»Gemeinsame Betriebe« bei AMEOS

08.11.2016

AMEOS hat mehreren Betriebsräten mitgeteilt, dass »gemeinsame Betriebe« der jeweiligen »Muttergesellschaft« mit den bisherigen Leiharbeitsgesellschaften (das sind die regionalen Krankenhausgesellschaften, zum Beispiel KHG Niedersachsen-Bremen, KHG Sachsen-Anhalt, KHG Nord)  bestehen.

Was heißt das für die Beschäftigten bei AMEOS?

Überall, wo ein gemeinsamer Betrieb besteht, gilt:

  • Die bestehenden Betriebsräte sind auch für die Beschäftigten der jeweiligen regionalen Krankenhausgesellschaft an ihrem Standort zuständig.
  • Alle Beschäftigten derjenigen Arbeitgeber, die den gemeinsamen Betrieb bilden, können sich bei betrieblichen Fragen an den Betriebsrat wenden.
  • Alle Beschäftigten im gemeinsamen Betrieb dürfen bei den nächsten Betriebsratswahlen kandidieren und natürlich auch wählen.
  • Die Anordnung von Überstunden darf bei allen Beschäftigten nur mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgen.
  • Im Fall von beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen muss im gesamten Gemeinschaftsbetrieb geprüft werden, ob es einen freien Arbeitsplatz gibt.
  • Will der Arbeitgeber einem/r Beschäftigten kündigen, muss der Betriebsrat angehört werden.
  • Die Versetzung für die Beschäftigten der regionalen Krankenhausgesellschaften wird jetzt innerhalb der jeweiligen Regionen beschränkt (bisher war sie bundesweit möglich).
  • ver.di und die Betriebsräte vertreten die Auffassung, dass Betriebsvereinbarungen bestehen bleiben. Sie sollen ab jetzt auch auf die Arbeitnehmer/innen des gemeinsamen Betriebes Anwendung finden. In dieser Frage werden die Betriebsräte mit dem Arbeitgeber eine zügige Klärung suchen.

Der »gemeinsame Betrieb« taucht im §1 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes auf. Demnach besteht ein gemeinsamer Betrieb von zwei oder mehr Arbeitgebern bei einheitlicher Leitung, Führungsvereinbarung, sowie gemeinsamem Einsatz von Personal und Betriebsmitteln. Das trifft an vielen AMEOS-Standorten für die dortigen Standort-GmbHs und die jeweilige regionale Krankenhausgesellschaft zu. In einem gemeinsamen Betrieb ist ein gemeinsamer Betriebsrat für alle dort Beschäftigten zu bilden.

Vernetzung der Betriebsräte

Weil es jetzt mehrere Betriebsräte in der jeweiligen regionalen Krankenhausgesellschaft an den verschiedenen Stand- orten gibt, wird ein Gesamtbetriebsrat gegründet. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz erweitert das die Möglichkeit einer Kooperation und Koordination der Betriebsräte in den Regionen. ver.di kritisiert, dass es weiterhin keinen Konzernbetriebsrat gibt, in dem alle Standorte bundesweit vertreten sind. AMEOS umgeht durch seine Struktur als »Unternehmensgruppe« hier die Mitbestimmung.

Warum kein gemeinsamer Betrieb für alle?

Die gemeinsamen Betriebe betreffen nur die regionalen Krankenhausgesellschaften. Die anderen Serviceunternehmen wie DDG, AFW, KHBT etc. sind bisher nicht betroffen. Für ver.di ist klar: Auch diese Beschäftigten gehören natürlich zu den Krankenhäusern und Einrichtungen. Alle Beschäftigten in jedem Haus sollen gleiche Arbeitsbedingungen und dieselbe Interessenvertretung  haben!

Die Kliniken in Bremerhaven/Geestland in der Region West sind laut AMEOS vom »gemeinsamen Betrieb« aus- genommen. Dafür gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage. ver.di und die Betriebsräte vor Ort gehen davon aus, dass auch dort gemeinsame Betriebe existieren.

 
Gemeinsamer Betrieb

Was bezweckt AMEOS mit dem »gemeinsamen Betrieb«?

Dies ist möglicherweise eine neue Strategie von AMEOS zur Umgehung von Leiharbeitstatbeständen und zur Absicherung der Tarifflucht auch für Pflegekräfte und Sozialdienst.

In gemeinsamen Betrieben findet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) keine Anwendung. Das bedeutet: die bisherigen Leiharbeiter/innen sind jetzt keine mehr, müssen jedoch trotzdem nicht in die Krankenhäuser direkt eingestellt werden. Die bestehenden Tarifverträge finden weiterhin nur bei Beschäftigten der jeweiligen Arbeitgeber Anwendung, d.h. z.B. für die KHG Niedersachsen, aber nicht für die KHG Niedersachsen-Bremen!

Damit setzt AMEOS die Spaltung der Belegschaften fort. Arbeitnehmer/innen, die eng miteinander im Team arbeiten und dieselbe Arbeit tun, sollen zu unterschiedlichen Bedingungen beschäftigt werden: die einen mit Tarifvertrag, die anderen ohne den Schutz eines Tarifvertrages. 

AMEOS hat angekündigt, die Arbeitsbedingungen des Tarifvertrages der Leiharbeit (TV igZ) weiterhin einzelvertraglich mit den Beschäftigten zu vereinbaren. Einen Tarifvertrag haben die Kolleginnen und Kollegen damit nicht, aber das viel niedrigere Einkommensniveau des TV igZ. Dabei ist es doch gar keine Leiharbeit.

Das ist unfair – der Grundsatz gleicher Lohn für gleiche Arbeit wird erneut ausgehebelt. Dagegen können wir uns gemeinsam wehren und einen Tarifvertrage für alle Beschäftigten durchzusetzen. Dieses große Ziel können wir gemeinsam erreichen: die Beschäftigten mit ihrer Gewerkschaft ver.di.  Welche Voraussetzungen dazu nötig sind, werden wir miteinander beraten.  

Alle Beschäftigten zusammen sorgen dafür, dass die Patient/innen gut versorgt werden – deshalb ist es gerecht, wenn alle die gleichen Arbeitsbedingungen haben.