Auf dieser Seite beantworten wir die häufigsten Fragen rund um die Pandemie, die uns von Beschäftigten aus den Kitas und den Sozialen Diensten erreichen. Wir haben Empfehlungen zur Notbetreuung, Gesundheitsschutzmaßnahmen und Tipps zur Gestaltung des Arbeitsalltags in Zeiten der Corona-Pandemie zusammengestellt. Außerdem finden Personal,- und Betriebsräte sowie Mitarbeitervertretungen hier Informationen rund um das Thema Kurzarbeit. Auch die ver.di-Stellungnahme Stellungnahme zur Corona-Kita-Studie, die das Bundesfamilienministerium und das Bundesgesundheitsministerium beauftragt haben, könnt ihr hier nachlesen.
Dieser Artikel wird laufend ergänzt und aktualisiert.
Was ist zu tun, wenn du dich auf der Arbeit mit Covid-19 infizierst?
Seit Beginn der Pandemie sind die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst einem besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt. Krankschreibungen im Zusammenhang mit COVID-19 trafen von März bis Oktober 2020 vor allem Menschen in Erziehungsberufen. Nach einer Analyse der Arbeitsunfähigkeitsdaten des Wissenschaftlichen Instituts der AOK sind die Kolleg*innen in den Kitas besonders oft krankgeschrieben gewesen.
Eine COVID-19-Erkrankung kann einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen, für dessen Bearbeitung die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zuständig sind. Unter folgenden Voraussetzungen ist die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall zu werten:
Wichtig ist hier ein erster Blick in die sog. Berufskrankheitenliste. Von der Berufskrankheitenliste-Nr. 3101 werden Personen erfasst, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert wurden und deshalb an COVID-19 erkrankt sind. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren.
Zum Gesundheitsdienst gehören alle Tätigkeiten, bei denen die Sorge um die Gesundheit den Hauptzweck bilden, wie z. B. in Krankenhäusern, medizinischen Rehabilitationseinrichtungen und Pflegediensten.
Im Sozial- und Erziehungsdienst ist der Begriff der Wohlfahrtspflege entscheidend. Unter den Begriff der Wohlfahrtspflege fallen Tätigkeiten zur Unterstützung Not leidender und sozial gefährdeter Menschen, aber auch Angebote zur allgemeinen Förderung und Erziehung. Dazu gehören Bereiche, wie Beratungsstellen zur Unterstützung (z. B. Familienhilfe, Hilfe für Sucht erkrankte, Schuldnerberatung), Kindertagesstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.
Außerhalb dieser genannten Arbeitsfelder ist im Einzelfall zu klären, ob der/die Beschäftigte einer ähnlich hohen Infektionsgefahr ausgesetzt ist und ob die jeweilige Berufsgruppe mit ihren konkreten Tätigkeiten dazugehört. Kriterium ist dabei die Arbeit „am Menschen“.
Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit, ohne dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Dies setzt voraus, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist. In diesem Rahmen muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein.
Die Wahrscheinlichkeit, dass die Infektion am Arbeitsplatz erfolgte, ist z. B. gegeben, wenn
Nähere Erläuterungen zu den Kriterien stehen hier.
ACHTUNG: Bei der Anerkennung von Versicherungsfällen handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
Ist die Erkrankung als Berufskrankheit bzw. Arbeitsunfall anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung:
Besteht die Vermutung, sich bei der Arbeit infiziert zu haben, ist – durch den Arbeitgeber – der Verdacht auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall (Verdachtsanzeige) bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu melden. Der Arbeitgeber ist gemäß § 193 Abs. 2 SGB VII und § 16 BioStoffV zum Melden einer Verdachtsanzeige verpflichtet.
Diese Meldung kann auch durch Betriebs- oder Durchgangsärzt*innen erfolgen. Falls das nicht geschieht, kann die Meldung auch selbst erfolgen. Hierzu genügt eine E-Mail oder ein formloses Schreiben an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse mit dem Satz: „Ich beantrage die Anerkennung meiner während der Tätigkeit erworbenen Infektion mit COVID-19 als Berufskrankheit“.
Alternativ können auch diese Online-Formulare genutzt werden:
Damit wird ein Anerkennungsverfahren ausgelöst, bei dem die zuständigen Unfallversicherungsträger prüfen müssen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Es ist nicht abschließend geklärt, ob und wenn ja welche Beeinträchtigungen nach einer Erkrankung durch COVID-19 zurückbleiben. Die Wissenschaft vermutet (Langzeit-)Folgeerkrankungen wie neurologische Störungen und Schädigungen der Lunge und des Herzens. Umso wichtiger ist es, dass eine Meldung bei den Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen vorliegt.
Wir setzen uns darüber hinaus dafür ein, dass COVID-19 regelhaft als Berufskrankheit in den verschiedenen Bereichen der Sozialen Arbeit anerkannt wird und nicht nur für medizinische und pflegerische Tätigkeiten.
Die Corona-Pandemie bringt große Unsicherheiten für die Fachkräfte, Eltern und auch die Kinder mit sich. Mit der vorliegenden Handlungshilfe will die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Beschäftigten und betrieblichen Interessenvertretungen helfen, in der Krise die bestmöglichen Infektionsschutzregelungen in den Betrieben umzusetzen.
Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie bildet dabei der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieser allgemeine Arbeitsschutzstandard bildet den Rahmen für branchenspezifische Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Der »SARS-CoV-2–Schutzstandard Kindertagesbetreuung« (Stand 05. Juni 2020) ist insofern auch auf die besonderen Rahmenbedingungen in Kindertageseinrichtungen zugeschnitten.
Im Folgenden findet ihr Auszüge aus unserer neuen Broschüre. Die komplette Handlungshilfe SARS-CoV-2 gibt es hier als Download.
Arbeitgeber*innen haben eine Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten. Grundlage dafür ist u.a. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Diese Pflichten wurden in einem gesonderten »Gesetz über die Durchführung des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit« (kurz: ArbSchG) seit 1996 immer wieder konkretisiert.
Ȥ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.«
Hierbei hat der/die Arbeitgeber*in die Maßnahmen so zu planen, dass sie die technisch-physisch-psychische Gefährdungen zumindest minimieren und hat sie dabei in technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen (T-O-P Prinzip) zu untergliedern (§ 4 Nr. 5 ArbSchG).
Der/die Arbeitgeber*in hat daher weitere folgende konkrete Pflichten in folgender Reihenfolge, insbesondere auch zur Pandemie, nach dem Arbeitsschutzgesetz:
a. eine geeignete Arbeitsschutzorganisation § 3 (2) ArbSchG konkret festlegen, was bedeutet, dass zu klären ist: wer welche genauen Aufgaben von der Ermittlung bis zur Umsetzung der Maßnahmen zu erledigen hat (z. B. Träger überträgt Teilaufgaben auf die Kitaleitung und überwacht die Umsetzung durch Vorlage der Unterlagen aus dem Bereich)
b. die Durchführung einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung Corona mit Maßnahmen nach den Anforderungen von § 5 (Gefährdungen erkennen und beurteilen), § 4 (Quelle der Gefährdung und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse) und § 3 (1) ArbSchG (Maßnahmenableitung vorrangig mit präventiver Änderung der Verhältnisse)
c. das Angebot der arbeitsmedizinischen Wunschvorsorge für Risikopersonen nach § 5a ArbMedVV
d. alle getroffenen Maßnahmen tätigkeitsbezogenen zu unterweisen nach § 12 ArbSchG.
Bei der Planung und Durchsetzung dieser Schritte als notwendige Maßnahmen, ist die betriebliche Interessenvertretung im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen. Wichtig ist hier, dass die Maßnahmen von den Kolleg*innen akzeptiert und im Betrieb auch gelebt werden können.
Es handelt sich hier um Auszüge aus unserer neuen Broschüre. Die komplette Handlungshilfe SARS-CoV-2 gibt es hier als Download.
1. Tröpfchen- und/oder Aerosolinfektion, durch Husten, Niesen, viel Sprechen, Singen, einfaches Ausatmen in geschlossenen Räumen (ca. 90 % der Infektionsfälle).
2. Schmierinfektion, durch Viren auf kontaminierten Gegenständen (Türklinken, Geländer, Kleidung etc.), die über die Hände oder andere Wege in die Schleimhäute (Mund, Nase, Augen) gelangen (ca. 10 % der Infektionsfälle).
Konkrete Gefährdung: Durch ein hohes Infektionsrisiko besteht bei Ausbruch von COVID-19 die Gefahr eines schweren Verlaufs, mit möglichen Langzeitschäden (Ausmaß noch unklar!) und im schlimmsten Fall ein tödlicher Krankheitsverlauf (Todesrate von Erkrankten liegt in Deutschland momentan bei unter 3 %, bei Personen mit schwerem Verlauf und stationärem Aufenthalt jedoch bei rund 18 %!).
Gefährdungen bestehen in allen betrieblichen Bereichen, u. a. durch
1. Übertragung durch die Luft
2. Übertragung durch körperlichen Kontakt
3. Übertragung durch Gegenstände (Spielzeug, Kleidung, Speisen und Getränke, Geschirr, Möbel, Fußböden, Türen und Wände usw.)
4. Psychische Gefährdungen (z. B. hohe Arbeitsmenge, emotionale Belastungen u. a. Konflikte mit Eltern oder im Team, Sorge um Ansteckung, Versorgung Angehöriger).
