AMEOS hat mehreren Betriebsräten mitgeteilt, dass »gemeinsame Betriebe« der jeweiligen »Muttergesellschaft« mit den bisherigen Leiharbeitsgesellschaften (das sind die regionalen Krankenhausgesellschaften, zum Beispiel KHG Niedersachsen-Bremen, KHG Sachsen-Anhalt, KHG Nord) bestehen.
Überall, wo ein gemeinsamer Betrieb besteht, gilt:
Der »gemeinsame Betrieb« taucht im §1 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes auf. Demnach besteht ein gemeinsamer Betrieb von zwei oder mehr Arbeitgebern bei einheitlicher Leitung, Führungsvereinbarung, sowie gemeinsamem Einsatz von Personal und Betriebsmitteln. Das trifft an vielen AMEOS-Standorten für die dortigen Standort-GmbHs und die jeweilige regionale Krankenhausgesellschaft zu. In einem gemeinsamen Betrieb ist ein gemeinsamer Betriebsrat für alle dort Beschäftigten zu bilden.
Weil es jetzt mehrere Betriebsräte in der jeweiligen regionalen Krankenhausgesellschaft an den verschiedenen Stand- orten gibt, wird ein Gesamtbetriebsrat gegründet. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz erweitert das die Möglichkeit einer Kooperation und Koordination der Betriebsräte in den Regionen. ver.di kritisiert, dass es weiterhin keinen Konzernbetriebsrat gibt, in dem alle Standorte bundesweit vertreten sind. AMEOS umgeht durch seine Struktur als »Unternehmensgruppe« hier die Mitbestimmung.
Die gemeinsamen Betriebe betreffen nur die regionalen Krankenhausgesellschaften. Die anderen Serviceunternehmen wie DDG, AFW, KHBT etc. sind bisher nicht betroffen. Für ver.di ist klar: Auch diese Beschäftigten gehören natürlich zu den Krankenhäusern und Einrichtungen. Alle Beschäftigten in jedem Haus sollen gleiche Arbeitsbedingungen und dieselbe Interessenvertretung haben!
Die Kliniken in Bremerhaven/Geestland in der Region West sind laut AMEOS vom »gemeinsamen Betrieb« aus- genommen. Dafür gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage. ver.di und die Betriebsräte vor Ort gehen davon aus, dass auch dort gemeinsame Betriebe existieren.
Dies ist möglicherweise eine neue Strategie von AMEOS zur Umgehung von Leiharbeitstatbeständen und zur Absicherung der Tarifflucht auch für Pflegekräfte und Sozialdienst.
In gemeinsamen Betrieben findet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) keine Anwendung. Das bedeutet: die bisherigen Leiharbeiter/innen sind jetzt keine mehr, müssen jedoch trotzdem nicht in die Krankenhäuser direkt eingestellt werden. Die bestehenden Tarifverträge finden weiterhin nur bei Beschäftigten der jeweiligen Arbeitgeber Anwendung, d.h. z.B. für die KHG Niedersachsen, aber nicht für die KHG Niedersachsen-Bremen!
Damit setzt AMEOS die Spaltung der Belegschaften fort. Arbeitnehmer/innen, die eng miteinander im Team arbeiten und dieselbe Arbeit tun, sollen zu unterschiedlichen Bedingungen beschäftigt werden: die einen mit Tarifvertrag, die anderen ohne den Schutz eines Tarifvertrages.
AMEOS hat angekündigt, die Arbeitsbedingungen des Tarifvertrages der Leiharbeit (TV igZ) weiterhin einzelvertraglich mit den Beschäftigten zu vereinbaren. Einen Tarifvertrag haben die Kolleginnen und Kollegen damit nicht, aber das viel niedrigere Einkommensniveau des TV igZ. Dabei ist es doch gar keine Leiharbeit.
Das ist unfair – der Grundsatz gleicher Lohn für gleiche Arbeit wird erneut ausgehebelt. Dagegen können wir uns gemeinsam wehren und einen Tarifvertrage für alle Beschäftigten durchzusetzen. Dieses große Ziel können wir gemeinsam erreichen: die Beschäftigten mit ihrer Gewerkschaft ver.di. Welche Voraussetzungen dazu nötig sind, werden wir miteinander beraten.
Alle Beschäftigten zusammen sorgen dafür, dass die Patient/innen gut versorgt werden – deshalb ist es gerecht, wenn alle die gleichen Arbeitsbedingungen haben.
Psychiatrie, Servicebetriebe
030 6956 - 1842
Charlotte.Ciesielski@verdi.de