Altenpflege: Informationen zum Bonus

15.06.2022

Bundestag und Bundesrat haben den sogenannten Pflegebonus beschlossen. Damit sollen die besonderen Leistungen und Belastungen von Beschäftigten im Gesundheitswesen während der Corona-Pandemie gewürdigt werden. Das ist absolut berechtigt. Doch leider springt die Bundesregierung zu kurz: Die zur Verfügung gestellte Summe ist zu gering, um allen in der Pandemie geforderten Beschäftigten eine angemessene finanzielle Anerkennung zu geben. Zudem ist klar: Die Bedingungen in den Gesundheitseinrichtungen müssen sich grundlegend und dauerhaft verbessern. Eine Einmalzahlung reicht dafür nicht.

 
Altenpflege: Informationen zum Pflegebonus


Wer erhält den Bonus?

Bonusberechtigt sind Beschäftigte, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2022 mindestens drei Monate in einer Altenpflegeeinrichtung tätig waren und dies am 30. Juni 2022 weiterhin sind. Anders als in den Krankenhäusern profitieren in der Altenpflege nicht nur Pflegekräfte, sondern auch Beschäftigte in Servicegesellschaften und Leiharbeitsfirmen sowie Personen im Bundesfreiwilligendienst und im Freiwilligen Sozialen Jahr.

Wie hoch ist der Bonus?

Pflege- und Betreuungskräfte erhalten 550 Euro. Andere Beschäftigte, die mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit tagesstrukturierend, also unmittelbar mit den pflegebedürftigen Menschen arbeiten, bekommen 370 Euro, Personen im Bundesfreiwilligendienst und im Freiwilligen Sozialen Jahr 60 Euro. Alle anderen Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen sollen 190 Euro bekommen. ver.di begrüßt, dass alle Beschäftigten in der Altenpflege profitieren sollen. Der Pflegebonus ist allerdings zu niedrig bemessen, um die Leistungen und Belastungen in der Pandemie angemessen zu honorieren. Die betriebliche Interessenvertretung ist an der Verteilung nicht beteiligt.

Wann wird der Bonus ausgezahlt?

Der Bonus soll zwischen Juni und Dezember 2022 ausgezahlt werden. Bis Ende Juli sollen Altenpflegeeinrichtungen den Kassen melden, welche Beschäftigten berechtigt sind. Die Kostenträger sollen die entsprechenden Beträge bis Ende September an die Einrichtungen überweisen. Die Auszahlung an die Beschäftigten soll unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch mit der nächsten Lohnzahlung. Letztmöglicher Auszahlungszeitpunkt ist der 31. Dezember 2022.

 

Ist der Bonus steuerfrei?

Prämien wegen der Corona-Pandemie sind bis zu einer Gesamtsumme von 4.500 Euro pro Person steuer- und abgabenfrei. Neben dem staatlichen Pflegebonus sind daher auch Corona-Sonderzahlungen von der Steuer befreit, die ver.di in Tarifverträgen ausgehandelt hat. Dafür hat sich ver.di im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich eingesetzt. Positiv ist auch, dass der Kreis der Berechtigten weit gefasst ist. Neben Beschäftigten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen können Kolleg*innen aus Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Reha-Kliniken, Dialyseeinrichtungen sowie Arzt- und Zahnarztpraxen von der Steuerfreiheit profitieren. Das gilt auch für Beschäftigte, die über Leiharbeits- oder Werkvertragsfirmen in den Einrichtungen tätig sind.

Was muss außer dem Bonus noch passieren?

Der Pflegebonus ist – für diejenigen, die ihn bekommen – eine einmalige finanzielle Anerkennung. Nicht weniger, aber auch nicht mehr. Die Bedingungen im Gesundheitswesen werden dadurch nicht verbessert. Um die Altenpflege attraktiv zu machen, ist eine flächendeckend gute Bezahlung nach maßgeblichen Tarifverträgen nötig. Mit den bisherigen Regelungen ist das nicht überall garantiert. Zudem braucht es verbindliche und bundesweit einheitliche Personalvorgaben. Das bedarfsgerechte Personalbemessungsverfahren in der stationären Langzeitpflege muss zügig kommen. Es müssen verbindliche Stufen beim Personalausbau und eine Mindest-Fachkraftquote definiert werden. Und es braucht Verbindlichkeit: Wenn Einrichtungen die Vorgaben unterschreiten, müssen Sanktionen folgen.

Wir machen weiter Druck für grundlegende Verbesserungen.

Setz dich mit deiner Gewerkschaft ver.di ein für eine gute Bezahlung, bessere Arbeitsbedingungen und eine auskömmliche Finanzierung im Gesundheitswesen.

 


Häufig gestellte Fragen

 

  • Wo finde ich die gesetzliche Grundlage für den Pflegebonus?