Nutzung von arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom August 2020
Zur Umsetzung und Anpassung des gemeinsamen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards hat das BMAS die gem. ArbSchG zu den jeweiligen Arbeitsschutzverordnungen eingerichteten Ausschüsse beauftragt, den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard durch eine Technische Regel SARS-CoV-2 weiter zu konkretisieren. »Diese SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (nachfolgend Epidemie) die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2.«
Schutzmaßnahmen in den Schwerpunkten des Arbeitsschutzstandards
Technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen müssen folgenden Bereichen getroffen werden: bei der Arbeitsplatzgestaltung, für Sanitärräume, in Kantinen und Pausenräumen, bei Lüftungsanlagen, für Dienstreisen und Besprechungen. Wichtig ist die Sicherstellung ausreichender Schutzabstände, angemessene Arbeitsmittel und Regelungen im Hinblick auf Arbeitszeit und Pausengestaltung, bei der Aufbewahrung von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung (PSA). Der Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände muss geregelt sein. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle, die Berücksichtigung psychischer Belastungen von Kolleg*innen, sowie Regelungen zu Mund-Nase-Schutzmasken und anderen persönlichen Schutzausrüstungen müssen getroffen werden.
Es handelt sich hier um Auszüge aus unserer neuen Broschüre. Die komplette Handlungshilfe SARS-CoV-2 gibt es hier als Download.
Einzelne Schritte zur Wunschvorsorge
Der/die Arbeitgeber*in muss den*die Beschäftigte*n über die Möglichkeit der Wunschvorsorge im Rahmen einer Unterweisung informieren.
Die Interessenvertretung kann mit Öffentlichkeitsarbeit und durch die mitbestimmungspflichtige Unterweisung zur Pandemie dem*der Beschäftigten den Zugang zur Wunschvorsorge erklären. Die betriebliche Interessenvertretung kann die*den Beschäftigte*n bei der Äußerung des Vorsorgewunsches unterstützen.
Sollte der/die Arbeitgeber*in oder der* die Betriebsärzt*in eine zeitnahe Terminvereinbarung nicht ermöglichen können, dann sollte sich der/die Beschäftigte an die betriebliche Interessenvertretung wenden, um eine Wunschvorsorge durchzusetzen (LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 21.7.2016 – 21 Sa 51/16, BeckRS 2016, 111413).
Der Interessenvertretung steht der Weg nach § 81 BPersVG/§ 89 BetrVG zu den Arbeitsschutzbehörden frei. Hier können neben den Interessenvertretungen auch die zuständigen Behörden Druck auf den*die Arbeitgeber*in ausüben.
Es handelt sich hier um Auszüge aus unserer neuen Broschüre. Die komplette Handlungshilfe SARS-CoV-2 gibt es hier als Download.
Erfolgt eine Infektion mit dem Corona- Virus SARS-CoV-2 infolge einer Beschäftigung, kann eine daraus resultierende COVID-19-Erkrankung auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse über die Verbreitung des Corona-Virus einen Arbeitsunfall darstellen.
Dazu muss die Infektion auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person (»Indexperson«) zurückzuführen sein. Dies setzt einen intensiven beruflichen Kontakt mit der Indexperson voraus. Hierbei kommt es vor allem auf die Dauer und die Intensität des Kontaktes an.
Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall vorliegen, hat der zuständige Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse oder kommunaler Träger) im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.
Es handelt sich hier um Auszüge aus unserer neuen Broschüre. Die komplette Handlungshilfe SARS-CoV-2 gibt es hier als Download.
Bringen und Holen der Kinder
Gemeinschaftsräume, Sanitärräume und Pausenräume
Es handelt sich hier um Auszüge aus unserer neuen Broschüre. Die komplette Handlungshilfe SARS-CoV-2 gibt es hier als Download.
August 2020. Die von Bundesfamilienministerium und Bundesgesundheitsministerium beauftragte Corona-KiTa-Studie, soll die Situation der Kindertagesbetreuung aus sozialwissenschaftlicher und medizinischer Sicht beleuchten. Doch das Infektionsgeschehen bei den Beschäftigten wird nicht in den Berichten dargestellt. Eine Stellungnahme.
Das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) und das Bundesgesundheitsministerium haben eine Studie beauftragt. Die Corona-KiTa-Studie. Für die Corona-KiTa-Studie untersucht das Deutsche Jugendinstitut (DJI) gemeinsam mit dem Robert-Koch-Institut (RKI) die Situation der Kindertagesbetreuung aus sozialwissenschaftlicher und medizinischer Sicht.
Untersuchungsziel ist festzustellen, wie die Einrichtungen auf die aktuellen Herausforderungen reagieren – und wie sich dies auf das Infektionsgeschehen auswirkt.
Die Forschungsfragen werden wie folgt gestellt:
1. Unter welchen Bedingungen wird die schrittweise Öffnung aktuell angeboten?
2. Welche Herausforderungen sind für die Einrichtungen, das Personal, die Kinder sowie die Eltern (mit und ohne Betreuung) von besonderer Bedeutung?
3. Unter welchen Voraussetzungen gelingt eine schrittweise, kontrollierte Öffnung?
4. Wie hoch sind die damit einhergehenden Erkrankungsrisiken für alle Beteiligten?
5. Welche Rolle spielt die Gestaltung der Kindertagesbetreuung für die weitere Verbreitung von SARS-CoV-2? Welche Rolle kommt dabei Kindern zu?
Bislang liegen drei Monatsberichte vor. Bereits nach dem ersten Bericht hat ver.di gegenüber dem DJI in einem internen Schreiben kritisiert, dass die in dem Bericht aufgeworfene Forschungsfrage „Wie hoch sind die damit einhergehenden Erkrankungsrisiken für alle Beteiligten“, die eingangs formuliert wird, nicht beantwortet wird. Die Ergebnisse beziehen sich nur auf Kinder der Altersgruppe 0 - 4 bzw. 0 – 5, von ihnen wird das Gefährdungspotenzial für die weiteren beteiligten Personengruppen abgeleitet. In den täglichen Lageberichten des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (Homepage des RKI – tägliche Situationsberichte) werden die an das RKI übermittelten Fälle von COVID-19 nach Tätigkeit oder Betreuung in Einrichtungen mit besonderer Relevanz für die Übertragung von Infektionskrankheiten erfasst.
Darunter fallen sowohl Betreute/ Untergebrachte als auch Beschäftigte in Einrichtungen nach § 33 IfSG, zu denen u. a. auch Kitas und Kinderhorte zählen. Das RKI fasst hier die Zahlen zu bestätigten Fällen, hospitalisierten Fällen und auch die Zahlen der Verstorbenen auf. Die Datenlage ist existent, findet im Monatsbericht der Corona-KiTa-Studie jedoch leider keine Berücksichtigung.
Die wissenschaftliche Begleitung der Kita-Öffnung halten wir für dringend notwendig. Wir bedauern jedoch sehr, dass bislang die Infektionen der Beschäftigten nicht in den Berichten dargestellt werden. Einseitige Ergebnisse, die sich ausschließlich auf die Infektionen bei Kindern beziehen, können zu falschen Schlussfolgerungen führen.
Der Umgang mit diesen Ergebnissen darf jedoch nicht dazu führen, dass Beschäftigte Risiken ausgesetzt werden, die aktuell noch nicht absehbar sind. Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind zwingend einzuhalten. Die Corona-Arbeitsschutzrichtlinien sind aktuell im KiTa-Bereich nicht anwendbar und bedürfen einer entsprechenden Anpassung. Unter der Prämisse, den Arbeitsschutz zu gewährleisten, beginnen einige Länder wie z. B. das Saarland, Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen bereits damit, das Fachkräftegebot aufzuweichen. ver.di befürchtet in der Folge eine massive Überforderung des Systems der frühkindlichen Bildung. Der bereits vor der Pandemie existente Fachkräftemangel wird sich, im Regelbetrieb unter Corona-Bedingungen weiter verschärfen. Der Druck, fachfremdes Personal zur Unterstützung heranzuziehen, wird letztlich auf Träger- und Kitaleiter*innen ausgeübt. Die Leidtragenden werden primär die Beschäftigten sein. Sekundär werden aber auch die Kinder aufgrund der Überforderung des Systems Schaden nehmen. Die sich verschlechternde Fachkraft-Kind-Relation verringert die Bildungs- und Teilhabemöglichkeiten der Kinder drastisch.
Kindertageseinrichtungen sind sowohl pädagogische Orte als auch Arbeitsstätten. Um alle Beteiligten zu schützen und allen gerecht zu werden, sind Maßnahmen des Gesundheitsschutzes notwendig wie z. B. Desinfektionsmittel, Mundschutz, Arbeitskleidung, überschaubare Kontakte und eine systematische Teststrategie. ver.di fordert die politischen Entscheidungsträger*innen auf, diesen Forderungen nachzukommen.
ver.di ruft dazu auf, die umfassenden Datenerhebungen des DJI und des RKI zu unterstützen. Durch ein bundesweites KiTa-Register soll für die Corona-KiTa-Studie wöchentlich dokumentiert werden, unter welchen Bedingungen die Kindertagesbetreuung zurzeit arbeitet.
Mit der Corona-KiTa-Studie soll analysiert werden, inwieweit die Rückkehr in den Regelbetrieb und die Ausbreitung von Infektionen bei Kindern und Erwachsenen im Zusammenhang stehen. Die Erhebung beruht dabei auf insgesamt vier Modulen: Neben den bundesweiten Daten aus dem KiTa-Register wird eine Stichprobenbefragung in rund 3.000 Einrichtungen durchgeführt und die Erkrankungshäufigkeit von Kindern und Familien anhand von COVID-19-Meldungen und anlassbezogene Tests festgestellt.
Träger und Kita-Leiter*innen können sich melden und an der Dokumentation beteiligen. Informationen über die Studie, das KiTa-Register und wie die Beteiligung funktioniert unter: www.corona-kita-studie.de
ver.di wird im direkten Kontakt mit dem DJI die Corona-Kita-Studie kritisch begleiten und die Perspektive der Beschäftigten im, durch das BMFSFJ eingerichteten, Corona–Kita-Rat vertreten.
