COVID-19

Schutz für Reinigungskräfte

07.12.2020

Es ist offensichtlich nicht überall gewährleistet, dass Kolleginnen und Kollegen, deren Arbeitsbereiche ausgegliedert worden sind, ausreichend in die Schutzkonzepte einbezogen sind. Ob z.B. Beschäftigte im Reinigungsdienst, die bei Tochtergesellschaften oder Fremdfirmen angestellt sind, alle notwendigen Informationen zu ihrem eigenen Schutz und dem von Patient*innen bekommen. Wir haben von Fällen gehört, in denen versäumt wurde aufzuklären, in welchen Zimmern Patient*innen mit einer Covid 19-Infektion liegen. Beschäftigte aus sogenannten „patientenfernen“ Berufen, die in Patienten- bzw. Bewohnerzimmern ihrer Arbeit nachgehen (z.B. Handwerker*innen), sollen nicht immer die richtige oder sogar gar keine Schutzkleidung erhalten. Die Verantwortung für das Stellen von Schutzkleidung wird in manchen Fällen offensichtlich zwischen dem Dienstleister und dem Krankenhaus/der Pflegeeinrichtung hin- und hergeschoben. Und nicht immer sind die Kolleg*innen aus ausgegliederten Bereichen in die Testkonzepte sachgemäß einbezogen.

 
Reinigungskräfte: In Zeiten von Corona ist Hygiene noch wichtiger

Wir bitten die Interessenvertretungen, ein besonderes Augenmerk auf umfassenden Arbeits- und Gesundheitsschutz aller Beschäftigten zu legen, die in den Einrichtung arbeiten. Unabhängig davon, wer ihr Arbeitgeber ist. Mit den unten stehenden Hinweisen, wollen wir dabei unterstützen, dass Betriebs- und Personalräte und Mitarbeitervertretungen auch für den Arbeitsschutz dieser Kolleg*innen eintreten können.

Die Pandemie erfordert, dass wir alle ganz besonders aufeinander achten. Niemand darf uns aus dem Blick geraten. Wie schädlich die Zersplitterung unserer Betriebe im Gesundheits- und Sozialwesen ist, wird uns in der Pandemie einmal mehr deutlich. Deshalb bleiben wir mit Energie an unserem Thema dran: Ein Betrieb – eine Belegschaft!

 

Hinweise zum Umgang mit dem Arbeitsschutz für Beschäftigte in ausgegliederten Gesellschaften

Auch in anderen Situationen vertreten wir, dass Interessenvertretungen bei allen Fragen des Arbeitsschutzes im Betrieb mitbestimmen müssen, unabhängig davon, in welchem Arbeitsverhältnis die Beschäftigten stehen. Angesichts der gegenseitigen Gefährdung bei einer Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Betrieb gilt dies ganz besonders. Denn wenn die Kolleg*innen in den ausgegliederten Bereichen nicht ausreichend geschützt sind, gefährdet es die Bewohner*innen oder Patient*innen, aber auch alle Beschäftigten. Damit ist eure Zuständigkeit zweifelsohne gegeben.

Wir möchten euch deshalb herzlich bitten, auf die Einbeziehung aller im Betrieb Tätigen in die Hygiene- und Arbeitsschutzkonzepte zu bestehen und dies in euren Mitbestimmungsaktivitäten zu einer Richtschnur zu machen.

Arbeitgeber müssen in manchen Fällen daran erinnert werden:

  • Nach § 8 ArbSchG haben mehrere Arbeitgeber, deren Beschäftigte an einem Arbeitsplatz gemeinsam arbeiten, „Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen“. Diese Koordination ist entsprechend zu organisieren, z.B. durch eine*n speziell benannte Koordinator*in. Jeder Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze zu erstellen. Dabei müssen die Ergebnisse der gegenseitigen Unterrichtung über Gefährdungen einfließen.
  • Weiter heißt es im § 8 ArbSchG: Ein Arbeitgeber hat die Pflicht, sich zu „vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“ Dazu gehört logischerweise auch ggf. das Tragen von Schutzkleidung, ggf. Testungen auf Sars-CoV19. Das heißt: Die Stammunternehmen können nicht einfach unter Verweis auf die Verantwortung des ausgegliederten Unternehmens nichts tun. Kommen Werkvertragsunternehmen / ausgegliederte Tochtergesellschaften dieser Pflicht nicht nach, so hat das Stammunternehmen hier Konsequenzen einzufordern.
  • Zuständig für die Ausrüstung mit Schutzmitteln sind prinzipiell die Arbeitgeber, in diesem Fall also die ausgegliederten Unternehmen. Das Stammunternehmen hat aber – siehe oben – darauf zu achten, dass die notwendigen Maßnahmen getroffen werden.
  • Nach Corona-Testverordnung sind Personen, die in bestimmten Einrichtungen (Krankenhäusern, Altenpflegeeinrichtungen, Rehaeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, ambulante Dialyse und Operationen) tätig sind, in die vorbeugenden Testungen laut Teststrategie der Einrichtungen aufzunehmen. Das heißt, die Einrichtung – das Stammunternehmen – hat in der Teststrategie auch die ausgegliederten Beschäftigten zu berücksichtigen. Auch hier gilt: das schützt die Person selbst, die anderen Beschäftigten, und die Bewohner*innen bzw. Patient*innen. Viren unterscheiden nicht nach Arbeitgeber.
  • In anderen Bereichen des Sozial- und Gesundheitswesens ist über Landesverordnungen geregelt, wer in die Testungen aufgenommen wird (z.B. an Schulen, in Kitas).

 
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