    Die gesetzliche Grundlage für den Pflegebonus bildet § 150a SGB XI.

    Die konkrete Umsetzung richtet sich nach den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Corona-Pflegeboni (Pflegebonus-Festlegungen).

    Der GKV-Spitzenverband stellt zudem einen ausführlichen Fragen-Antworten-Katalog zur Umsetzung der Pflegebonus-Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI auf seiner Webseite zur Verfügung.

     

  • Wer bekommt die Prämie?

    Die Regelung gilt bundesweit für alle nach § 71 i.V.m. §72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Also alle Altenpflegeeinrichtungen und ambulanten Dienste einschließlich Betreuungsdienste mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Dies gilt auch für Betriebe, die Beschäftigte im Rahmen der Leiharbeit oder eines Werkvertrages in Pflegeeinrichtungen einsetzen.

    Der gesetzliche Anspruch auf die Prämie gilt trägerunabhängig, sowohl für kommerzielle und öffentliche als auch für Wohlfahrtsverbände inklusive der kirchlichen Einrichtungen.

    Anspruch auf die Prämie haben Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate (90 Tage) in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Der Zeitraum muss nicht zusammenhängend sein.

    Anders als in den Krankenhäusern profitieren in der Altenpflege nicht nur Pflegekräfte, sondern auch Beschäftigte in Servicegesellschaften und Leiharbeitsfirmen sowie Personen im Bundesfreiwilligendienst und im Freiwilligen Sozialen Jahr.

     

  • Was passiert bei Unterbrechungen wie Krankheit, Quarantäne oder Urlaub?

    Für die Berechnung des dreimonatigen Zeitraumes nach § 150a Absatz 2 SGB XI sind folgende Unterbrechungen unbeachtlich (d.h. sie zählen in die 90 Tage Bemessungszeitraum mit hinein):

    1. Unterbrechungen z.B. aufgrund von Arbeitsunfähigkeit von bis zu 14 Kalendertagen, (darüber hinaus werden sie von den 90 Tagen Bemmesungszeitraum abgezogen)
    2. aufgrund einer COVID-19-Erkrankung,
    3. aufgrund von Quarantänemaßnahmen,
    4. aufgrund eines Arbeitsunfalles oder
    5. wegen Erholungsurlaubs. 

    Die Unterbrechungen nach Nummer 2 bis 5 sind zeitlich nicht auf 14 Kalendertage beschränkt. Mehrfache Unterbrechungen, auch wegen der gleichen Sache (außer Nummer 1), sind möglich.

    Um zu vermeiden, dass der Arbeitgeber davon ausgeht, dass die dreimonatige Beschäftigungszeit durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeiten unterschritten seien, kann es sinnvoll sein, dem Arbeitgeber die Nachweise für die unschädlichen Unterbrechungen durch o.g. Arbeitsunfähigkeitsgründe zukommen zu lassen.

     

  • Wie hoch ist der Bonus für einzelne Tätigkeitsbereiche/Beschäftigtengruppen?

    Die Höhe des Corona-Pflegebonus beträgt

    1. 550 Euro für Beschäftigte, die Leistungen nach diesem Buch oder im ambulanten Bereich nach dem Fünften Buch durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen,

    2. 370 Euro für andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind,

    3. 60 Euro für Freiwillige im Sinne von § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne von § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr und

    4. 190 Euro für alle Beschäftigten, die nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallen.


    Folgenden Auszubildenden ist ein Corona-Pflegebonus in Höhe von 330 Euro zu zahlen, sofern sie mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung einen Auszubildenenvertrag geschlossen haben oder im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zur Durchführung der praktischen Ausbildung tätig waren:

    1. Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,

    2. Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,

    3. Auszubildenden zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes,

    4. Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,

    5. Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes oder

    6. Auszubildenden zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz.

    7. Auszubildende in landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildungen in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer


    Hinweis:
    Bei der Bemessung des Corona-Pflegebonus gilt das Günstigkeitsprinzip für die Anspruchsberechtigten. Dies bedeutet, dass bei der Ermittlung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit das Mittel aus den drei Monaten mit der höchsten Arbeitszeit innerhalb des Bemessungszeitraums in Bezug auf ein Tätigkeitsfeld (Beschäftigtengruppe) gebildet wird.

     

  • Wie ist das bei Teilzeitbeschäftigung?

    Den Bonus in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (Siehe „Wie hoch ist der Bonus für einzelne Tätigkeitsbereiche/Beschäftigtengruppen?“) bekommen Beschäftigte, die mindestens 35 Wochenstunden Arbeitszeit tatsächlich erbracht oder vertraglich vereinbart haben.