Mai 2020. Bundesweit werden die Kindertagesstätten und auch die Schulsozialarbeit wieder hochgefahren. Für die Beschäftigten ist das mit vielen Fragen verbunden, wie in den Einrichtungen der Arbeits- und Gesundheitsschutz sichergestellt werden kann. Mit diesen FAQs geben wir euch eine Hilfestellung für die Praxis.
Zeitliche Entwicklung: Zu Beginn der Corona-Krise hat die Bundesregierung Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie definiert. In der ersten Phase war das oberste Ziel, das Gesundheitssystem nicht zu überlasten, damit für alle Infizierten eine gute medizinische Versorgung gewährleistet ist. Diesem Ziel sind alle Maßnahmen untergeordnet gewesen. Seit Anfang Mai geht es nun im zweiten Schritt darum, die Wirtschaft und das soziale Leben stufenweise wieder hochzufahren.
Die zuständigen Ministerien auf Bundesebene haben spezifische Regelungen für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche erlassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legte unter anderem die Regelungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz fest. Für die Zeit der Pandemie wurden dazu spezielle Regelungen erlassen, die größtenteils im Hinblick auf den Gesundheits- und Infektionsschutz noch Gültigkeit haben.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat gemeinsam mit den Länderministerien die Rahmenreglungen für die Kindertageseinrichtungen erarbeitet. Für die Ausweitung des Kita-Betriebes hat sich die Bund-Länder-AG auf einen Stufenplan geeinigt. Dieser wurde durch die Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) am 28. April 2020 beschlossen. Nach den Bund-Länder-Gesprächen am 6. Mai 2020 gibt es inzwischen flächendeckend neue Regelungen in den Bundesländern zur Ausweitung der Betreuungsregelungen in den Kitas. Die Bundesregierung hat nun die Verantwortung für die Ausweitung der Betreuungsangebote in den Kitas vollständig in die Verantwortung der Länder gelegt.
Alle Bundesländer haben inzwischen Regelungen zur stufenweisen Erweiterung der Kinderbetreuung beschlossen. Die Länder sind jetzt gefordert, Umsetzungsvorschriften zu erlassen. Sie müssen die Mindestnormen (Anspruchsberechtigte für die Betreuung, maximale Gruppengrößen/ Personalisierung, praktischer Infektionsschutz, Verfolgbarkeit von Infektionsketten, Hygiene) und Empfehlungen für die pädagogische Arbeit enthalten. Nur so kann ein einheitliches Vorgehen und eine Absicherung der Träger und Leitungskräfte sichergestellt werden. Das ist inzwischen in allen Bundesländern geschehen.
Der jeweilige Träger ist für die Umsetzung der rechtlichen Grundlagen verantwortlich. Er muss die praktischen Möglichkeiten vor Ort mit den Vorgaben abgleichen und die pädagogische Arbeit sowie die Einhaltung des Gesundheitsschutzes sicherstellen. Dazu zählt insbesondere die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der aktuellen Anforderungen und die dementsprechende Kapazitäts- und Arbeitsplanung.
Die Kita-Leitung ist für die Organisation der Arbeit im Betrieb und den Einsatz der Beschäftigten zuständig. Die Kita-Leitung kann nicht die Verantwortung des Trägers übernehmen und beispielsweise den Anspruchsberechtigten ungeachtet der eigenen Kapazitäten ein Angebot machen.
Die zentrale Rahmensetzung hat sich aus dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 15. April 2020 ergeben. Seit dem 6. Mai 2020 ist der Infektionsschutz in die Verantwortung der Länder und Landkreise gelegt worden (siehe unten).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat darüber hinaus am 16. April 2020 den SARS-COV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht, der verbindliche Vorschriften für den Arbeitsschutz enthält. Darin findet sich unter anderem der Grundsatz, dass Mund-Nasen-Bedeckungen grundsätzlich zu tragen sind, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Am 29. April 2020 haben sich die zuständigen Ministerien der Länder gemeinsam mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf einen Stufenplan zur Erweiterung der Betreuungsleistungen verständigt.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat am 23. April 2020 das Bulletin „Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen – Überlegungen, Entscheidungsgrundlagen und Voraussetzungen“ veröffentlicht, dem weitere Hinweise zu entnehmen sind.
Am 06. Mai 2020 hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Ministerpräsidenten neue Regelungen beschlossen. Im Kern sind für den Bereich der Kitas folgende Punkte festzuhalten:
Am 27. April 2020 haben sich die zuständigen Ministerien der Länder gemeinsam mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf einen Stufenplan zur Erweiterung des Kita-Angebots während der Corona-Pandemie verständigt.
Auf Landesebene sollten Vorgaben geschaffen werden, welche für alle Träger verbindliche Mindeststandards regeln. Dazu zählen insbesondere:
Des Weiteren sind die Länder aufgerufen, gute Kommunikations- und Entscheidungsstrukturen zu entwickeln. Die wesentlichen Akteur*innen, wie Trägervertreter*innen, Elternvertretungen und die Vertretung der Beschäftigten sind daran systematisch zu beteiligen.
In den Veröffentlichungen von Bund und Ländern wird zutreffend auf das unterschiedliche Infektionsgeschehen in den Ländern verwiesen. Damit werden die Handlungsspielräume auf Landesebene begründet. Diese müssen jedoch einen klaren Bezug zu den Vorgaben des Infektionsschutzes erkennen lassen.
Ein Blick nach Sachsen, wo alle Betreuungsansprüche im ersten Schritt wieder in Kraft gesetzt wurden, macht deutlich, dass dies nicht gesichert ist.
Wichtig ist:
Nur wenn ausreichend pädagogisches Fachpersonal zur Verfügung steht und die Beschäftigten und Kinder wirksam geschützt werden, kann die Erweiterung des Kita- Angebots gelingen. In den Kitas arbeiten viele Kolleg*innen aus Risikogruppen. Das muss berücksichtigt werden.
Die Gesundheitsämter der Bundesländer sind verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung der Hygienevorschriften in den Betrieben. Dazu gehört die Hygieneüberwachung von Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen, Kindergärten, Altenheimen etc.), sowie die Kontrolle von angeordneten Maßnahmen (zum Beispiel die Abgabe von Proben). Diese Aufgaben werden in der Regel von Hygienekontrolleur*innen wahrgenommen. Jede*r Beschäftigte hat das Recht, sich an das zuständige Gesundheitsamt zu wenden. Bei Kenntnis von groben Verstößen gegen Hygienevorschriften besteht sogar die Pflicht, diese Vorfälle zu melden.
Angesichts der gegenwärtigen Situation fordert ver.di regelmäßige Testmöglichkeiten für Beschäftigte und Kinder. Dabei sollen nicht nur Virentests, sondern besonders auch Antikörper-Tests durchgeführt werden. Das muss über die Bundesländer finanziert und umgesetzt werden.
Eine weitere konkrete Schutzmaßnahme wären Regelungen, die den Zugang zu den Einrichtungen begrenzen. Darüber hinaus sollten aus Landesmitteln Schutzkleidung, Fiebermessungen und Desinfektionsmittel bereit gestellt werden.
Der Träger ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verantwortlich für die Beschäftigten und im Rahmen des Betreuungsvertrages für die ihm anvertrauten Kinder.
Der Arbeitgeber hat eine unabdingbare Fürsorgepflicht zum Schutz für Leben und Gesundheit seiner Beschäftigten (§§ 617 – 619 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Konkretisiert wird dies durch weitere Gesetze und Schutzvorschriften, zentral ist hier das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). In § 4 heißt es dort: „Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird.“
In diesem Zusammenhang besteht die rechtliche Verpflichtung für alle Einrichtungen, Gefährdungsbeurteilungen als Grundlage der weiteren Arbeitsplanung durchzuführen. Die Träger müssen der Kommune, bzw. dem Land, die sich daraus ergebenden Kapazitäten und Möglichkeiten melden. So kann der Umfang der Erweiterungsschritte realistisch geplant werden.
Auf Ebene des Trägers und der Einrichtungen sind Krisenstäbe zu bilden. Diese können zum Beispiel aus Vertreter*innen des Trägers, Leitungskräften, der betrieblichen Interessenvertretung, Elternvertreter*innen und/ oder Betriebsärzt*innen bestehen. Unter Beachtung der Maßgaben des Infektions- und Gesundheitsschutzes bereitet der Krisenstab die Schritte zur Ausweitung des Angebotes vor und schafft die notwendigen Rahmenbedingungen.
Kommt es trotz begleitender Maßnahmen zu Infektionen, muss in enger Abstimmung mit den zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörden, eine zeitweise (gegebenenfalls partielle) Schließung der Einrichtung erfolgen. Auch die dann (gegebenenfalls erneut schrittweise) Wiederöffnung ist mit dem Krisenstab zu planen und abzustimmen.
Beschäftigte und Kinder dürfen nicht gefährdet werden. Die Übertragung von COVID-19 ist einzudämmen.
Es gelten zwei klare Grundsätze:
Wir empfehlen kontaktlose Fiebermessungen der Beschäftigten vor Arbeitsbeginn. Auch sind in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt Regelungen für Kinder und Beschäftigte zu treffen, die Krankheitssymptome zeigen bzw. in den letzten 14 Tagen Kontakt mit einem bestätigten Covid-19- Fall hatten. Des Weiteren müssen Beschäftigte aus dem Sozial- und Erziehungsdienst vorrangig und regelmäßig getestet werden, solange es noch keine ausreichenden Testkapazitäten für alle gibt. Für Sammelunterkünfte hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) klare Kriterien benannt. Diese gelten auch für andere Betriebe, in denen Menschen im engen Kontakt miteinander sind:
Die Regelungen des BMAS sehen weiterhin vor:
Dies sind klare Aussagen des BMAS, die sich auch auf die Kitas übertragen lassen.
