Gewerkschaftliche Stellungnahme durch den ver.di-Kirchenfachrat zum Entwurf über die Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Vorbemerkung
Arbeitsrecht ist vor allem Arbeitnehmer*innenschutzrecht. Das Arbeitszeitgesetz dient u.a. der Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit und definiert Mindestruhezeiten, das Mindestlohngesetz sorgt für allgemeine Untergrenzen bei Löhnen, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll vor Diskriminierung schützen, das Betriebsverfassungsgesetz schafft seit mehr als 100 Jahren das Recht für Beschäftigte im Betrieb über ihre Arbeitsbedingungen mitzubestimmen und die Koalitionsfreiheit ermöglicht es Gewerkschaften, Tarifverträge über Löhne und Arbeitsbedingungen mit Arbeitgebern zu verhandeln. Doch die Kirchen und die Wohlfahrtsunternehmen unter deren Dach versuchen sich dem zu Lasten der Beschäftigten seit mehr als 70 Jahren zu entziehen. Zwar gelten die Schranken des allgemeinen Arbeitsrechts grundsätzlich auch für kirchliche Arbeitsverhältnisse, aber insbesondere im kollektiven Arbeitsrecht und durch gesetzliche Ausnahmeregelungen ordnen die Kirchen Beschäftigtenrechte ihren eigenen Interessen unter. Brauchen die Kirchen demnach ein Arbeitsrecht, das sie vor ihren Beschäftigten schützt?
Die Grundlage für kircheneigene Regelungen bildet Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV, der die Kirchen privilegiert, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Rechts selbst zu ordnen und zu verwalten. Daraus lässt sich indes kein Automatismus oder Zwang für ein eigenes, vom staatlichen Recht abweichendes Arbeitsrecht ableiten. Die Kirchen und ihre Wohlfahrtsunternehmen könnten praktisch alle staatlichen, geltenden Regelungen umsetzen. Doch die katholische Kirche hat sich 1993 nach eigener Definition eine Arbeitsverfassung namens „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ gegeben. Sie soll den grundsätzlichen kirchenrechtlichen Rahmen für alle Arbeitgeber und Beschäftigten bilden, nach dem der gemeinsame Sendungsauftrag im Betrieb zu erfolgen hat.
Die aktuelle Grundordnung muss überarbeitet werden, da sie in illegitimer Weise in die private Lebensführung der Beschäftigten eingreift. Sie eröffnet arbeitsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten und versucht Grundrechte der Arbeitnehmenden einzuschränken. Die Grundordnung ist als Grundlage für das katholische Arbeitsrecht zu Recht unter Druck und muss reformiert werden. Bewegungen wie #outinchurch von mehr als 100 queeren katholisch Beschäftigten, wegen Wiederheirat oder wegen Kirchenaustritts gekündigte Beschäftigte oder ein kirchlich verordnetes Streikverbot trotz der Marktteilnahme der Arbeitgeber am Wettbewerb des Gesundheits- und Sozialwesens belegen die fehlende Legitimität der Grundordnung.
Der vorliegende Entwurf einer überarbeiteten Grundordnung wird im Folgenden einer kritischen gewerkschaftlichen Betrachtung unterzogen. Er muss sich maßgeblich an der Frage messen lassen, ob er zu einer wirklichen Angleichung der Rechte ihrer hunderttausenden Beschäftigten an die Rechte in nichtkirchlichen Unternehmen führt. Es wäre ein Armutszeugnis, wenn Veränderungen der Grundordnung erneut nur dem äußeren gesellschaftlichen Druck folgen und ausschließlich dem Rechnung tragen, was nach außen nicht mehr anders vertretbar erscheint.
Kurzbewertung
Der vorliegende Entwurf über die Grundordnung des kirchlichen Dienstes stellt eine verpasste Chance für eine Reform des katholischen Arbeitsrechts dar. Die Beschäftigtenrechte werden weiterhin den kirchlichen und den Arbeitgeberinteressen untergeordnet. Bewerber*innen werden nicht eingestellt, wenn sie aus der Kirchen ausgetreten sind. Beschäftigte können weiterhin gekündigt werden, wenn sie aus der Kirche austreten oder anderes so genanntes kirchenfeindliches Verhalten zeigen. Tarifverträge als bewährter Weg, Löhne und Arbeitsbedingungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern zu verhandeln, werden weiterhin ausgeschlossen. Das Streikrecht der Beschäftigten wird bestritten. Betriebliche Mitbestimmung bleibt weiterhin hinter den Standards in nichtkirchlichen Betrieben zurück. Unternehmensmitbestimmung unter Beteiligung der Beschäftigten wird im Entwurf gar nicht erwähnt und kommt ausschließlich als unverbindlicher Prüfauftrag in den Erläuterungen vor. Noch hat die Katholische Kirche die Chance, eine Grundordnung mit grundlegenden Änderungen zu beschließen. Bleibt sie weiterhin derart restriktiv hinsichtlich der Beschäftigtenrechte, muss der Gesetzgeber handeln und die verfassungsrechtlichen Schranken enger definieren.
Im Einzelnen werden in der ausführlichen Stellungnahme Erläuterungen gegeben.
Schlusswort
Kirchliches Arbeitsrecht ist kein Muss, es ist nicht alternativlos. Das staatliche Arbeitsrecht bietet der katholischen Kirche bzw. den Wohlfahrtsunternehmen unter ihrem Dach jede Möglichkeit, als verständiger Arbeitgeber und Sozialpartner im Betrieb und als Tarifpartner aufzutreten, ohne ihre Identität aufgeben zu müssen. In diesem Geiste sollte die neue Grundordnung für den kirchlichen Dienst gestaltet sein. Statt Restriktionen und Schutzmechanismen gegenüber den eigenen Beschäftigten vorzusehen, sollte Vertrauen in die Qualifikation, das Engagement und die natürliche Loyalität in die Beschäftigten handlungsleitend sein.
Die katholische Kirche könnte statt eigenem Recht staatliches Arbeitsrecht in Gänze umsetzen, dann wäre keine Grundordnung mehr erforderlich. Ergänzend wären einige Gesetzesinitiativen notwendig, um Ausnahmen für kirchliche Betriebe aus den Arbeitsgesetzen zu entfernen. ver.di wäre eine verlässliche Partnerin, um diese Initiativen gemeinsam zu befördern.
In den vergangenen Jahrzehnten haben die Kirchen es verstanden, die Schranken auszuweiten, die Art. 140 GG ihnen im Rahmen ihres Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts setzt. Der Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP sieht vor, dass geprüft werden solle, inwieweit das kirchliche Arbeitsrecht dem staatlichen angeglichen werden könne. Wenn die katholische Kirche nicht die notwendigen Schritte zur Stärkung der Arbeitnehmer*innenrechte geht, muss der Gesetzgeber handeln. ver.di fordert: