Ab Juli 2020 wird es bundesweit in allen Einrichtungen und Diensten der Altenpflege eine einmalige Sonderprämie für alle Beschäftigten geben. Sie ist nach Arbeitszeit und Tätigkeit gestaffelt und beträgt bis zu 1.500 Euro. Diese flächendeckende Prämie ist eine Anerkennung der besonderen Anforderungen und Leistungen während der Corona-Pandemie. Sie ist ein Erfolg der Tarifinitiative von ver.di. Die dringend nötigen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen und eine grundsätzlich bessere Bezahlung ersetzt die Prämie nicht. Diese wichtigen Ziele erreichen wir am besten gemeinsam: Die Beschäftigten in der Altenpflege mit ihrer starken Gewerkschaft ver.di.
Während der Pandemie wird allen bewusst, wie bedeutend die Arbeit im Gesundheits- und Sozialwesen ist. In der akuten Krise stehen die Beschäftigten in der Altenpflege noch stärker unter Strom als ohnehin schon. Auch ihre Gesundheit ist in besonderer Weise gefährdet. ver.di hat daher an die Arbeitgeber aller versorgungsrelevanten Bereiche appelliert, ihren Beschäftigten eine Prämie für diese außerordentlichen Belastungen und Leistungen zu zahlen. Die Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) war bereit, mit ver.di einen Tarifvertrag über die Zahlung einer Corona-Prämie zu verhandeln. Damit Beschäftigte die Prämie unabhängig von der Trägerschaft ihrer Einrichtung bekommen, haben ver.di und BVAP angekündigt, beim Bundesarbeitsminister die Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses Tarifvertrags zu beantragen.
Unsere Tarifinitiative hat gewirkt: Nach öffentlicher Ankündigung haben Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) die Arbeitgeber aufgefordert, gemeinsam mit ver.di Vorschläge zur Ausgestaltung einer Prämie zu erarbeiten. Wir konnten erreichen, dass alle Beschäftigten in der Altenpflege eine Prämie erhalten, schließlich ist eine gute Versorgung der Pflegebedürftigen Teamarbeit. Aus der Empfehlung wurde inzwischen ein gesetzlicher Anspruch.
Die Prämie gilt für Altenpflegeeinrichtungen und ambulante Dienste einschließlich Betreuungsdienste. Auch Beschäftigten im Rahmen von Leiharbeit oder eines Werkvertrages in Pflegeeinrichtungen steht die Sonderzahlung zu. Der gesetzliche Anspruch gilt für Beschäftigte bei privaten, öffentlichen und freigemeinnützigen Arbeitgebern. Voraussetzung ist, dass sie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer Pflegeeinrichtung tätig waren.
Eine aktuelle Studie der Steuerberatung ETL Advision zum Lohnvergleich in der Pflegebranche kommt zu dem Ergebnis, dass bundesweit bis Dezember 2020 mehr als 40 Prozent der Beschäftigten in den untersuchten ambulanten und teilstationären Pflegebetrieben die ihnen zustehende steuerfreie Corona-Prämie nicht erhalten haben. Für die Studie wurden mehr als 360.000 Datensätze ausgewertet, sie umfasst mehr als 1.000 Pflegedienste. Finanziert wurde die Prämie aus Mitteln des Bundes und der Bundesländer, die Auszahlung erfolgte über den Arbeitgeber. Die Prämie war im vergangenen Jahr, nach einer tarifpolitischen ver.di-Initiative, vom Bundestag beschlossen worden und steht allen Beschäftigten in den Pflegebetrieben in Deutschland zu; sie sollte bis spätestens Ende Dezember 2020 ausgezahlt sein. ver.di kritisierte die Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten, trotz eines Anspruchs, die Prämie verweigerten scharf.