Im Eingangsbereich der Kita sollte eine Begrüßungs- und Verabschiedungszone für Eltern eingerichtet werden, damit Eltern die Kita nicht betreten. Besucher*innen (wie z. B. Journalist*innen, Politiker*innen) sollen die Kita ebenfalls nicht mehr betreten. Anfragen können telefonisch oder per Mail beantworten werden. Das gleiche gilt für Lieferant*innen, die ihre Waren vor der Eingangstür abstellen sollten.
Die Einrichtung einer „Corona-Kommission“ als Krisenstab ist wichtig, um alle Perspektiven und Interessen zu berücksichtigen. Dieser Krisenstab sollte sich aus Vertreter*innen des Trägers, Leitungskräften, Vertreter*innen der Beschäftigten, Elternvertreter*innen und, wo vorhanden, Betriebsärzt*innen zusammensetzen. Unter Beachtung der Maßgaben des Infektions- und Gesundheitsschutzes diskutiert der Krisenstab die Schritte zur Ausweitung des Angebotes und ihrer notwendigen Rahmenbedingungen.
Kommt es trotz begleitender Maßnahmen zu Infektionen, muss in enger Abstimmung mit den zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörden, eine zeitweise (gegebenenfalls partielle) Schließung der Einrichtung erfolgen. Auch die dann (gegebenenfalls erneut schrittweise) Wiederöffnung ist mit dem Krisenstab zu planen und abzustimmen.
Anders als in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens (z.B. im Einzelhandel) kann der Mindestabstand im Kita-Alltag nicht eingehalten werden. Auch das permanente Tragen von Schutzausrüstung ist für die Beteiligten kaum realisierbar. Die Beschäftigten sind also einem erhöhtem Infektionsrisiko ausgesetzt. Dem muss Rechnung getragen werden. In einem Positionspapier an die Verantwortlichen beim Bund und in den Ländern haben wir entsprechende Maßnahmen gefordert. Genauso wichtig ist es, dass die Beschäftigten selbst aktiv werden. Als erste Maßnahme empfehlen wir die Erstattung einer Gefährdungsanzeige. Dazu haben wir eine Vorlage erarbeitet, die auf unserer Kampagnenseite verfügbar ist. Eine solche Gefährdungsanzeige hat die Funktion, dem Arbeitgeber deutlich zu machen, dass eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden muss. Da eine Gefährdungsbeurteilung sich an gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren muss, sind Maßnahmen wie reduzierte Gruppengrößen oder die Schaffung gesundheitsgerechter Arbeitsplätze – zumindest theoretisch – unausweichlich.
Wenn sich daraufhin nichts ändert müssen die Beschäftigten im solidarischen Miteinander aktiv werden. Tauscht euch untereinander aus, setzt euch mit unseren Forderungen und euren realen Bedingungen auseinander und macht den Verantwortungsträgern gegenüber deutlich, dass die realen Bedingungen bei der Öffnung berücksichtigt werden MÜSSEN.
Wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und Situationen entstehen und andauern, in denen erhebliche Gefährdungen bestehen, haben Beschäftigte ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht. Dieser Schritt muss jedoch sorgfältig geprüft werden. Auf den FAQs-Internetseiten des Bundesarbeitsministeriums finden sich wichtige Hinweise und die ver.di Rechtsberatung bietet Unterstützung.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) schreibt dazu:
Für Kolleg*innen, die sich einer vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Risikogruppen zugehörig fühlen und für die betriebliche Interessenvertretung, die bei der Ausgestaltung der Öffnung beteiligt ist, gilt Folgendes:
Das Arbeitsschutzrecht sieht vor, dass „besonders gefährdete Risikogruppen generell gegen die sie speziell bedrohenden Gefahren geschützt werden (müssen)“.
Darum muss zuallererst festgestellt werden, wer zur Risikogruppe zu zählen ist. Diese Aufgabe sollte innerbetrieblich vom Betriebsarzt wahrgenommen werden. Alle Beschäftigten haben das Recht, im Rahmen der sogenannten Wunschvorsorge eine entsprechende Abklärung vornehmen zu lassen. Diese Verordnung regelt die Pflicht des Arbeitgebers, „den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen“. Vom betriebsärztlichen Dienst wird dabei eine sogenannte Arbeitsmedizinische Bescheinigung ausgefüllt, die ohne eine Diagnose zu benennen (Schweigepflicht) über das Risiko und die Begrenzungen des Einsatzes der Beschäftigten Auskunft gibt.
Diese Verpflichtung setzt voraus, dass hinreichend Betriebsärzte vorhanden sind, wovon insbesondere bei mittleren und kleineren Trägern häufig nicht die Rede sein kann. Darum sollte zunächst eine Wunschvorsorge beantragt werden und wenn dieser Antrag nicht oder nicht zeitnah erfüllt werden kann, auf den Hausarzt ausgewichen werden. Uns ist bekannt, dass einige Träger die Untersuchung beim Hausarzt bereits grundsätzlich empfehlen.
Wenn festgestellt ist, dass von einem besonderen Risiko ausgegangen werden muss, dann ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht angehalten, die entsprechenden Beschäftigten mit Arbeiten zu betrauen, die das Risiko in der gebotenen Weise minimieren.
Unter Umständen besteht ein Leistungsverweigerungsrecht. Dieser Schritt sollte sorgfältig geprüft werden, um Nachteile oder negative Konsequenzen zu. ver.di-Mitgliedern empfehlen wir, unbedingt gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Im Bereich Kita ist die Arbeitskleidung seit Jahren ein wichtiges Thema. Es wird weder Kleidung durch die Arbeitgeber gestellt, noch ist die Kleidung oder deren Reinigung steuerlich absetzbar. Die Forderung nach Arbeitskleidung oder Kleidergeld wurde schon häufig gestellt. In Zeiten der Corona-Pandemie ist diese Forderung besonders einleuchtend. Körperflüssigkeiten von Kindern können sich zum Beispiel durch Niesen oder Weinen auf eurer Kleidung befinden. Es ist derzeit nicht bekannt, wie lange der Virus auf Textilien überlebt. Wir fordern die Arbeitgeber daher auf, den Beschäftigten Arbeitskleidung zu stellen, die bei 60 Grad waschbar ist. Außerdem sollten die Träger es den Kolleg*innen ermöglichen, sich in der Kita umzuziehen und die Arbeitskleidung in der Kita zu waschen.
Um alle notwendigen Maßnahmen ohne Zeitverlust umsetzen zu können, sind klare Zuständigkeiten und eine gute Kommunikation erforderlich. Dazu gehört auch die Benennung eines Hygienebeauftragten, der/ die für die Aktualisierung und die Umsetzung des Hygieneplans verantwortlich ist. Die Einhaltung von Hygieneregeln setzt voraus, dass die räumlichen Bedingungen bei der Belegungsplanung berücksichtigt werden. Zudem muss ein verbindlicher Reinigungs- und Hygieneplan bestehen und die notwendigen Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen in hinreichender Menge verfügbar sein.
Im Arbeitsschutzstandard, welchen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16. April 2020 veröffentlich hat, wird auf die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung hingewiesen. Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist die betriebliche Interessenvertretung entsprechend zu beteiligen.
Da aktuell mit der Ansteckungsgefahr eine neue Gefährdung bzw. mit dem Infektionsschutz eine neue Herausforderung besteht, muss für jede Einrichtung eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Dabei sollte mit den Gesundheitsämtern zusammengearbeitet werden. Die Ergebnisse dieser Gefährdungsbeurteilung müssen die Grundlage für die Arbeits- und Ablauforganisation in den Einrichtungen bilden.
In der Einrichtung sollte ein Krisenteam gebildet werden, welches die einrichtungsspezifischen Maßnahmen diskutiert und umsetzt. Dieses Team sollte aus Vertreter*innen des Trägers, Leitungskräften, der betrieblichen Interessenvertretung, Elternvertreter*innen und/ oder Betriebsärzt*innen (wenn vorhanden) bestehen. Alle Maßnahmen sind zu besprechen und ständig zu evaluieren. Wenn es zu Erkrankungen kommt, müssen diese Maßnahmen, gegebenenfalls in Absprache mit dem Gesundheitsamt revidieren werden.
Im Eingangsbereich der Kita sollte eine Begrüßungs- und Verabschiedungszone für Eltern eingerichtet werden, damit Eltern die Kita nicht betreten. Besucher*innen (wie z. B. Journalist*innen, Politiker*innen) sollten die Kita ebenfalls nicht mehr betreten. Anfragen können telefonisch oder per Mail beantworten werden. Das gleiche gilt für Lieferant*innen, die ihre Waren vor der Eingangstür abstellen sollten. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen einzelnen Betreuungsgruppen zu treffen.
