Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat im März einen Entwurf vorgelegt, wie die evangelischen Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmenden im Betrieb verändert werden soll. Der ver.di-Kirchenfachrat hat zu dem Entwurf Stellung grundsätzlich genommen.
Der Kirchenfachrat kommt zu dem Schluss, dass der vorliegende Entwurf zur Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche Deutschlands (MVG-EKD) eine Reihe von Detailänderungen, aber keine wirksamen Verbesserungen enthält. Eine nennenswerte Stärkung der Rechte von Mitarbeitervertretungen ist nicht vorgesehen. Grundsätzliche Änderungen, die z.B. das Verfahren der kirchlichen Mitbestimmung auf das Niveau des Betriebsverfassungsgesetzes bringen würden, sind nicht geplant.
Zu begrüßen ist grundsätzlich die Erwägung, Unternehmensmitbestimmung verbindlich einzuführen. Es wird der Sache allerdings nicht gerecht, dies über eine knappe, ergänzende Regelung im MVG erreichen zu wollen. Die Unternehmensmitbestimmung im nicht konfessionellen Bereich ist aus gutem Grund in eigenständigen Gesetzen neben dem Betriebsverfassungsgesetz geregelt.
Darüber hinaus bleiben Gewerkschaften weiterhin vollständig außen vor. Sie haben keine eigenen Rechte, wie sie das staatliche Mitbestimmungsrecht vorsieht für z.B. die Initiierung von Wahlen, das Aufstellen von Listen zu Wahlen, die Teilnahme an Sitzungen oder Mitarbeiterversammlungen u.a.m. Kirchliche Beschäftigte haben ein Recht auf eine wirksamere Mitbestimmung über die eigenen Arbeitsbedingungen. Die Kirche und ihre Diakonie wollen das weiterhin nicht ermöglichen. Deshalb muss der Gesetzgeber handeln, damit das staatliche Mitbestimmungsrecht auch für konfessionelle Betriebe zur Anwendung kommen kann.
Die Ampelregierung aus SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP hat sich in ihrem Koalitionsvertrag vorgenommen, die Mitbestimmungsrechte der abhängig Beschäftigten und ihrer Gewerkschaften im Betrieb zu stärken. Dafür ist eine Reform des Betriebsverfassungsgesetzes angekündigt. Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche Gewerkschaftsbund im April 2022 umfassende Reformvorschläge vorgelegt, die v.a. eine Stärkung der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten, bei der Qualifizierung von Beschäftigten und der Rechte von Gewerkschaften u.a.m. vorsehen. Während diese richtungsweisende Debatte in nichtkirchlichen Betrieben und im politischen Raum Fahrt gewinnt, bleiben kirchlich Beschäftigte mit einem schwächeren Mitbestimmungsrecht abgehängt. Daran ändern auch geringfügige Veränderungen wie im vorliegenden MVG-Änderungsentwurf nichts.
Sowohl das BetrVG als auch die Personalvertretungsgesetze gelten nicht für kirchliche Betriebe. Auch dazu sieht der Reformvorschlag des DGB etwas vor. § 118 sollte neu gefasst werden und die explizite Anwendung des BetrVG für konfessionelle Einrichtungen regeln. Mindestens sollte § 118 Abs. 2 BetrVG gestrichen werden. Es ist Zeit, dass der Gesetzgeber die Mitbestimmungsrechte der kirchlich Beschäftigten stärkt. Das fordert die gewerkschaftliche Initiative kirchlich Beschäftigter „Gleiches Recht“ mit einer Petition an die Ampelfraktionen der Bundesregierung und von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Jetzt unterzeichnen und weiterverbreiten: Gleiches Recht für kirchlich Beschäftigte
Die vollständige Stellungnahme steht hier als Download zur Verfügung.