Schulassistenz

Es braucht Verlässlichkeit

12.06.2020

Schulbegleitung: Beschäftigung sichern – soziale Beziehungen erhalten – Finanzierung verstetigen

Beschäftigung sichern:

Die Kolleginnen und Kollegen in der Schulbegleitung bzw. Schulassistenz ermöglichen Kindern mit Behinderung oder anderem Unterstützungsbedarf den Besuch von Regelschulen, und im Fall besonderer Bedarfe der Kinder auch in Förderschulen. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur schulischen Inklusion. In der Corona-Krise zeigt sich allerdings wie fragil Inklusion noch immer ist. So sind Schulbegleiter*innen massiv von Kurzarbeit betroffen – viele von ihnen ohne Aufstockung des Kurzarbeitergeldes. Derzeit fahren bundesweit die Schulen wieder hoch. Doch die Zukunft der Kolleginnen und Kollegen ist weiterhin unsicher. Noch immer befinden sich viele in Kurzarbeit und nun drohen auch noch ihre befristeten Arbeitsverhältnisse auszulaufen. Jetzt gemeinsam handeln und Beschäftigung sichern!

Es braucht Verlässlichkeit:

Es braucht Verlässlichkeit für die Beschäftigten. Aber auch für die Kinder mit Unterstützungsbedarf ist der Erhalt der sozialen Beziehungen unerlässlich. Der Kontakt zu den Kindern kann auf unterschiedliche Weise gehalten werden, bei Bedarf auch im Freien, durch Einzelbetreuung oder digital. Dazu muss die Finanzierung der Schulbegleitung auch in Krisenzeiten gesichert sein. Die Finanzierung der Schulbegleitung ist ein Flickenteppich: So sind je nach Bundesland die Kommunen, der überörtliche Träger oder das Land hierfür zuständig. Bedingungen und Umfang der Finanzierung sind seit jeher unterschiedlich. Dies zeigt sich auch im Umgang mit der Corona-Krise: Einige finanzieren weiter, während andere die Finanzierung eingestellt haben. Dadurch droht eine wichtige soziale Infrastruktur wegzubrechen. Es braucht jetzt eine verlässliche Finanzierung, um die wichtige Arbeit fortzusetzen und die soziale Infrastruktur zu erhalten! 

 
Schulbegleitung

Gesundheitsschutz ist unverzichtbar:

Die wichtige Arbeit der Schulbegleitung zu gewährleisten und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, sind beides wichtige Ziele. Arbeits- und Gesundheitsschutz liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers. Insbesondere bei Kindern mit Pflegebedarf, aber auch bei Kindern mit geistigen und psychischen Behinderungen ist es zuweilen nicht möglich, Abstandsregeln einzuhalten.

Deshalb braucht es:

  • ausreichende, zielgruppengerechte Ausstattung mit Schutzausrüstungen
  • regelmäßige und symptomunabhängige Testungen
  • besonderer Schutz der Risikogruppen, z.B. durch Arbeit im Freien oder in kleinen Gruppen

Damit die Arbeit unter Einhaltung des Gesundheitsschutzes aller fortgesetzt werden kann, muss der Arbeitgeber zudem eng mit den Schulen kooperieren. Die Vermittlung der Lerninhalte bleibt die Aufgabe der Lehrer*innen. Zudem sollten die Schulen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, falls eine Teilnahme am Unterricht z.B. aufgrund von Vorerkrankungen der Kinder nicht möglich sein sollte. Denn oftmals kann und sollte die Unterstützung nicht im häuslichen Umfeld geleistet werden, denn Teilhabe am gesellschaftlichen schulischen Leben ist ein elementarer Grundsatz der Inklusion.
Die Gesundheit schützen!

 

Zu den Auswirkungen befristeter Arbeitsverhältnisse auf Kurzarbeit:

Die Arbeitsverträge der Schulbegleiter*innen laufen oftmals nur für den Zeitraum, für den das Schulkind die Unterstützung bewilligt bekommt. Dies kann ein Schuljahr sein oder auch kürzer. Und auch der Stundenumfang ist in Abhängigkeit vom Förderbedarf des Kindes stark begrenzt. Vor den großen Sommerferien enden viele Arbeitsverträge. In einigen Betrieben wird der Arbeitsvertrag nahtlos fortgesetzt, in anderen Betrieben wird der Arbeitsvertrag erst nach der Sommerpause wiederaufgenommen. Was dies für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bedeutet:

  • Eine befristete Beschäftigung kann auch während der Kurzarbeit verlängert werden. Für den Bezug des Kurzarbeitergeldes ist die persönliche Voraussetzung erfüllt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt wird (§ 98 SGB III).
  • Im Fall einer Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit während den Sommerferien ist für die Gewährung von Kurzarbeitergeld entscheidend, ob die Neueinstellung aus »zwingenden Gründen« geschieht (§ 98 Abs. 1 Nr. 1b SGB III). Die Art der zwingenden Gründe sind gesetzlich nicht geregelt bzw. näher umschrieben. Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit zählen dazu besondere betriebliche Interessen, die eine Einstellung notwendig machen. Argumente können dafür sein, dass die befristete Einstellung nach den Sommerferien seit Jahren so im Betrieb geregelt ist und dass die Beschäftigung für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs unentbehrlich ist.

Im Übrigen gilt aber auch hier, dass der Abschluss von befristeten Kettenarbeitsverträgen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf Dauerarbeitsplätze mit regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben unzulässig ist.

 

 

Dafür setzt sich ver.di ein:

  • Soziale Beziehungen dürfen nicht abbrechen. Die Arbeit ist in den Klassen und wenn notwendig auch im Freien, in Form von Einzelbetreuung oder digital fortzusetzen. Deshalb: Schulbegleiter*innen raus aus der Kurzarbeit!
  • Die Gesundheit der Beschäftigten, insbesondere der Risikogruppen, muss geschützt werden!
  • Wir brauchen grundsätzlich eine auskömmliche und verlässliche Finanzierung sowie unbefristete Arbeitsverhältnisse!

Inklusion und prekäre Arbeitsbedingungen passen nicht zusammen – Schulbegleiter*innen brauchen auskömmliche, verlässliche Arbeitsbedingungen!

Einen guten Einblick in die Situation der Schulassistent*innen liefert auch dieser Artikel zum Thema Kurzarbeit.

 

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