Für den öffentlichen Raum und die Arbeitsstätten gelten Abstandsregelungen. Doch im Kontakt mit den Kindern lassen sich diese nicht einhalten und sind pädagogisch auch nicht sinnvoll. Gerade Kinder in Krisensituationen brauchen Zuwendung und Wärme. Daher ist es nur über die Begrenzung der Kontakte möglich, diesem Anspruch nahe zu kommen. Um die Gefahr der Virenübertragung in den Kindertageseinrichtungen einzudämmen, müssen die Kontaktkreise möglichst klein gehalten. Es sind also kleine Kindergruppen mit konstanten Bezugserzieher*innen einzurichten. ver.di empfiehlt die Gruppengröße zunächst auf 5 Kinder zu begrenzen und alters- und entwicklungsangemessen zu gestalten. Die Erweiterung der Gruppe sollte im Krisenstab besprochen werden und muss immer sozialpädagogisch und epidemiologisch begründbar sein. Aufgrund der Krisensituation und ihrer Erfordernisse (Hygiene, neu zusammengesetzte Gruppen, usw.) muss die Gruppengröße entsprechend angepasst werden. In einigen Bundesländern gilt das auch für die Bezugsgröße Pädagog*in/ Kind. Wenn mehrere Gruppen in einer Kita betreut werden, ist es notwendig den Kontakt zwischen den Gruppen zu unterbinden. Auch die Fachkräfte der Gruppen sollten möglichst eineinhalb Meter Abstand voneinander halten. Je besser die Gruppen voneinander getrennt sind, desto eher lassen sich Kontakte bei einer Infektion zurückverfolgen. Dann muss im Infektionsfall eventuell nicht die gesamte Einrichtung unter Quarantäne gestellt werden.
Die pädagogischen Konzepte müssen angepasst werden. Offene oder gruppenübergreifende Arbeit ist während der Pandemie nicht möglich, um Infektionen zu vermeiden und Infektionsketten nachvollziehbar zu halten. Auch die Anpassung des pädagogischen Tagesablaufs und der pädagogischen Angebote ist nötig.
Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz (Alltagsmasken) wird in den nächsten Monaten zu unserer Realität gehören. Auch in den Kindertageseinrichtungen kann dies zum Schutz aller beitragen, da hier ein enger Kontakt zwischen Kindern und Pädagog*innen besteht.
Aus pädagogischer Sicht wird diese Thematik allerdings kontrovers diskutiert. Für Kinder ist es wichtig, zu erkennen, wem sie gegenüberstehen. Ist die Hälfte des Gesichtes bedeckt, ist die Mimik nur noch eingeschränkt wahrnehmbar. Die Emotionen des Gegenübers sind so schwer lesbar. Es ist zudem unwahrscheinlich, dass Kinder beim Spielen Masken tragen und diese korrekt sitzen. Inwieweit die Beschäftigten eine Maske tragen, die – je nach Maskenart – sie selbst oder andere schützt, muss im Kita-Teams diskutiert werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Pädagog*innen für die Kinder erkennbar bleiben und die Kinder sich wohlfühlen.
Ein Mund-Nasen-Schutz kann situationsbedingt zum Einsatz kommen. Etwa wenn der nötige Mindestabstand im Kontakt mit den Eltern oder im Gespräch mit den Kolleg*innen nicht eingehalten werden kann. Das gleiche gilt für intensive Pflegesituationen.
Um Beeinträchtigungen des Sauerstoffgehaltes und der Qualität der Atemluft zu vermeiden, sollte der Mund-Nasen-Schutz nicht über sehr lange Zeit getragen werden.
Medizinische Masken sind derzeit nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Selbst gefertigte Alltagsmasken schützen zwar nicht davor, sich mit Covid-19 anzustecken. Es ist aber davon auszugehen, dass ein solcher Mund-Nasen-Schutz das ungehinderte Ausbreiten von Tröpfchen beim Sprechen verhindert. Für den Eigengebrauch eignen sich selbstgenähte Masken. Es sollte ein möglichst fest gewebter Stoff verwendet werden, der bei 60 Grad Celsius waschbar ist. Der Stoff sollte mehrlagig verarbeitet werden.
Sobald sie zur Verfügung stehen, sollten Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Mund- Nasen-Schutz-Masken bereitstellen, wie sie u.a. von Operateur*innen genutzt werden. Diese Masken bestehen aus mehreren Papier- oder Vlieslagen und sind ein Einwegprodukt. Das bedeutet, dass sie nur einmal getragen und nicht wiederverwendet werden sollten. Auch dieser Mundschutz schützt vor allem die Umgebung der Träger*innen vor dem Virus, aber nicht unbedingt die Träger*innen selbst. Diese Masken sind mindestens alle zwei Stunden zu wechseln.
Ausflüge mit den Kindern in der näheren Umgebung zu unternehmen ist sinnvoll. Dabei sind die verordneten Kontakt- und Ausgangssperren zu beachten. Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) sollte dabei nicht genutzt werden, um die Kinder und die Beschäftigten keinem unnötigen Risiko auszusetzen.
Nein. Kranke Kinder sollten sich nicht in der Kita aufhalten. Es empfiehlt sich ein nachdrücklicher Appell an die Eltern, ihre Kinder bei den kleinsten Anzeichen einer Erkrankung zu Hause zu behalten. Kinder, die während des Kita-Aufenthaltes Krankheitssymptome entwickeln, sind sofort von ihren Eltern abzuholen.
Nein. Wenn Familienangehörige an COVID-19 erkrankt sind oder sich wegen Krankheitszeichen in Quarantäne befinden, dürfen die Kinder die Kita nicht besuchen. In den Kommunen gibt es dazu von den Gesundheitsämtern erstellte Informationen, die ihr kennen und in der Einrichtung vorrätig haben solltet.
Die persönliche Hygiene hat während der Pandemie eine besondere Bedeutung. Die pädagogischen Fachkräfte sind angehalten, sich regelmäßig und ausreichend lange (20 bis 30 Sekunden) die Hände mit Wasser und Seife zu waschen. Mindestens jedoch vor Dienstbeginn, vor und nach den Pausen, nach jeder Verschmutzung, nach der Toilettenbenutzung, nachdem Wechseln von Windeln (auch wenn Handschuhe genutzt wurden), vor der Bearbeitung von Lebensmitteln, vor dem Essen und Trinken, nach Kontakt mit kranken Kindern, vor und nach dem Verabreichen von Medikamenten. Je nach Beanspruchung ist Desinfektionsmittel zu nutzen.
Wir empfehlen Arbeitskleidung zu tragen. Diese sollte am besten nicht mit nach Hause genommen werden, sondern in der Einrichtung gewechselt und möglichst auch dort gewaschen werden. Außerdem ist das Duschen und Haare waschen nach der Arbeit empfehlenswert.
In diesem Fall ist § 615 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzuwenden, der dem Arbeitgeber das Betriebsrisiko zuweist und ihn zur Entgeltzahlung verpflichtet. Falls der Arbeitgeber den Abbau von Arbeitszeitguthaben verlangt, solltest du dich mit deinem Personal-, oder Betriebsrat oder deiner Mitarbeitervertretung in Verbindung setzen. Die Interessenvertretung hat hier Beteiligungsrechte.
Der Bundestag hat am 13.03.2020 im Eilverfahren einen Gesetzesentwurf für erleichtertes Kurzarbeitergeld beschlossen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigt und Kurzarbeitergeld beantragt. Allerdings gab es im Bereich der Kitas noch nie Kurzarbeitergeld und ver.di hat keine Hinweise auf eine entsprechende Anzeige bzw. Antragstellung.
Ja, wenn der Arbeitsvertrag es zulässt. Sollte darin z.B. unter Arbeitsort eine konkrete Kita benannt sein, die Notfall-Betreuung aber wäre in einer anderen Kita zu leisten, so wäre eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers durch den Arbeitsvertrag nicht gedeckt. Unabhängig davon könnte es sich um Versetzungen handeln, die nur unter vorheriger Beteiligung durch den Personal- oder Betriebsrat oder die Mitarbeitervertretung vorgenommen werden dürfen. Bei der Einrichtung und Personalisierung der Notbetreuung ist zu beachten, dass es besondere Risikogruppen gibt. Menschen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Krebs, Diabetes, Herz- oder Lungenerkrankungen, Schwangere oder ältere Menschen ab 50) sind besonders gefährdet. Dies muss der Arbeitgeber bei der Einsatzplanung berücksichtigen.
Die Notbetreuung wird installiert, damit Menschen, die in besonders bedeutenden Bereichen der öffentlichen Infrastruktur tätig sind, weiterarbeiten können. Damit gehört auch die Notbetreuung selbst zu dieser Infrastruktur. Dementsprechend müssen auch die Kinder derjenigen Kolleg*innen, die für die Notbetreuung unverzichtbar sind und die keine alternative Kinderbetreuung haben, einen Betreuungsplatz bekommen. Dieser Punkt muss bei der Planung der Notbetreuung Berücksichtigung finden.
Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz (§4) verpflichtet, „die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird“. Auch hier haben die Mitarbeitervertretungen, Personal- und Betriebsräte Beteiligungsrechte. Zu den aktuellen Gefahren hat der Arbeitgeber jetzt Unterweisungen durchzuführen. (§12 Arbeitsschutzgesetz)
Hier sind keine Besonderheiten zu beachten, am Verfahren zur Meldung einer Arbeitsunfähigkeit ändert sich nichts. Es gibt Beispiele, dass Arbeitgeber den Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gelockert haben, um den Beschäftigten zu ersparen, nur aus formalen Gründen zum Arzt gehen zu müssen. Vergleichbare Regelungen könnten von Personal- und Betriebsräten oder Mitarbeitervertretungen mit den Arbeitgebern überall getroffen werden.
Der Arbeitgeber ist über die Anordnung des Gesundheitsamtes umgehend unter Vorlage der Anordnung zu informieren. In diesem Fall wird in den ersten 6 Wochen das Entgelt ungemindert weitergezahlt. Dem Arbeitgeber wird dies auf Antrag erstattet. Danach erfolgt die weitere Bezahlung in Höhe des Krankengeldes durch den Staat (§56(5) IfSG).
An den Arbeitszeitregelungen ändert sich nichts. Beginn- und Endzeiten der Notbetreuung müssen unter Umständen der Besonderheit der Situation angepasst werden. Wenn dies zu geänderten Arbeitszeiten führt oder Überstunden angeordnet werden sollen, ist der Personal- oder Betriebsrat oder die Mitarbeitervertretung zu beteiligen.
