verdacht oder bestätigte Erkrankung), zurücktrittst, gelten unter rechtzeitiger Abmeldung beim Prüfungsausschuss und Nachweis, als nicht unternommen (also nicht als Fehlversuch) und können zum nächstmöglichen Termin abgelegt werden (siehe § 9 KrPflAPrV, § 11 NotSanAPrV, § 20 PflAPrV, § 16 Abs. 1 AltPflG). Der Rücktritt muss unverzüglich und eindeutig (schriftlich) erklärt werden und bedarf je nach Prüfungsordnung auch der Genehmigung.

      Der durch deine Quarantäne versäumte Lehrinhalt oder die Prüfung muss wie bei jeder anderen Erkrankung nachgeholt werden.

       

    • Meine Prüfung wurde verschoben. Wer entscheidet darüber, ob die Prüfung stattfindet?

      Der jeweilig zuständige Prüfungsausschuss, ggfs. die/der Vorsitzende, entscheidet darüber, ob Prüfungen stattfinden und zusammen mit der Schulleitung, wann sie nachgeholt werden. Da die momentane Lage und Risikoeinschätzung rund um das Corona-Virus nicht vorhersehbar ist, gibt es noch keine Möglichkeit, die Termine hierfür festzulegen. Einzelne Landesregierungen halten nach aktuellen Verlautbarungen an den Prüfungsterminen fest und sehen auch die Möglichkeit der Durchführung der praktischen Prüfung unter Wahrung aller Sicherheitsmaßnahmen nicht als gefährdet an.

       

    • Durch die verschobene Prüfung endet nun mein Ausbildungsvertrag vor dem Prüfungstag. Verlängert sich somit meine Ausbildung automatisch?

      Der Ausbildungsvertrag verlängert sich nicht automatisch. Die Ausbildung endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Dabei hast du einen Anspruch, deine Ausbildung zu verlängern, wenn du die Prüfung nicht bestehst oder du ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen kannst. Dies ist bei einer Verschiebung der Prüfungen nach Ablauf deiner Ausbildungszeit von drei Jahren der Fall. Zur Verlängerung der Ausbildung bis zum erfolgreichen Abschließen deiner Prüfungen, musst du einen schriftlichen Antrag bei deinem Ausbildungsträger stellen. Dieser muss deine Ausbildung dann verlängern (siehe § 14 Abs. 2 KrPflG, § 17 NotSanG, § 21 PflBG, §19 Abs. 2 AltPflG).

      Wenn du deine Ausbildung nach den Regelungen, des Berufsbildungsgesetzes machst, musst du deinen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG).

       

    • An wen wende ich mich, wenn ich Probleme oder individuelle Fragen habe, die hier nicht aufgeführt werden.

      Einige Fragen werden hier nicht bearbeitet, wir beantworten sie aber an anderer Stelle:

      Zunächst einmal könnt ihr euch an eure Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Betriebs- bzw. Personalrat vor Ort wenden. Außerdem unterstützen euch eure ver.di vor Ort.

      Coronavirus und Ausbildung: FAQ der ver.di Jugend

      Mitbestimmung der Interessenvertretung, unabhängig von der Branche: Bereich Mitbestimmung, Schwerpunkt Corona

      • Zur Arbeitsfähigkeit von Gremien (Betriebs- und Personalräte)
      • Hinweis für Kurzarbeit, Insolvenz
      • Eine Muster-BV Kurzarbeit ist erhältlich bei ver.di

      Individuelle Arbeitsrechtfragen beim ver.di Bereich Recht

      Rechte der Schwerbehinderten und Schwerbehindertenvertretungen beim ver.di Bereich Sozialpolitik

      Gesundheits- und Sozialwesen

      Individuelle Arbeitsrechtsfragen für Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen

      Individuelle Arbeitsrechtsfragen für Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes

      Checkliste „Zurück in den Beruf“

       

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