Seit nun einem Jahr arbeiten Beschäftigte in der Behindertenhilfe unter den Bedingungen der Corona-Pandemie. Unsicherheiten und Ängste, aber auch wechselnde Anforderungen und neue Belastungen gehören zum Arbeitsalltag. Laut Robert-Koch-Institut besteht in den Einrichtungen ein erhöhtes Infektionsrisiko, was sowohl Bewohner*innen als auch Beschäftigte betrifft. Umso wichtiger ist es, dass Schutzmaßnahmen in den Betrieben umgesetzt und aktiv gelebt werden.
Arbeitgeber stehen hier in der Verantwortung! Sie haben eine gesetzliche Fürsorgeplicht gegenüber den Beschäftigten und müssen notwendige Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten durchführen.
Die Grundlage hierfür bildet die Gefährdungsbeurteilung, um physische wie auch psychische Fehlbelastungen und Gefährdungen zu ermitteln. Diese muss entsprechend der Maßnahmen geprüft und aktualisiert werden. Bei der Planung und Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen sind die betrieblichen Interessenvertretungen einzubeziehen, also Betriebsräte und Personalräte. Und auch Mitarbeitervertretungen bei kirchlichen Arbeitgebern haben Mitbestimmungsrechte im Gesundheitsschutz (§ 40b MVG EKD)!
Die Durchführung von Impfungen sind ein wichtiges Instrument, um die Pandemie einzudämmen und sich selbst wie auch Familie, Freundeskreis und Klient*innen zu schützen.
Da noch nicht genügend Impfstoff vorhanden ist, hat der Gesetzgeber eine bestimmte Reihenfolge für die Impfungen festgelegt. Beschäftigte, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (einschließlich Werkstätten für behinderte Menschen) tätig sind, verfügen über eine hohe Priorität und gehören damit zur Impfgruppe 2.
In einzelnen Bundesländern kann es allerdings bei der Auslegung zu Abweichungen kommen. So gilt z.B. in Bayern, dass Beschäftigte in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe zur Impfgruppe 1 gehören, also mit höchster Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung haben. Zudem haben laut Impfverordnung vom 24. Februar 2021 auch Beschäftigte in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonder- oder Förderschulen einen Anspruch mit hoher Priorität.
Entscheidend für den Anspruch ist, dass man in der Einrichtung „tätig“ ist. So verfügt z.B. eine Schulassistentin über den gleichen Anspruch auf eine Impfung wie eine Lehrerin. Es ist eine wichtige Aufgabe der betrieblichen Interessenvertretungen, darauf zu achten, dass alle Beschäftigtengruppen berücksichtigt werden. Eine Impfpflicht oder auch Diskriminierungen aufgrund des Impfstatus lehnt ver.di entschieden ab.
Corona-Tests sind ein wichtiges Instrument, um Infektionen so früh wie möglich zu erkennen und Übertragungen zu vermeiden.
Beschäftigte in ambulanten Diensten und stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf einen PCR-Test, wenn ein Covid-19-Fall aufgetreten ist. Aber auch wenn es keinen konkreten Fall gibt, haben sie Anspruch auf einen Antigen-Test, der in Abhängigkeit vom Testkonzept des Leistungsanbieters bis zu 1x pro Woche durchgeführt werden kann. Wird der/die Beschäftigte positiv getestet, wird dieses Ergebnis durch einen PCR-Test geprüft.
In einigen Bundesländern gibt es weiterführende Regelungen für Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe, welche die Arbeitgeber gesetzlich verpflichten, Tests durchzuführen. ver.di ist der Meinung: Testzeit ist Arbeitszeit. Es gibt jedoch hierzu noch keine Rechtsprechung. Der Arbeitgeber bekommt Sach- und mittlerweile auch die Personalkosten refinanziert. Es müssen aber auch geeignete Räume und entsprechend geschultes Personal zur Verfügung stehen.
Beschäftigte in der Behindertenhilfe haben eine wesentlich höhere Gefahr, sich mit Covid-19 anzustecken.
Damit eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden kann, muss im Rahmen der Arbeit ein Kontakt mit einer bereits infizierten Person bestanden haben und es neben den Krankheitserscheinungen auch den Nachweis des Virus durch einen PCR-Test geben. Es ist wichtig, den Betriebsarzt oder die behandelnde Hausärztin hierauf anzusprechen und auch den Betriebsrat, Personalrat oder die Mitarbeitervertretung zu informieren und sich die Unfallmeldung gegenzeichnen zu lassen. Arbeitgeber oder Ärzt*innen sind verpflichtet, dies bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzuzeigen. Sollte dies nicht geschehen, kann jede/r Beschäftigte dies aber auch selbst tun.
Die Beschäftigten in der Behindertenhilfe tragen maßgeblich zur Realisierung gesellschaftlicher Teilhabe bei – ob in der Schule, im Arbeitsleben oder im Sozialraum. Und das auch in Zeiten der Pandemie. Denn alle Menschen haben einen Anspruch auf Teilhabe. Dafür braucht es jedoch einen wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Entlastung durch mehr Personal, unbürokratische und verlässliche Kostenzusagen in Zeiten der Corona-Krise, materielle Wertschätzung für die Beschäftigten und eine Erhöhung der Tarifbindung in der Behindertenhilfe. Dafür setzt sich ver.di ein. Deshalb mache dich selbst stark und werde Mitglied der großen ver.di.
Behindertenhilfe, Teilhabe- und Inklusionsdienste
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