Wenn ein Familienangehöriger kurzfristig erkrankt und keine andere Person zur Pflege zur Verfügung steht, können Sie wie sonst auch bis zu 9 Tagen bezahlte Pflegezeit in Anspruch nehmen. Der Nachweis ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu erbringen.
Schwangere sind nicht als besondere Risikogruppe aufgeführt. Die für sie geltenden Regelungen bestehen unverändert. Im Falle eines ärztlich verordneten Beschäftigungsverbotes gelten dieselben Fortzahlungsregelungen wie sonst auch.
Arbeitgeber können zum Schutz aller Beschäftigten darum bitten, dass die Erkrankung von Familienangehörigen oder Kontaktpersonen aus dem privaten Umfeld an CoViD 19 mitgeteilt wird. Da zur Bekämpfung dieser Krankheit das Wissen um Infektionsketten zentral ist, sollte dieser Bitte entsprochen werden bzw. unaufgefordert eine Information des Arbeitgebers erfolgen.
Gemäß §34 (6) IfSG hat die Kitaleitung das Gesundheitsamt im jeweiligen Bezirk unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Informationen zum Einzelfall zu geben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die betreffenden Kolleg*innen auf diese Aufgabe vorzubereiten.
Schutzmaßnahmen wie Händehygiene und Hustenetikette müssen nun verstärkt zum Bestandteil der Bildungsarbeit in den Einrichtungen werden. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bietet für Bildungseinrichtungen Informationen und Handreichungen an, die genutzt werden können: www.infektionsschutz.de
Eine Handreichung für Beschäftigte in Kitas, der Sozialen Arbeit und der Behindertenhilfe
Über Schutzkleidung bzw. Schutzausrüstung für Menschen in Pflege- und Laborberufen hört und liest man viel in diesen Tagen. Doch wie sieht die Situation für Beschäftigte in anderen Tätigkeitsfeldern aus, zum Beispiel in der Sozialen Arbeit? Was können bzw. sollten Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen, aber besonders auch einzelne Beschäftigte in der aktuellen Situation tun? Aufgrund der aktuellen Situation herrscht verständlicherweise große Verunsicherung. Viele Kolleginnen und Kollegen haben Angst, sich zu infizieren. Deshalb solltest du zu deiner eigenen Sicherheit und zum Schutz der Betreuten das Musterformular für die Gefährdungsanzeige nutzen. Damit erfüllst du deine vertraglichen Pflichten gegenüber deinem Arbeitgeber, Gefährdungen und mögliche Qualitätsmängel zu melden, und sicherst dich juristisch ab!
Der Arbeitgeber muss Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb so gering wie möglich halten und alles versuchen, um Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Wenn Schutzkleidung am Markt nicht verfügbar ist, muss er den Beschäftigten gestatten, eigene Schutzkleidung zu tragen.
Und es müssen weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten getroffen werden, um das Infektionsrisiko zu verringern. Zum Beispiel ist es sinnvoll, in kleinen, konstanten Teams zu arbeiten, um Abstand zu halten. Desinfektionsmittel sollten zur Verfügung stehen und potenzielle Risikogruppen sollten von der Arbeit freigestellt werden oder im Homeoffice arbeiten.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist in mehreren Vorschriften geregelt. Zentral ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Darin heißt es: »Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern« (ArbSchG § 1, Abs. 1). Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heißt es: »Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Konkrete Hinweise hierzu finden sich zum Beispiel im Nationalen Pandemieplan auf der Homepage des RKI (Robert Koch-Institut).«
In Verbindung mit dem geltenden Arbeitsschutzgesetz bedeutet dies, dass der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen für alle Beschäftigten, die Kontakt mit möglicherweise infizierten Menschen haben können, veranlassen muss. Dies gilt ganz besonders auch für die Beschäftigten in der Sozialen Arbeit.
Für Betriebs- und Personalräte sowie MAVen bedeutet das in der aktuellen Situation: Bei dem Bedarf von Schutzmaßnahmen geht es nicht um die Frage, wie oft möglicherweise Kontakt zu eventuell Infizierten entstehen könnte. Vielmehr geht es darum, welche Tätigkeiten mit dem potenziellen Kontakt mit Menschen einhergehen. Entsprechende Schutzmaßnahmen bzw. Regelungen für alle Beschäftigten mit solchen Tätigkeiten hätten bereits seit 1996 getroffen werden müssen (vgl. ArbSchG, §§ 3, 4 und 5) und sind in der Corona-Pandemie umgehend umzusetzen.
Betriebs-, Personalräte und Mitarbeitervertretungen haben auch das Recht, sich direkt an die für ihren Betrieb bzw. ihre Dienststelle zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu wenden. Fachkundlich zuständig (und qualifiziert!) für die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen sind die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzt*innen.
Jede*r Beschäftigte hat das Recht, eine individuelle Gefährdung anzuzeigen!
Die Überlastungs- oder Gefährdungsanzeige ist weder gesetzlich noch tarifvertraglich fixiert, aber wichtig sind die §§ 15, 16 im Arbeitsschutzgesetz. Der Arbeitnehmer soll vor Schaden bewahrt werden. Durch die Zunahme von Arbeitsbelastungen, verursacht unter anderem durch Personalmangel, Defizite bei der Organisation des Personaleinsatzes oder Überstunden, werden Arbeitnehmer*innen in hohem Maße beansprucht. So können sich mit der Zeit Fehler in der Erledigung der Arbeitsaufgaben einschleichen, die zu einer Gefährdung des Betriebs, der Kund*innen/Patient*innen/Bewohner*innen und nicht zuletzt auch der Arbeitnehmer*innen selber führen können. Damit Arbeitnehmer*innen sich entlasten können und ihren Unterstützungspflichten beim Arbeits- und Gesundheitsschutz nach §§ 15, 16 ArbSchG nachkommen, wurde die Gefährdungs-/Überlastungsanzeige eingeführt.
Eine Gefährdung besteht bereits, wenn nach deiner Einschätzung eine Schädigung deiner eigenen Person und/oder von Adressat*innen deiner Arbeit in Bezug auf Qualität und Renommee der Einrichtung eintreten könnte und die sach- bzw. fachgerechte Arbeitsleistung nicht mehr zu erbringen ist. Wenn dir die dadurch entstehende Arbeitssituation als unverantwortbar erscheint, nutze das Instrument der Gefährdungsanzeige!
Damit zeigst du deinem Arbeitgeber an, dass du unter den gegebenen Bedingungen eine Gefährdung der betreuten Personen oder für dich selbst nicht ausschließen kannst. Du schützt damit dich selbst und zeigst an, dass dringend Abhilfe geschaffen werden muss.
Geht solidarisch miteinander um und schützt Kolleg*innen, die besonders gefährdet sind. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die arbeitsfähig sind und deren Betrieb arbeitet, sind grundsätzlich verpflichtet zur Arbeit zu erscheinen. Was aber konkret gemacht werden muss, um die Risikogruppen zu schützen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Bei einer Pandemie sind aufgrund der Übertragungswege, die einzelnen Berufsgruppen unterschiedlich stark betroffen. Oft kennt der Arbeitgeber die Vorerkrankungen seiner Beschäftigten nicht und braucht sie auch nicht zu kennen. Jedoch ist er nach Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung möglichst vermieden oder gering gehalten wird. Das Robert Koch-Institut (RKI) hat eine Liste mit Indikatoren veröffentlicht, die beschreiben welche Menschen ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben. Gefährdete Personengruppen sind hier einsehbar.
Weitere Informationen findet ihr hier.
Überlegt in den Teams mit euren Vorgesetzen, wie eure Arbeit mit euren Adressat*innen in der Krise bewältigt werden kann.
Auch wenn es keine Möglichkeit gibt, sich regelmäßig zu sehen, wie z.B. bei der Begleitung in der Schule, der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH), im Kinderhaus, Jugendclub oder in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung, kann und muss die sozialpädagogische Arbeit weitergehen. Eure Adressat*innen brauchen euch so dringend wie nie zuvor.
Es bieten sich z.B. telefonische Sprechstunden an, in denen die Menschen euch erreichen können. Auch kann es sinnvoll sein, Adressat*innen von sich aus telefonisch zu kontaktieren und sich nach dem Befinden zu erkundigen. Überlegt gemeinsam, welche Fragen und Problemlagen auftauchen werden. Da sind zunächst einmal die Fragen nach der Gesundheitsversorgung in eurer Kommune oder Region. Haltet euch auf dem Laufenden darüber, wie die Gesundheitsämter handeln, und habt die wichtigen Nummern und Adressen immer parat.
Aber es wird auch Fragen nach dem Alltag mit der gesamten Familie bzw. alleinstehender Personen geben. Menschen in Krisen müssen z.B. gut und verlässlich begleitet werden, d. h. es gibt Fragen zur Schaffung eines stabilen Alltags zu Hause, zum Beantworten der Fragen der Kinder, zu sinnvollen Spielangeboten bis zum Schlichten von Streitereien.
Zu eurem und zum Schutz der Bewohner*innen eurer Einrichtungen ist es sinnvoll, die Kontaktkreise möglichst klein zu halten, d. h. die Zuständigkeit möglichst auf eine Wohngruppe oder Station zu begrenzen, sich nicht zwischen den Wohngruppen hin- und her zu bewegen, und Schichtpläne konstant zu halten. Auch die Außenkontakte der Besucher*innen sind so zu begrenzen, wie es die derzeitigen Kontaktsperren vorsehen. Auch während der Pandemie wird es zu Neuaufnahmen, auch zu kurzfristigen z.B. durch Inobhutnahmen, kommen. Hier ist mit den einweisenden Behörden das Risiko einer Infektion abzuschätzen und ggf. eine Quarantäne zu gewährleisten, bevor in die Wohngruppe eingezogen werden kann.
