Pflegepolitik

Seit dem 1. Januar 2017 ist die Altenpflege besser

03.01.2017

Wirklich:

Seit dem 1. Januar 2017 greift die Pflegereform. Pflegebedürftige, die psychische und oder kognitive Einschränkungen haben,   sind denjenigen gleichgestellt, die körperlich pflegebedürftig sind. Es gibt also mehr Pflegebedürftige, die Anspruch auf mehr Leistungen haben, die bezahlt und von den Trägern von stationären Altenpflegeeinrichtungen erbracht werden müssen. Als logische Folge brauchen die Träger mehr Personal. Denn mit der  Personalausstattung vor dem 1. Januar ist das nicht leistbar. Schon seit Jahren klagen Pflegekräfte, dass die Arbeit nicht zu schaffen ist und sie ihrem Anspruch an gute Arbeit nicht gerecht werden können. Also muss es mehr Personal in der stationären Altenpflege geben. Im Pflegestärkungsgesetz II wird deshalb auch die Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlichen Verfahrens zur bundeseinheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen auf den Weg gebracht.

Wirklich?

Zumindest das Pflegestärkungsgesetz II löst die Personalnot nicht sofort. Denn es sieht zwar vor, dass die Personalbemessung bis 2020 entwickelt werden soll. Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1. Januar 2017 war jedoch keine Verpflichtung verbunden, neues Personal einzustellen. Dafür wäre ein gesetzlicher Auftrag der Bundesregierung an die für die Personalausstattung zuständigen Bundesländer notwendig, mit dem diese verpflichtet werden, ihre Landespersonalverordnungen anzupassen. Es ist zu befürchten, dass die die schon jetzt überlasteten Pflegekräfte die Mehrarbeit übernehmen.

Wir fordern: Die Zeitspanne im Pflegestärkungsgesetz II muss verkürzt werden.

Denn: Nur mit ausreichend Fachpersonal kann der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff mit Leben gefüllt werden und seine volle Wirkung entfalten.

 

Kontakt

  • Barbara Susec

    Pfle­ge­po­li­ti­k, Pfle­ge­ver­si­che­rung, Di­gi­ta­li­sie­rung im Ge­sund­heits­we­sen

    030/6956-1811