    Mitarbeitende mit weniger als 35 Wochenstunden gelten für die Berechnung des Pflegebonus als Teilzeitkräfte und bekommen entsprechend einen prozentualen Anteil am Pflegebonus für Vollzeitkräfte. Der Anteil wird ermittelt, indem man die (in Bezug auf die nach dem Günstigkeitsprinzip ermittelten drei Monate) tatsächliche, mindestens aber die vertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit durch die regelmäßige Wochenarbeitszeit der bei derselben Pflegeeinrichtung Vollzeitbeschäftigten teilt.


    Berechnung:
    Arbeitszeit: Vollzeitarbeitszeit in der Einrichtung x Prämie der entsprechenden Beschäftigtengruppe = Höhe der Prämie

    Hinweis:
    Bei der Bemessung des Corona-Pflegebonus gilt das Günstigkeitsprinzip für die Anspruchsberechtigten. Dies bedeutet, dass bei der Ermittlung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit das Mittel aus den drei Monaten mit der höchsten Arbeitszeit innerhalb des Bemessungszeitraums in Bezug auf ein Tätigkeitsfeld (Beschäftigtengruppe) gebildet wird.

     

  • Wann und wie wird der Bonus ausgezahlt?

    Die Prämien werden durch die Arbeitgeber direkt an die Pflegekräfte ausgezahlt. Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI und weitere in der Regelung genannte Arbeitgeber in der Alten- bzw. Langzeitpflege erhalten eine entsprechende Vorauszahlung durch die Pflegekassen. Der Bonus soll zwischen Juni und Dezember 2022 ausgezahlt werden. Bis Ende Juli sollen Altenpflegeeinrichtungen den Kassen melden, welche Beschäftigten berechtigt sind. Die Kostenträger sollen die entsprechenden Beträge bis Ende September an die Einrichtungen überweisen. Die Auszahlung an die Beschäftigten soll unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch mit der nächsten Lohnzahlung. Letztmöglicher Auszahlungszeitpunkt ist der 31. Dezember 2022.

     

  • Ist der Bonus steuerfrei?

    Prämien wegen der Corona-Pandemie sind bis zu einer Gesamtsumme von 4.500 Euro pro Person steuer- und abgabenfrei. Neben dem staatlichen Pflegebonus sind daher auch Corona-Sonderzahlungen von der Steuer befreit, die ver.di in Tarifverträgen ausgehandelt hat. Dafür hat sich ver.di im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich eingesetzt. Positiv ist auch, dass der Kreis der Berechtigten weit gefasst ist. Neben Beschäftigten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen können Kolleg*innen aus Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Reha-Kliniken, Dialyseeinrichtungen sowie Arzt- und Zahnarztpraxen von der Steuerfreiheit profitieren. Das gilt auch für Beschäftigte, die über Leiharbeits- oder Werkvertragsfirmen in den Einrichtungen tätig sind.

     

  • Wird die Prämie als Einkommen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet?

    Die Prämie ist entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Du bekommst sie Netto (steuer- und sozialversicherungsfrei) ausgezahlt. Sie ist nicht pfändbar.

     

  • Was ist mit Beschäftigten in der Leiharbeit?

    Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Wege eines Werkvertrags oder der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) in Pflegeeinrichtungen beschäftigt werden, bekommen die Prämie.

     

  • Was ist mit den Auszubildenden?

    Auszubildende in den Pflegeberufen (einschließlich der mindestens einjährigen Assistenz- oder Helfer*innenausbildungen nach Landesrecht) erhalten 330 Euro Prämie. Siehe Antwort auf die Frage „Wie hoch ist der Bonus für einzelne Tätigkeitsbereiche/Beschäftigtengruppen?“

     

  • Was mache ich, wenn mein Arbeitgeber sich weigert die Prämie zu zahlen?

    Auf die Prämie gibt es entsprechend § 150a SGB XI einen rechtlichen Anspruch. Unsere Erfahrung ist, dass nicht immer jede*r Arbeitgeber auf dem aktuellen Stand ist, gerade weil sich derzeit ziemlich viel täglich ändert. Weise deinen Arbeitgeber auf den § 150a SGB XI und die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes hin. Sofern die o.g. gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dein Arbeitgeber sich weiterhin weigert und du im Dezember die Prämie nicht erhalten hast, wende dich bitte an deinen Betriebsrat/deine MAV/deinen Personalrat bzw. an deinen örtlichen ver.di-Bezirk, dann prüfen wir gemeinsam rechtliche Schritte. Die Prämie kann ggf. über den Rechtsweg geltend gemacht werden. ver.di gewährt seinen Mitgliedern in diesem Falle vollen Rechtsschutz und volle Rechtsvertretung. Du bist noch kein Mitglied? Dann ändere das am besten gleich hier: www.mitgliedwerden.verdi.de

     

  • Worauf müssen Interessenvertretungen bei der Auszahlung achten?

    Die bundesgesetzliche Regelung für die Corona-Prämie ist konkret im Gesetz § 150a SGB XI ausgestaltet worden. Sie sieht die Höhe der Prämie entsprechend definierter Tätigkeiten sowie entsprechend des Beschäftigungsumfangs vor und regelt auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Prämie. Der Arbeitgeber verteilt kein Geld seiner Einrichtung, sondern Sonderleistungen, die er von den Pflegekassen als Vorauszahlung erhält und abzugsfrei an die Beschäftigten „weiterreicht“. Die Regelungen werden durch Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 zum Verfahren einschließlich der Information der Beschäftigten näher bestimmt.  Somit besteht kein Ermessensspielraum für den Arbeitgeber, der Mitbestimmung durch die Interessenvertretung auslösen würde. Gleichwohl zeigen sich durch die Bestimmungen gewisse Unklarheiten über die Zuordnung der Beschäftigten in die Prämienkategorien. Die Einbeziehung bzw. die Mitwirkung der betrieblichen Mitbestimmungsgremien beim Prozess der Prämienbeantragung ist daher von entscheidender Bedeutung und absolut sinnvoll.

    Insbesondere dann, wenn Interessenvertretungen nicht eingebunden waren, sollten sie in jedem Fall prüfen, ob der Arbeitgeber alle Beschäftigten so zugeordnet hat, dass sie die ihren Tätigkeiten und ihrer Arbeitszeit entsprechenden Prämie erhalten konnten. Alle Beschäftigten haben einen individuellen Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Prämie gemäß § 150a SGB XI. Bei der Überprüfung, ob er vollständig erfüllt worden ist, kann die Interessenvertretung maßgeblich unterstützen. Dafür haben Interessenvertretungen umfängliche Informationsrechte gegenüber dem Arbeitgeber, die sie hinsichtlich der Corona-Prämie geltend machen sollten (gem. § 80 BetrVG, § 68 BPersVG, §§ 26, 27 MAVO, / §§ 34, 35 MVG.EKD). Immerhin ist es die Aufgabe der Interessenvertretung, u.a. die Einhaltung der geltenden Gesetze – und damit auch die Auszahlung der Corona-Prämie – zu überprüfen.

    Wichtig ist es, die Informationen sehr konkret zu benennen, die vom Arbeitgeber eingefordert werden. Zu empfehlen ist:

    • Name, Vorname
    • Geburtsdatum
    • Beschäftigungsbeginn
    • Tätigkeitsbezeichnung im Bemessungszeitraum
    • Beschäftigungsgrad im Bemessungszeitraum gem. § 150a Abs. 2 S. 1 SGB XI
    • Bei Teilzeit: der zu Grunde gelegte Anteil der wöchentlich durchschnittlich in dem Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Stunden gem. § 150a Abs. 4 SGB XI
    • geleisteten Stunden
    • Einordnung des Beschäftigten durch den Arbeitgeber gem. § 150a Abs. 2 und 3 SGB XI
    • Höhe der an die Pflegekassen gemeldeten Prämie
    • Unterbrechungen, die nicht § 150a Abs. 5 SGB XI erfüllen
    • ggf. Angaben über Kurzarbeit (ganz/teilweise) im Bemessungszeitraum gem. § 150a Abs. 6 SGB XI
    • ggf. die Höhe der in Kurzarbeit wöchentlich durchschnittlich im Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Stunden
    • Auszahlungszeitpunkt

    Hinweis:
    Bei der Bemessung des Corona-Pflegebonus gilt das Günstigkeitsprinzip für die Anspruchsberechtigten. Dies bedeutet, dass bei der Ermittlung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit das Mittel aus den drei Monaten mit der höchsten Arbeitszeit innerhalb des Bemessungszeitraums in Bezug auf ein Tätigkeitsfeld (Beschäftigtengruppe) gebildet wird.

    Die gewonnenen Informationen dienen dazu, entweder für alle oder stichprobenartig nachprüfen zu können, ob für die Beschäftigten die richtige Höhe der Prämie ausgezahlt worden ist. Stellt die Interessenvertretung Auffälligkeiten fest, können sie mit den betroffenen Beschäftigten besprochen werden. Lassen sie sich nicht auflösen, besteht evtl. ein Anspruch, der von den betroffenen Beschäftigten geltend gemacht und möglicherweise gerichtlich eingefordert werden muss. Das kann die Interessenvertretung nicht durchsetzen, sondern muss individuell erfolgen. ver.di unterstützt bei der Beratung dazu und gewährt im Rahmen ihrer Rechtsschutzrichtlinie für ihre Mitglieder auch Unterstützung bei der Durchsetzung.

     


veröffentlicht/aktualisiert am 18. Juli 2022

 

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