Position

Pflegeausbildung in Psychiatrien

26.02.2020
Fachkommission Psychiatrische Einrichtungen

Können psychiatrische Krankenhäuser Träger der praktischen Ausbildung gem. Pflegeberufegesetz sein? Diese Frage wird aktuell in der Fachöffentlichkeit intensiv diskutiert. Anlass ist eine recht enge Rechtsauffassung des BMG und BMFSFJ, die in einem Schreiben vom 15. Januar 2020 dargelegt wurde. Inzwischen gibt es einige Reaktionen hierauf. Dies nehmen wir zum Anlass, unsere Position kurz darzulegen.

Zu den unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Pflegeberufegesetzes zugelassenen Krankenhäusern zählen auch psychiatrische Krankenhäuser. Pflichteinsätze in der Akutpflege können auch in psychiatrischen Krankenhäusern absolviert werden. Voraussetzung ist, dass die geforderten Ausbildungsinhalte in der allgemeinen Akutpflege vermittelt werden können. Dies wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Reform der Pflegeberufe bereits entsprechend ausgeführt (BT-Drs. 18/7823, S. 69). Ggf. müssen Teile der Ausbildung, z.B. in der chirurgischen Pflege, wie auch bereits bisher, über kooperierende Kliniken und andere Einrichtungen erbracht werden.

Wir gehen davon aus, dass diese Einschätzung im Kern weiter Bestand hat und große psychiatrische Krankenhäuser damit auch künftig einen erheblichen Beitrag zur Ausbildung von Pflegepersonal leisten können. Wichtig ist, dass es hierzu eine zeitnahe Klärung und Klarstellung auf politischer Ebene gibt.

ver.di Bundesfachkommission Psychiatrische Einrichtungen, im Februar 2020.

 

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