Die Einrichtung muss den Verdacht einer Erkrankung oder die Erkrankung sofort den Gesundheitsbehörden und der aufsichtführenden Behörde (Heimaufsicht) melden. Sofern die Erkrankung einen stationären Krankenhausaufenthalt nicht notwendig macht, ist im Umgang mit infizierten Personen zusätzlich zur Basishygiene und zu den weiteren (Hygiene-) Maßnahmen folgendes zu beachten (vgl. RKI 2020e):
Aktuelle Informationen zu Hygienemaßnahmen und Schutzkleidung findest du auch auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts.
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind keine zulässigen Maßnahmen zur Durchsetzung der Quarantäne. Diese setzen eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung voraus. Die potenzielle Übertragung des Virus durch ein Kind, einen Jugendlichen oder ein*e andere Bewohner*in stellen keine hinreichend konkrete, erhebliche Fremdgefährdung dar.
Der offizielle Name des Coronavirus lautet SARS-CoV-2, während die Krankheit, die das Virus auslöst, COVID-19 genannt wird (WHO 2020). Mitte der 1960er Jahre wurden Coronaviren erstmals identifiziert. Menschen und verschiedene Tiere (u. a. Vögel und Säugetiere) können sich infizieren. Beim Menschen lösen Coronaviren verschiedene Krankheiten aus, die unterschiedliche Schweregrade erreichen können. Von Erkältungen bis hin zu schweren und potenziell tödlichen Erkrankungen wie dem Middle East Respiratory Syndrome (MERS) oder Severe Acute Respiratory Syndrome (SARS) (RKI 2020a). Gerade bei Menschen mit Vorerkrankungen oder älteren Menschen zeigen sich schwierige lebensbedrohliche Krankheitsverläufe.
Das Coronavirus überträgt sich vermutlich hauptsächlich über die Tröpfcheninfektion. Möglich sind aber auch Schmierinfektionen und eine Ansteckung über die Bindehaut der Augen (RKI 2020b). Weitere Erkenntnisse zur Entstehung und Bekämpfung des Virus gibt es bislang nicht.
Geht solidarisch miteinander um und schützt Kolleg*innen, die besonders gefährdet sind.
Das Robert Koch-Institut (RKI) (RKI 2020b) hat eine Liste mit Indikatoren veröffentlicht, die beschreiben, welche Menschen ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben. Gefährdete Personengruppen sind hier einsehbar.
Kolleg*innen, die so vorbelastet sind und damit besonders gefährdet, sollten nicht zu Notdiensten herangezogen werden.
Wichtig ist, um Virenübertragungen in den Kindertageseinrichtungen zu vermeiden bzw. einzudämmen, die Kontaktkreise möglichst klein zu halten, d. h. kleine Kindergruppen mit wenigen konstanten Bezugserzieher*innen einzurichten. Sinnvoll ist es, wenn mehrere Gruppen in einer Kita betreut werden, den Kontakt zwischen den Gruppen zu unterbinden. Auch die Fachkräfte der Gruppen sollten möglichst Abstand (mind. 2 Meter) voneinander halten.
Im Eingangsbereich der Kita sollte eine Begrüßungs- und Verabschiedungszone für Eltern eingerichtet werden, damit Eltern die Kita nicht betreten.
Besucher*innen (wie z. B. Journalist*innen, Politiker*innen) sollen die Kita ebenfalls nicht mehr betreten. Anfragen können telefonisch oder per Mail beantworten werden. Das gleiche gilt für Lieferant*innen, die ihre Waren vor der Eingangstür abstellen sollen.
Um den Übertragungsweg zu durchbrechen, ist regelmäßiges gründliches Händewaschen (mindestens 20 Sekunden) nötig. Wichtig dabei ist, die Handflächen, den Handrücken, die Fingerzwischenräume, den Daumen und die Fingernägel zu reinigen. Es senkt die Keime an den Händen auf bis zu ein Tausendstel. In vielen Studien wurde nachgewiesen, dass sich beispielsweise das Risiko von Durchfallerkrankungen durch gründliches Händewaschen fast halbiert (BZgA 2020). Weitere Informationen zum gründlichen Händewaschen gibt es hier.
Zudem gilt, sich an die Nies- und Hustregeln zu halten, auf Händeschütteln zu verzichten, sich nicht ins Gesicht zu fassen, Abstand zu halten und bei Atemwegssymptomen zu Hause zu bleiben (RKI 2020a).
Tipp für das Händewaschen mit Kindern: Beim Händewaschen z. B. zwei Mal „Happy Birthday“ singen, damit 20 Sekunden gefüllt werden.
Nach Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) (2020a) sind zur chemischen Desinfektion Mittel mit dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“ (Wirksamkeit gegen behüllte Viren), „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“ zu verwenden. Geeignete und getestete Mittel sind hier einzusehen.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat bisher keine Empfehlungen für Hygienemaßnahmen in Kindertagesstätten veröffentlicht (BAuA 2020). Wie auch in anderen Einrichtungen ist, aktuell aber auch hier besonders auf Hygienemaßnahmen zu achten. Zusätzlich zu den routinemäßigen Hygienemaßnahmen in Kindertagesstätten (vgl. bspw. Vorgaben des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit), ist empfehlend vorzunehmen (vgl. RKI 2020c; RKI 2020d; DGUV 2020):
Anders als Pflegekräfte und Ärzt*innen habt Ihr keine Arbeits- und Schutzkleidung, da wir jedoch nicht genau wissen, ob sich das Virus auch an der Kleidung, in den Haaren oder an anderen Körperteilen als den Händen befinden kann, solltet Ihr bei Eurer Ankunft zu Hause nach der Arbeit:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (2020): Antworten auf häufig gestellte Fragen zu SARS-CoV-2. Online abrufbar (Zugriff am 17.03.2020).
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (2020): Händewaschen. Online abrufbar (Zugriff am 17.032020).
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (2020): FAQ Coronavirus disease (COVID-19). Online abrufbar (Zugriff am 17.03.2020).
Robert Koch-Institut (2020a): Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2. Online abrufbar (Zugriff am 17.03.2020).
Robert Koch-Institut (2020b): Personengruppen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Online abrufbar (Zugriff am 17.03.2020).
Robert Koch-Institut (2020c): Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2. Online abrufbar (Zugriff am 17.03.2020).
Robert Koch-Institut (2020d): Hinweise zum ambulanten Management von COVID-19-Verdachtfällen und leicht erkrankten bestätigten COVID-19-Patienten. Online abrufbar (Zugriff am 17.03.2020).
World Health Organization (2020): Naming the coronavirus disease (COVID-19) and the virus that causes it. Online abrufbar (Zugriff am 17.03.2020).
Haltet die Verbindung zu den Kindern und Familien. Zurzeit weiß noch niemand von uns, wie lange dieser Zustand der persönlichen Kontaktsperren anhalten wird. Es steht zu befürchten, dass wir einige Wochen damit zu tun haben werden. Es ist absehbar, dass die Corona-Pandemie zu gesundheitlichen, finanziellen aber auch zwischenmenschlichen Krisen in den Familien führen wird. Das merken wir in unseren eigenen Familien schon deutlich. In einer solchen Krise benötigen die Familien professionelle Unterstützung. Diese kann niemand besser leisten als Ihr, die Ihr die Kinder und Familien kennt und eine gute sozialpädagogische Ausbildung besitzt.
Uns erreichten Nachrichten, dass Erzieher*innen mit anderen kommunalen Aufgaben, wie der Pflege von Grünanlagen betraut werden sollen. Das ist sicher nicht der beste Einsatz von Euch gut ausgebildeten Pädagog*innen. Ihr werdet für die Unterstützung der Familien dringend gebraucht. Daher überlegt in den Teams gemeinsam mit den Kita-Leiter*innen wie Ihr kontinuierlich den Kontakt zu den Familien und Kindern halten könnt.
Es bieten sich z.B. telefonische Sprechstunden an, in denen die Mütter und Väter Euch erreichen können. Auch kann es sinnvoll sein, die Eltern und Kinder von sich aus telefonisch zu kontaktieren und sichnach dem Befinden zu erkundigen. Überlegt gemeinsam, welche Fragen bei den Eltern auftauchen werden. Da sind zunächst einmal die Fragen nach der Gesundheitsversorgung in Eurer Kommune oder Region. Haltet Euch auf dem Laufenden darüber, wie die Gesundheitsämter handeln und habt die wichtigsten Nummern und Adressen parat. Seid auch informiert über Notdienste der Allgemeinen Sozialen Dienste (ASD) und der Familienberatungsstellen.
Aber es wird auch Fragen nach dem Alltag mit den Kindern geben. Kinder müssen in Krisen gut und verlässlich von ihren Eltern begleitet werden, d.h. es gibt Fragen zur Schaffung eines stabilen Alltags zu Hause, zum Beantworten der Fragen bzgl. der Corona-Krise, die die Kinder stellen, zu sinnvollen Spielangeboten, zum Schlichten von Streitereien bis zur Bewältigung von Krisen. Macht Euch dazu gemeinsam Gedanken und beratet Euch im Team, in welcher Form Ihr den Eltern Angebote machen könnt, ohne aufdringlich oder kontrollierend zu wirken.
Auch die Kinder können direkt angesprochen werden. Sie können Briefe per Email oder Post nach Hause bekommen.
Außerdem lassen sich für die Kinder Aktionen überlegen. Gemeinsame Mal- oder Bastelaktionen, die über Mail oder Brief angekündigt werden. Ergebnisse können fotografiert und an Euch zurückgesandt werden.
