Die Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere Krankenhäuser und Pflegeheime, sind in der Covid-19-Pandemie existenziell. Damit sie die Versorgung auch in Notsituationen aufrechterhalten können, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine vorerst bis Ende Juni 2020 befristete Verordnung erlassen, die Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz erlaubt. Für Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen besteht seither unter bestimmten Umständen und bezogen auf die Corona-Pandemie die Möglichkeit, die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden auszudehnen und die täglichen Ruhezeiten auf neun Stunden zu verkürzen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden darf zwar nicht überschritten werden, sofern in Zwölf-Stunden-Schichten gearbeitet wird. Doch auch davon kann in dringenden Ausnahmefällen abgewichen werden.
Laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) soll den Kliniken so »die nötige Flexibilität« gegeben werden, damit auch auf Höhepunkten der Pandemie keine Versorgungslücken entstehen, wenn Beschäftigte ausfallen. Doch das ist sehr kurzfristig gedacht. Nur vorübergehend können verlängerte Schichtdauern dazu führen, dass eine größere Anzahl Kolleg*innen anwesend ist. Auf längere Sicht werden es aber immer weniger, da Erholungszeiten notwendig sind, um die Belastung auszugleichen. Längere Schichten erhöhen nicht die vertraglich geschuldete Arbeitszeit. Die Corona-Pandemie wird die Beschäftigten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen voraussichtlich noch viele Wochen, wahrscheinlich Monate stark belasten. Eine pauschale Ausweitung der täglichen Arbeitszeit trägt deshalb nicht dazu bei, die Arbeitskräfte und damit die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser zu erhalten – im Gegenteil.
Die Krankenhäuser sind nicht dazu gezwungen, längere Schichten einzuführen, nur weil es ihnen gesetzlich ermöglicht wurde. Die Ausnahmeverordnung ist nur anwendbar, wenn vorher andere vorausschauende Maßnahmen ergriffen wurden, zum Beispiel Änderungen bei der Arbeitszeitverteilung, Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen. Insofern sollten die bislang üblichen Arbeitszeiten solange wie möglich beibehalten oder Freizeitausgleiche gewährt werden, die durch die aktuell oft reduzierte Belegung möglich ist. Auf diese Weise steht im Falle einer – immer noch nicht ausgeschlossenen – größeren Infektionswelle Personal zur Verfügung, das nicht bereits seit Wochen am Limit arbeiten musste.
Durch die Verordnung erhalten Arbeitgeber keine neuen Befugnisse. Sie können die Arbeitszeit der Beschäftigten nicht einseitig verlängern. Die Verordnung gilt keinesfalls automatisch, sie räumt den Betriebsparteien lediglich weitere Optionen in Ausnahmesituationen ein, die mit dieser Pandemie in Zusammenhang stehen. Bestehende Regelungen in Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie individuelle Arbeits- und Ausbildungsverträgen gelten weiter. Sie sind vom Gesetzgeber nicht angetastet worden und sie können vom Arbeitgeber auch nicht einseitig außer Kraft gesetzt werden.
Eine Verlängerung der Schichten ist trotz Verordnung kein Muss. Soll sie dennoch eingeführt werden, muss als Voraussetzung eine durch die Corona-Pandemie verursachte Notlage vorliegen. Zudem sind die konkreten Bedingungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzulegen. Darin muss klargestellt sein, dass die Vereinbarung lediglich vorsorglich erstellt wird, und unter welchen klar definierten Voraussetzungen sie in und wieder außer Kraft gesetzt wird. Ob sich Kolleg*innen auf ein verändertes Arbeitszeitregime einlassen, sollte der Freiwilligkeit unterliegen. Um das zu ermöglichen, können zum Beispiel auch bestehende Teams umorganisiert werden. Zudem ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz für diese Beschäftigten sicherzustellen. Das gilt unter anderem hinsichtlich der konkreten Dauer der neuen Schichten, der Schichtrhythmen, Pausenregelungen, Ausgleichszeiträume, der Vergütung dieser Schichten und des Ausschlusses von bestimmten Beschäftigtengruppen, zum Beispiel der Auszubildenden.
Die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums und die Allgemeinverfügungen in den Ländern oder der nach Landesgesetz zuständigen Behörden gelten nebeneinander. Die dargestellten Erläuterungen treffen daher auch zu, wenn Letztere zur Schichtverlängerung genutzt werden sollen. Alle Ausnahmebestimmungen gelten zeitlich begrenzt. Danach sind überall wieder die Regeln des Arbeitszeitgesetzes gültig.
ver.di Bundesverwaltung