Wenn ihr in einer Altenpflegeeinrichtung oder in einem Pflegedienst (im Sinne des §71 i.V.m. §72 SGB XI) zwischen 01.03.2020 und 31.10.2020 mehr als 90 Tage tätig wart (Der Zeitraum muss nicht zusammenhängend sein) und keine Prämie erhalten habt, dann wendet euch bitte an ver.di vor Ort und matthias.gruss@verdi.de. Die Prämie kann ggf. über den Rechtsweg geltend gemacht werden. ver.di gewährt seinen Mitgliedern in diesem Falle vollen Rechtsschutz und volle Rechtsvertretung.
ver.di hatte am 27. März öffentlich Bonuszahlungen für Beschäftigte in „systemrelevanten“ Bereichen für die Dauer der Krise gefordert. Die Beschäftigten u.a. im Gesundheits- und Sozialwesen halten dieses Land für uns alle am Laufen. Sie stehen unter extremen Belastungen und gefährden zum Teil in besonderer Weise ihre eigene Gesundheit. ver.di hatte die Arbeitgeber aufgefordert, in Gespräche über Bonuszahlungen einzutreten. Denn unsere Position ist klar:
Wir fordern einen Bonus auch für alle Beschäftigten in Krankenhäusern, Rehakliniken, der Behindertenhilfe und allen anderen Bereichen, die in der derzeitigen Krise gefordert sind und das Gesundheits- und Sozialwesen am Laufen halten.
Am 18. September, über ein halbes Jahr nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland, hat der Bundestag eine Corona-Prämie für Pflegepersonal in den Krankenhäusern beschlossen. Die Regelung hat am 9. Oktober den Bundesrat passiert und ist danach mit Verkündung des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) in Kraft getreten. Sie sollte eine Anerkennung für die besonderen Leistungen der Krankenhausbeschäftigten in der Pandemie sein. Stattdessen ist sie eine Quelle des Ärgernisses: Die vom Bundestag beschlossene Corona-Prämie wird nur einem Bruchteil der Kliniken und Beschäftigten zugutekommen.
Wir begrüßen, wenn Beschäftigte, Betriebsgruppen und Interessenvertretungen ihre Arbeitgeber auffordern, den Bonus zu bezahlen. Und ver.di wird bundesweit für alle systemrelevanten Branchen am Thema dranbleiben.
Die Prämie ist eine finanzielle Anerkennung für eine besonders herausfordernde Zeit. Sie ersetzt keine faire monatliche Vergütung für diese anspruchsvolle und wichtige Arbeit. Deshalb macht sich ver.di stark für gute Tarifverträge. Weil viele Arbeitgeber – vor allem auch kommerzielle Pflegeunternehmen – ihren Beschäftigten anständige Löhne und gute Arbeitsbedingungen verweigern, gibt es seit 2010 den Pflegemindestlohn. Dieser verhindert zwar die schlimmste Ausbeutung, eine angemessene Bezahlung kann auf diesem Weg jedoch nicht erreicht werden. Das zeigt die Erfahrung. Deshalb will ver.di mit dem Arbeitgeberverband BVAP einen Tarifvertrag verhandeln, der dann auf die gesamte Altenpflege erstreckt werden soll. Existierende Tarifverträge blieben daneben weiterbestehen. Und selbstbewusste Belegschaften setzen mit ver.di umfassende gute Tarifverträge in ihrem Betrieb durch.
Je mehr Beschäftigte aus der Altenpflege sich bei ver.di organisieren und ihre Interessen gemeinsam vertreten, desto mehr können wir erreichen. Wer immer noch darauf vertraut, dass es die Gesellschaft, die Politik oder gar die Arbeitgeber schon regeln werden, wird vermutlich noch lange vergeblich warten. Lasst es uns gemeinsam anpacken. Wir wissen, was gute Pflege braucht und gute Arbeitsbedingungen ausmachen. www.mitgliedwerden.verdi.de
ver.di hatte am 27. März öffentlich Bonuszahlungen für Beschäftigte in „systemrelevanten“ Bereichen für die Dauer der Krise gefordert. Die Beschäftigten u.a. im Gesundheits- und Sozialwesen halten dieses Land für uns alle am Laufen. Sie stehen unter extremen Belastungen und gefährden zum Teil in besonderer Weise ihre eigene Gesundheit. ver.di hatte die Arbeitgeber aufgefordert, in Gespräche über Bonuszahlungen einzutreten. Der Arbeitgeberverband „Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche“ (BVAP) war bereit, mit ver.di Gespräche aufzunehmen, um einen entsprechenden Tarifvertrag zu verhandeln. Die Tarifvertragsparteien ver.di und BVAP hatten vereinbart, zu beantragen, dass dieser Tarifvertrag nach § 5 Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt wird, sodass dieser für die gesamte stationäre und ambulante Altenpflege gilt.