Die Fotos lassen sich auf der Homepage der Kita einstellen, damit sie von allen bestaunt werden können. Wenn Ihr die technischen Möglichkeiten habt oder entwickeln könnt, sind mit dem Einverständnis der Eltern auch Videokonferenzen / Videochats möglich, wo Ihr mit den Kindern ins Gespräch kommen oder Geschichten vorlesen oder Anregungen geben könnt.
Dies sind nur einige kleine Beispiele, wie Ihr mit den Familien in Kontakt bleiben könnt. Sicher gelingt es Euch im Kita-Team ein gutes Unterstützungskonzept für die Familien zu erarbeiten und auf den Weg zu bringen.
Es ist notwendig, dass Ihr diese veränderte Arbeitsweise mit Euren Vorgesetzen besprecht und Euch den Rückhalt dafür holt. Dort, wo es betriebliche Interessenvertretungen gibt, sollten diese eingebunden werden. Die aktuellen Formen der sozialpädagogischen Arbeit sind für Kindertageseinrichtungen neu, oder zumindest ungewohnt und können zu Irritationen bei den Eltern führen. Daher solltet Ihr gemeinsam mit Euren Trägervertreter*innen und Elternbeiräten eine gute Kommunikationsstrategie überlegen, um den Eltern diese Angebote zu unterbreiten.
Gleichzeitig solltet Ihr besprechen, wie Ihr die Arbeit im Team aufteilen könnt. Sinnvoll ist es, so viel wie möglich von zu Hause zu machen und so wenig wie möglich in der Kita zu sein. Es ist notwendig, den Kreis derer, die die Notbetreuung übernehmen, konstant und klein zu halten, damit es nicht zu weiteren Ansteckungen kommt. (siehe auch Infoblatt "März 2020, Corona: Notbetreuung in Kitas und Schulen, Schutz für Beschäftigte und Kinder")
Entwickelt ein gutes Netzwerk und eine Unterstützungsstruktur in Eurem Trägersystem / Eurer Region / Eurer Kommune und haltet den Kontakt zu Euren zuständigen Fachberater*innen und zu eurer Gewerkschaft ver.di! Wir können uns gegenseitig unterstützen und entlasten. Alle machen wir gerade jeden Tag neue Erfahrungen und lernen dazu!
Neben den Telefonnummern und Kontakten die in Eurer Region wichtig sind, können diese bundesweiten Telefonnummern hilfreich sein.
Solange es aufgrund der Corona-Krise keine Kürzungen bei der Refinanzierung gibt, braucht es auch keine Regelungen zur Kurzarbeit!
Mit dem „Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise“ gibt es schon etwas mehr Sicherheit. Doch es wirft weitere Fragen auf. Wir werten es aus und werden euch so schnell es geht informieren. Wir machen uns weiter dafür stark, dass die Finanzierung gesichert bleibt. Die Leistungen im Sozial- und Erziehungsdienst und der Behindertenhilfe werden, im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsbereichen, fast ausschließlich aus Steuermitteln finanziert.
Die Beschäftigten dürfen erwarten, dass ihre Arbeitgeber alles dafür tun, dass die Finanzierung durch die Kostenträger sichergestellt wird. Denn Kurzarbeit sichert zwar Arbeitsplätze, bedeutet aber auch spürbaren Lohnverlust.
1. Sicherstellung der Refinanzierung
Bund, Länder und Kommunen sind jetzt aufgerufen die Infrastruktur im Sozial- und Erziehungsdienst aufrecht zu erhalten!
2. Überstunden abbauen / Urlaub nehmen
In vielen Betrieben haben Beschäftigte Überstunden angehäuft. Die jetzige Situation kann genutzt werden, Arbeitszeitkonten auszugleichen und/ oder Überstunden abzubauen. Und in dieser außergewöhnlichen Situation kann es sinnvoll sein, die eigene Urlaubsplanung zu ändern. Diese Maßnahmen können vor Gehaltsverlust schützen.
3. Rücklagen des Trägers verwenden
Gemäß §62 der Abgabenordnung sind freie, gemeinnützige Träger aufgefordert Rücklagen zu bilden, darunter die sog. Betriebsmittelrücklage. Die Betriebsmittelrücklage für jährlich wiederkehrende Ausgaben kann in Höhe des Mittelbedarfs für einen angemessenen Zeitraum gebildet werden. Als angemessen wird in der Regel ein Zeitraum von mindestens drei Monaten angesehen. Basis hierfür bilden Ausgaben (Aufwendungen) für Personal- und Materialaufwand, sonstige betriebliche Aufwendungen.
Wir erwarten, dass die Träger erst an die Rücklagen gehen, bevor sie Kurzarbeit beantragen. Hier müssen alle wirtschaftlich vertretbaren Möglichkeiten ausgeschöpft werden!
Wegen des Corona-Virus hat die Bundesregierung die Regeln für Kurzarbeit geändert. Kurzarbeitergeld ist zu zahlen ist, wenn zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Entgeltausfall von mindestens 10 % betroffen sind. Außerdem können auch Leiharbeiter*innen Kurzarbeitergeld beziehen. Bisher mussten 30 % der Beschäftigten eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung von dem Arbeitsausfall betroffen sein, damit Kurzarbeit genehmigt wird. Vor allem die Unternehmen und ihre Beschäftigten, die direkt oder indirekt von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind, sollen so eine wirkungsvolle Unterstützung bekommen. Die Kurzarbeit entlastet die Unternehmen schnell von Personalkosten. Die neuen Regelungen gelten rückwirkend zum 01.03.2020 und vorerst bis zum 31.12.2020.
Dafür sind die Interessenvertretungen zwingend zu beteiligen. Das Betriebsverfassungsgesetz und einige Landespersonalvertretungsgesetze sehen ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit vor. Für evangelische Mitarbeitervertretungen ist sie mittelbar geregelt, weil die jeweiligen Arbeitsvertragsrichtlinien eine Beteiligung vorsehen (z.B. § 6a BAT-KF, §9i Abs. 2 AVR.DD). Für katholische Mitarbeitervertretungen ist ebenfalls eine Beteiligung in den Arbeitsvertragsrichtlinien vorgesehen (siehe dazu § 5 Anlage 5 AVR Caritas). Darüber hinaus gilt seit 1. April 2020 in der katholischen Mitarbeitervertretungsordnung eine Ergänzung, die die Mitbestimmung bei der Einführung von Kurzarbeit absichert (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 14 MAVO).
Bei Kurzarbeit arbeiten Beschäftigte weniger Stunden als gewöhnlich und in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt. Es gibt auch die Möglichkeit die Arbeitsstunden auf Null zu setzen (Kurzarbeit Null).
Kurzarbeit kann eine gesamte Belegschaft betreffen oder nur einen Teil der Beschäftigten. Kurzarbeit können gewerblichen Unternehmen beantragen, auch gemeinnützige Vereine, gGmbHs, kirchliche Träger oder Stiftungen, die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen. Kurzarbeit ist nicht von der Größe des Unternehmens abhängig. Und ganz wichtig: Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig erzwingen! Es bedarf eines Tarifvertrages, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, oder jede*r Beschäftigte muss einzeln zustimmen.
Neben Betriebsvereinbarungen regeln Tarifverträge die Einführung von Kurzarbeit. In ihnen können die Konditionen und vor allem die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes geregelt werden, so dass der Lohnverlust minimiert wird. Flächendecken sind Tarifverträge auf die Schnelle nicht umzusetzen. ver.di strebt u.a. mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Tarifverhandlungen an. Auch für Wohlfahrtsverbände werden aktuell tarifliche Regelungen erwogen.
In Betrieben ohne Interessenvertretung bedarf Kurzarbeit grundsätzlich der Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer*innen. Zum Teil ist die Zustimmung bereits im Arbeitsvertrag vereinbart. In dem Fall kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen. Gibt es diese Vereinbarung zur Kurzarbeit im Arbeitsvertrag nicht, muss der Arbeitgeber der Anzeige zur Kurzarbeit eine Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten beifügen.
Kurzarbeitergeld zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen. Vorgesehen ist es für Fälle, in denen Unternehmen einen erheblichen Arbeitsausfall haben, aus wirtschaftlichen Gründen oder durch ein unabwendbares Ereignis. Das Unternehmen muss vor der Kurzarbeit versucht haben, den Arbeitsausfall zu verhindern, etwa durch Urlaubsgewährung. In absehbarer Zeit muss das Unternehmen wieder zur normalen Arbeitszeit zurückkehren. Kurzarbeit wird generell vom Arbeitgeber beantragt.
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Es ersetzt grundsätzlich rund 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Bei der Berechnung wird nicht das „normale“ Netto aus der Lohnabrechnung verwendet, sondern ein sogenanntes pauschaliertes Nettoentgelt. Für betriebliche Interessenvertretungen und Gewerkschaften gibt es die Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld durch einen Zuschlag des Arbeitgebers zu erhöhen. In einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zahlen muss.
ver.di fordert weiterhin per Gesetz 80%, bzw. 87% Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer*innen. In Tarifverträgen konnten bereits deutlich höhere Beträge – sogar bis zu 100 Prozent des Nettoentgelts - vereinbart werden.
Wir stellen für unsere Mitglieder Muster-Betriebsvereinbarungen zur Verfügung! Wendet euch bei weiteren Fragen bitte an euren ver.di-Bezirke.
Informations-Hotline des DGB: 0800-4555520
Weitere Informationen auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit
PDF | 130 kB
PDF | 188 kB
PDF | 602 kB
PDF | 1 MB
PDF | 204 kB
PDF | 299 kB
PDF | 197 kB
PDF | 207 kB
PDF | 205 kB
PDF | 120 kB
PDF | 159 kB
PDF | 115 kB
PDF | 144 kB
Sozial- und Erziehungsdienst
030/6956-1849
uwe.ostendorff@verdi.de
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege