Die Kolleginnen und Kollegen in der Schulbegleitung bzw. Schulassistenz ermöglichen Kindern mit Behinderung oder anderem Unterstützungsbedarf den Besuch von Regelschulen, und im Fall besonderer Bedarfe der Kinder auch in Förderschulen. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur schulischen Inklusion. In der Corona-Krise zeigt sich allerdings wie fragil Inklusion noch immer ist. So sind Schulbegleiter*innen massiv von Kurzarbeit betroffen – viele von ihnen ohne Aufstockung des Kurzarbeitergeldes. Derzeit fahren bundesweit die Schulen wieder hoch. Doch die Zukunft der Kolleginnen und Kollegen ist weiterhin unsicher. Noch immer befinden sich viele in Kurzarbeit und nun drohen auch noch ihre befristeten Arbeitsverhältnisse auszulaufen. Jetzt gemeinsam handeln und Beschäftigung sichern!
Es braucht Verlässlichkeit für die Beschäftigten. Aber auch für die Kinder mit Unterstützungsbedarf ist der Erhalt der sozialen Beziehungen unerlässlich. Der Kontakt zu den Kindern kann auf unterschiedliche Weise gehalten werden, bei Bedarf auch im Freien, durch Einzelbetreuung oder digital. Dazu muss die Finanzierung der Schulbegleitung auch in Krisenzeiten gesichert sein. Die Finanzierung der Schulbegleitung ist ein Flickenteppich: So sind je nach Bundesland die Kommunen, der überörtliche Träger oder das Land hierfür zuständig. Bedingungen und Umfang der Finanzierung sind seit jeher unterschiedlich. Dies zeigt sich auch im Umgang mit der Corona-Krise: Einige finanzieren weiter, während andere die Finanzierung eingestellt haben. Dadurch droht eine wichtige soziale Infrastruktur wegzubrechen. Es braucht jetzt eine verlässliche Finanzierung, um die wichtige Arbeit fortzusetzen und die soziale Infrastruktur zu erhalten!
Die wichtige Arbeit der Schulbegleitung zu gewährleisten und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, sind beides wichtige Ziele. Arbeits- und Gesundheitsschutz liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers. Insbesondere bei Kindern mit Pflegebedarf, aber auch bei Kindern mit geistigen und psychischen Behinderungen ist es zuweilen nicht möglich, Abstandsregeln einzuhalten.
Deshalb braucht es:
Damit die Arbeit unter Einhaltung des Gesundheitsschutzes aller fortgesetzt werden kann, muss der Arbeitgeber zudem eng mit den Schulen kooperieren. Die Vermittlung der Lerninhalte bleibt die Aufgabe der Lehrer*innen. Zudem sollten die Schulen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, falls eine Teilnahme am Unterricht z.B. aufgrund von Vorerkrankungen der Kinder nicht möglich sein sollte. Denn oftmals kann und sollte die Unterstützung nicht im häuslichen Umfeld geleistet werden, denn Teilhabe am gesellschaftlichen schulischen Leben ist ein elementarer Grundsatz der Inklusion.
Die Gesundheit schützen!
Die Arbeitsverträge der Schulbegleiter*innen laufen oftmals nur für den Zeitraum, für den das Schulkind die Unterstützung bewilligt bekommt. Dies kann ein Schuljahr sein oder auch kürzer. Und auch der Stundenumfang ist in Abhängigkeit vom Förderbedarf des Kindes stark begrenzt. Vor den großen Sommerferien enden viele Arbeitsverträge. In einigen Betrieben wird der Arbeitsvertrag nahtlos fortgesetzt, in anderen Betrieben wird der Arbeitsvertrag erst nach der Sommerpause wiederaufgenommen. Was dies für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bedeutet:
Im Übrigen gilt aber auch hier, dass der Abschluss von befristeten Kettenarbeitsverträgen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf Dauerarbeitsplätze mit regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben unzulässig ist.
Inklusion und prekäre Arbeitsbedingungen passen nicht zusammen – Schulbegleiter*innen brauchen auskömmliche, verlässliche Arbeitsbedingungen!
Einen guten Einblick in die Situation der Schulassistent*innen liefert auch dieser Artikel zum Thema Kurzarbeit.
Behindertenhilfe, Teilhabe- und Inklusionsdienste
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