Der Druck, der durch die ver.di-Tarifinitiative aufgebaut wurde, hat gewirkt: Die Bundesminister Jens Spahn und Hubertus Heil haben Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Verbände in der Altenpflege (ehemalige Pflegemindestlohnkommission) aufgefordert, Vorschläge zur Ausgestaltung einer Prämie und Anforderungen an mögliche Finanzierungs- und Durchführungswege im Regelungsbereich des SGB XI zu erarbeiten. ver.di konnte sich mit dem wichtigen Ziel durchsetzen, dass alle Beschäftigten in der Altenpflege eine Prämie erhalten. Diese Empfehlung wurde den Ministern vorgelegt. Am 27. April wurden ver.di und die Arbeitgeberverbände von ihnen über ein Finanzierungsmodell der empfohlenen Prämie informiert.
Am 14. Mai hat der Bundestag schließlich im Rahmen des „Zweiten Bevölkerungsschutzgesetzes“ beschlossen, die Regelungen zur Prämie in das SGB XI (§ 150a) aufzunehmen. Das Gesetz sieht damit eine Corona-Prämie entlang der grundsätzlichen Vorschläge der Mitglieder der ehemaligen Pflegekommission vor. Es gibt also einen gesetzlichen Anspruch der Beschäftigten in der Altenpflege auf diese Prämie, unabhängig vom Träger.
Der GKV-Spitzenverband hat auf seiner Homepage Festlegungen nach § 150a Absatz 7 SGB XI veröffentlicht, in denen weitere Details zur Prämienzahlung geregelt sind. Er stellt außerdem auf dieser Seite ausführliche Fragen und Antworten (FAQs) zur Verfügung.
Am 14. Mai 2020 hat der Bundestag schließlich im Rahmen des „Zweiten Bevölkerungsschutzgesetzes“ beschlossen, die Regelungen zur Prämie in das SGB XI (§ 150a) aufzunehmen. ver.di äußerte sich am gleichen Tag in einer Presseemitteilung:
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die am Donnerstag (14. Mai 2020) vom Deutschen Bundestag beschlossene Corona-Prämie für Beschäftigte in der Altenpflege.
Die vom Bundestag beschlossene Corona-Prämie für die Beschäftigten in Pflegebetrieben in Deutschland ist insbesondere ein Erfolg der ver.di-Tarifinitiative für allgemeinverbindliche Regelungen in der Altenpflege. Sylvia Bühler, Bundesfachbereichsleiterin Gesundheit und Soziales: "Mit anderen Worten: ver.di wirkt. Ohne unsere Einigung auf einen Tarifvertrag für eine Corona-Sonderprämie mit der Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) hätten sich die Beteiligten in der Pflegekommission nicht zu der Empfehlung für die Prämie durchgerungen."
Die Sonderzahlungen ersetzten jedoch keinesfalls eine grundlegend bessere Bezahlung in der Altenpflege, so Bühler weiter. "Für die Zukunft brauchen wir dauerhaft bessere tarifliche Entgelte und Regelungen." Über Pflegemindestlöhne könnten keine fairen Entgelte erzielt werden, dies zeige die bisherige Praxis. ver.di setze sich weiterhin für einen bundesweiten Tarifvertrag Altenpflege ein, der vom Bundesarbeitsminister auf das gesamte Arbeitsfeld erstreckt werde. Einen solchen Tarifvertrag müssten dann auch Arbeitgeber einhalten, die bislang sehr niedrige Löhne zahlten und schlechte Arbeitsbedingungen böten; er sichere das Lohnniveau nach unten ab und schütze auch Arbeitgeber vor einem ruinösen Wettbewerb.
Die Regelung gilt bundesweit für alle nach § 71 i.V.m. §72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Also alle Altenpflegeeinrichtungen und ambulanten Dienste einschließlich Betreuungsdienste mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Dies gilt auch für Betriebe, die Beschäftigte im Rahmen der Leiharbeit oder eines Werkvertrages in Pflegeeinrichtungen einsetzen. Die Forderung von ver.di ist ausdrücklich, dass alle Beschäftigten einen Bonus erhalten sollen – also auch die Kolleginnen und Kollegen in der Reinigung, Küche, Hauswirtschaft, Verwaltung usw. Es ist ein großer Erfolg, dass dieses Ziel durchgesetzt werden konnte, insbesondere, dass auch Beschäftigte im Bereich der Hauswirtschaft bis zu 1.500 Euro erhalten werden, sofern sie mit pflegebedürftigen Menschen z.B. im Wohnbereich oder der Wohnung tätig waren.
Der gesetzliche Anspruch auf die Prämie gilt trägerunabhängig, sowohl für kommerzielle und öffentliche als auch für Wohlfahrtsverbände inklusive der kirchlichen Einrichtungen.
Anspruch auf die Prämie haben Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich zum 31. Oktober 2020 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate (90 Tage) in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Der Zeitraum muss nicht zusammenhängend sein.
Für die Berechnung des dreimonatigen Zeitraumes nach § 150a Absatz 2 SGB XI sind folgende Unterbrechungen unbeachtlich (d.h. sie zählen in die 90 Tage Bemessungszeitraum mit hinein):
Die Unterbrechungen nach Nummer 2 bis 5 sind zeitlich nicht auf 14 Kalendertage beschränkt. Mehrfache Unterbrechungen, auch wegen der gleichen Sache (außer Nummer 1), sind möglich.
Um zu vermeiden, dass der Arbeitgeber davon ausgeht, dass die dreimonatige Beschäftigungszeit durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeiten unterschritten seien, kann es sinnvoll sein, dem Arbeitgeber die Nachweise für die unschädlichen Unterbrechungen durch o.g. Arbeitsunfähigkeitsgründe zukommen zu lassen.
Im Sinne des Günstigkeitsprinzips haben die Beschäftigten einen Anspruch auf die höhere Prämie, sowohl bei einem weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber als auch bei einem Arbeitgeberwechsel. Die zugelassene Pflegeeinrichtung musste daher den Differenzbetrag beim zweiten Meldezeitpunkt mit melden und auszahlen.
Beschäftigte, die im vom 1. März bis 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in Einrichtungen gearbeitet haben und im o.g. Geltungsbereich (Pflegebetriebe) liegen, sollen als Wertschätzung für die zusätzlichen Belastungen während dieser Zeit eine Prämie in folgender Höhe bekommen:
Achtung! Nach der Regelung werden 2/3 der Kosten durch die Pflegekassen getragen. Der gesetzliche Anspruch gilt also bisher nur für 2/3 der Prämie. Das restliche Drittel soll von Arbeitgebern und Bundesländern übernommen werden, die dafür eigene Regelungen auf den Weg bringen sollen, die sich jedoch an der Bundesregelung orientieren.
Die volle Höhe der Prämie bekommen die Beschäftigten nur in den Bundesländern, die sich mit einem Drittel an der Finanzierung beteiligen. Alle Bundesländer haben inzwischen die Übernahme ihres Anteils zugesagt.
Die Prämie soll erstmals im Juli 2020 fällig werden für die Beschäftigten, bei denen die Voraussetzungen (drei Monate beschäftigt ab 1. März) zum 1. Juni gegeben sind. Im Dezember 2020 wird die Prämie für alle Beschäftigten fällig, wenn diese die Voraussetzungen zum 31. Oktober erfüllen und diese noch keine Prämie erhalten haben.
Die Prämie muss nicht beantragt werden. Sie wird direkt vom Arbeitgeber ausgezahlt. Die Einrichtungen melden den Pflegekassen wer in dem jeweiligen Pflegebetrieb prämienberechtigt ist. Die Einrichtungen erhalten dann für alle Beschäftigten, die die Bedingung erfüllen (drei Monate zwischen 01. März und 31. Oktober beschäftigt) die Kosten von der Pflegekasse erstattet. (bis 15. Juli bzw. bis 15. Dezember, je nachdem bis wann die drei Monate erfüllt sind).
Die Prämie ist nach § 3 Nr.q 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Außerdem müssen darauf keine Sozialversicherungsabgaben gleistet werden entsprechend § 1 (1) Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
Es handelt sich um eine zusätzliche Prämie, die z.B. keine Jahressonderzahlung ersetzt.
Die Prämie ist entsprechend §1 Abs. 1 Nr. 10 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Du bekommst sie Netto (steuer- und sozialversicherungsfrei) ausgezahlt. Sie ist nicht pfändbar.
Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Wege eines Werkvertrags oder der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) in Pflegeeinrichtungen beschäftigt werden, bekommen die Prämie.
Auszubildende in den Pflegeberufen (einschließlich der mindestens einjährigen Assistenz- oder Helfer*innenausbildungen nach Landesrecht) erhalten 900 Euro Prämie.
ver.di war es wichtig, dass die Auszubildenden ebenfalls eine Prämie bekommen. Begründet wird die im Vergleich zu den nicht in Ausbildung befindlichen Beschäftigten geringere Prämie damit, dass Auszubildende einen Sonderstatus haben und daher nicht voll eingesetzt werden. Wir wissen, dass die Realität häufig eine andere ist.
Wenn Auszubildende von der Agentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhalten, werden die "Corona-Prämien" bis zu einer Höhe von 1.500 Euro nicht auf die BAB angerechnet. Die Prämie wird entweder von der Pflegeeinrichtung, mit der ein Ausbildungsvertrag geschlossen wurde, ausgezahlt oder von der Pflegeeinrichtung, bei der der/die Auszubildende zum Meldezeitpunkt zur Durchführung der praktischen Ausbildung tätig ist.
Auszubildende die nicht unter Ziffer 3 Absatz 6 und 7 der Festlegungen gefasst sind (keine Pflegeausbildung), werden wie die übrigen Beschäftigten behandelt und erhalten bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Prämie in Höhe von 334 Euro.
2/3 der Prämie wird von der Pflegeversicherung getragen. 1/3 soll von den Ländern bzw. den Arbeitgebern übernommen werden.
In der zweiten Hälfte des Jahres 2020 werden das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium der Finanzen miteinander festlegen, in welchem Umfang die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Zuschüsse des Bundes zur Stabilisierung der jeweiligen Beitragssätze erhalten. Dies wird auch die Frage der Refinanzierung dieser einmaligen Prämie umfassen.
Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, Pflege in der Krise sicher zu stellen. Eine alleinige Finanzierung aus Mitteln der Pflegeversicherung wird dem nicht gerecht. Gut, dass das Gesetz vorsieht, dass sich auch Länder und Arbeitgeber entsprechend ihrer Finanzverantwortung an der Prämie beteiligen sollen. Es ist beschämend, dass ausgerechnet kommerzielle Pflegeanbieter mit hohen Renditen sich davor drücken, sich an den Kosten zu beteiligen. Diese Kontroverse darf aber nicht auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen werden. Es ist wichtig, dass die Prämie den Beschäftigten zügig in voller Höhe ausgezahlt wird. Dafür müssen die Länder nun sorgen.
Gut ist, dass eine Erhöhung der Eigenbeteiligung der Pflegebedürftigen oder ihrer Angehörigen ausgeschlossen wird.
Auf die Prämie gibt es entsprechend §150a SGB XI einen rechtlichen Anspruch. Unsere Erfahrung ist, dass nicht immer jede*r Arbeitgeber auf dem aktuellen Stand ist, gerade weil sich derzeit ziemlich viel täglich ändert. Weise deinen Arbeitgeber auf den §150a SGB XI und die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes hin. Sofern die o.g. gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dein Arbeitgeber sich weiterhin weigert und du im Juli bzw. im Dezember die Prämie nicht erhalten hast, wende dich bitte an deinen Betriebsrat/deine MAV/deinen Personalrat bzw. an deinen örtlichen ver.di-Bezirk, dann prüfen wir gemeinsam rechtliche Schritte. Du bist noch kein Mitglied? Dann ändere das am besten gleich hier: www.mitgliedwerden.verdi.de
Die bundesgesetzliche Regelung für die Corona-Prämie ist konkret im Gesetz §150a SGB XI ausgestaltet worden. Sie sieht die Höhe der Prämie entsprechend definierter Tätigkeiten sowie entsprechend des Beschäftigungsumfangs vor und regelt auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Prämie. Der Arbeitgeber verteilt kein Geld seiner Einrichtung, sondern Sonderleistungen, die er von den Pflegekassen als Vorauszahlung erhält und abzugsfrei an die Beschäftigten „weiterreicht“. Die Regelungen werden durch Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 zum Verfahren einschließlich der Information der Beschäftigten näher bestimmt. Somit besteht kein Ermessensspielraum für den Arbeitgeber, der Mitbestimmung durch die Interessenvertretung auslösen würde. Gleichwohl zeigen sich durch die Bestimmungen gewisse Unklarheiten über die Zuordnung der Beschäftigten in die Prämienkategorien. Die Einbeziehung bzw. die Mitwirkung der betrieblichen Mitbestimmungsgremien beim Prozess der Prämienbeantragung ist daher von entscheidender Bedeutung und absolut sinnvoll.
Insbesondere dann, wenn Interessenvertretungen nicht eingebunden waren, sollten sie in jedem Fall prüfen, ob der Arbeitgeber alle Beschäftigten so zugeordnet hat, dass sie die ihren Tätigkeiten und ihrer Arbeitszeit entsprechenden Prämie erhalten konnten. Alle Beschäftigten haben einen individuellen Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Prämie gemäß § 150a SGB XI. Bei der Überprüfung, ob er vollständig erfüllt worden ist, kann die Interessenvertretung maßgeblich unterstützen. Dafür haben Interessenvertretungen umfängliche Informationsrechte gegenüber dem Arbeitgeber, die sie hinsichtlich der Corona-Prämie geltend machen sollten (gem. § 80 BetrVG, § 68 BPersVG, §§ 26, 27 MAVO, / §§ 34, 35 MVG.EKD). Immerhin ist es die Aufgabe der Interessenvertretung, u.a. die Einhaltung der geltenden Gesetze – und damit auch die Auszahlung der Corona-Prämie – zu überprüfen.
Wichtig ist es, die Informationen sehr konkret zu benennen, die vom Arbeitgeber eingefordert werden. Zu empfehlen ist:
Die gewonnenen Informationen dienen dazu, entweder für alle oder stichprobenartig nachprüfen zu können, ob für die Beschäftigten die richtige Höhe der Prämie ausgezahlt worden ist. Stellt die Interessenvertretung Auffälligkeiten fest, können sie mit den betroffenen Beschäftigten besprochen werden. Lassen sie sich nicht auflösen, besteht evtl. ein Anspruch, der von den betroffenen Beschäftigten geltend gemacht und möglicherweise gerichtlich eingefordert werden muss. Das kann die Interessenvertretung nicht durchsetzen, sondern muss individuell erfolgen. ver.di unterstützt bei der Beratung dazu und gewährt im Rahmen ihrer Rechtsschutzrichtlinie für ihre Mitglieder auch Unterstützung bei der Durchsetzung.
Ohne die Einigung von ver.di und BVAP auf einen Tarifvertrag für eine Corona-Sonderprämie mit der Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) hätte es eine bundesgesetzliche Regelung zur Corona-Prämie in der Altenpflege nicht gegeben. Das Ziel des Tarifvertrages, der für allgemeinverbindlich erklärt werden sollte, ist auch auf diesem Wege erreicht. Er wird nicht weiterverfolgt.
Unser großes Projekt „Tarifvertrag über Mindestbedingungen“ in der Altenpflege, zu dem wir uns nach wie vor mit der BVAP in Verhandlungen befinden, bleibt davon unberührt.
Der Bonus wird mit anderen erfolgten Zahlungen durch die Bundesländer verrechnet. (die spielt insbesondere für die Beschäftigten in Bayern eine Rolle. Dort haben Pflegekräfte einen Anspruch auf 500 Euro. Mehr dazu beim Landesamt für Pflege in Bayern.)
Regelungen aus anderen Vereinbarungen, z.B. Tarifverträge, bleiben unberührt.
Die Prämie erhalten Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Hier werden Betriebe, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser und Einrichtungen der Eingliederungshilfe explizit ausgenommen.
ver.di fordert einen Bonus auch für alle Beschäftigte in Krankenhäusern, Rehakliniken, der Behindertenhilfe und allen anderen Bereichen, die in der derzeitigen Krise gefordert sind und das Gesundheits- und Sozialwesen am Laufen halten.
Am 18. September, über ein halbes Jahr nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland, hat der Bundestag eine Corona-Prämie für Pflegepersonal in den Krankenhäusern beschlossen. Die Regelung hat am 9. Oktober den Bundesrat passiert und ist danach mit Verkündung des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) in Kraft getreten. Sie sollte eine Anerkennung für die besonderen Leistungen der Krankenhausbeschäftigten in der Pandemie sein. Stattdessen ist sie eine Quelle des Ärgernisses: Die vom Bundestag beschlossene Corona-Prämie wird nur einem Bruchteil der Kliniken und Beschäftigten zugutekommen.
Wir begrüßen, wenn Beschäftigte, Betriebsgruppen und Interessenvertretungen nun ihre Arbeitgeber auffordern, den Bonus zu bezahlen. Und ver.di wird bundesweit für alle systemrelevanten Branchen am Thema dranbleiben. Wir haben für das wichtige Feld der stationären Langzeitpflege und die ambulante Pflege diese Chance genutzt. Das macht auch Druck auf andere Arbeitgeber, Politik und Kassen.
Die Sonderprämie ersetzt nicht eine dringend erforderliche und auf Dauer angelegte gute Vergütung und weitere dringend notwendige Reformen im Bereich der Altenpflege. Die Bedeutung der Pflege für die Daseinsvorsorge und die hohe Verantwortung, die Beschäftigte hier tragen, dringen in der akuten Coronavirus-Krise ins allgemeine gesellschaftliche Bewusstsein. Die systemgefährdenden Folgen durch die Einführung von Markt und Wettbewerb sind offensichtlich. Mit dem Instrument Pflegemindestlohn, so wie es von Teilen der Pflegekommission gesehen wird, kann eine angemessene Vergütung nicht erzielt werden.
Es braucht zügige, umfassende und nachhaltige politische Entscheidungen, um die Versorgung pflegebedürftiger Menschen sicherzustellen. Grundvoraussetzung dafür ist die Steigerung der Attraktivität der Altenpflege. Wir arbeiten daher weiter mit Nachdruck an:
Wenn ihr in einer Altenpflegeeinrichtung oder in einem Pflegedienst (im Sinne des §71 i.V.m. §72 SGB XI) zwischen 01.03.2020 und 31.10.2020 mehr als 90 Tage tätig wart (Der Zeitraum muss nicht zusammenhängend sein) und keine Prämie erhalten habt, dann wendet euch bitte an ver.di vor Ort und matthias.gruss@verdi.de. Die Prämie kann ggf. über den Rechtsweg geltend gemacht werden. ver.di gewährt seinen Mitgliedern in diesem Falle vollen Rechtsschutz und volle Rechtsvertretung.
Es ist ein großes Dilemma, dass viele Beschäftigte, gerade auch in der Altenpflege, große Erwartungen an die Gewerkschaft haben, aber sich selbst nicht organisieren. Dabei ist es ganz einfach.
Je mehr Beschäftigte aus der Altenpflege sich bei ver.di organisieren, desto mehr können wir durchsetzen. Gegenüber Arbeitgebern und gegenüber der Politik. Und wir alle wissen, dass da viel im Argen liegt, gemeinsam können wir es verbessern. Denn wenn wir es nicht in die Hand nehmen, passiert es nicht. ver.di verhandelt nicht ausschließlich Tarifverträge. Wir kümmern uns auch um das wichtige Thema Personalausstattung und bessere Finanzierung der Altenpflege. Und wenn es mal schwierig wird, bieten wir Rechtsberatung und Rechtsschutz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten. ver.di bietet Beratung beim Arbeitszeugnis, bei Lohnsteuer und Mietrecht. Eine Übersicht über individuelle Mitgliederleistungen finden Sie hier: https://www.verdi.de/service/mitgliederleistungen
Mitglied werden geht ganz einfach unter: www.macht-immer-sinn.de oder www.mitgliedwerden.verdi.de
Informationen rund um die Altenpflege finden Sie hier: www.altenpflege.verdi.de
Bei Facebook informieren wir hier: http://www.facebook.com/altenpflege.aktiv
Aktuelle Informationen rund um Corona und was Beschäftigte wissen müssen, finden Sie hier: http://www.gesundheit-soziales.verdi.de/coronavirus
ver.di Bundesverwaltung