Nachtarbeit

Rechtliches zu Nachtdiensten

02.02.2017

Je länger, je schlimmer

Nach bisherigem Erkenntnisstand der Arbeitsmedizin steigt die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten durch Nachtarbeit mit der Anzahl der Nächte pro Monat und der Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird.

BAG Urteil 11.12.2013 – 10 AZR 736/12

 

Teilzeitbeschäftigte nur anteilig!

Nachtarbeit belastet. Bezogen auf ihre Gesamtwochenstunden brauchen Teilzeitbeschäftigte sich nur anteilig an Belastungen beteiligen lassen. Der Vergleich mit den Vollzeitbeschäftigten ist der entscheidende Vergleichsmaßstab.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil 20.08.2015 - 26 Sa 2340/14

 

Nicht mehr krank – nach der Nachtschicht

Der behandelnde Arzt attestiert die Arbeitsunfähigkeit (AU) auf dem »gelben Schein«. Auf dem Attest wird zwar das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit einem Datum bezeichnet. Damit ist jedoch die gesamte Schicht eingeschlossen, die an diesem letzten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit beginnt. Die AU endet also erst mit dem Beginn der nächsten Schicht.

 

Nachtschichten? Ich nicht mehr!

Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.

BAG Urteil 09.04.2014 - 10 AZR 637/13

 

Billiges Ermessen – keine Nachtarbeit 

  1. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, sein Weisungsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen auszuüben, kann es erfordern, eine im Schichtdienst tätige Fahrdienstleiterin eines öffentlichen Nahverkehrsunternehmens von Nachtarbeit zu befreien, wenn dies aus objektiver medizinischer Sicht aufgrund ihres stark angeschlagenen Gesundheitszustands wünschenswert erscheint. 
  2. Dies gilt umso mehr, wenn die Schichtdienstgestaltung des Arbeitgebers nicht dem aktuellen Standard arbeitsmedizinischer Erkenntnisse entspricht.

LAG Köln Urteil 28.06.2006 - 7 Sa 1506/05

Weiterlesen: In seinem Aufsatz für Arbeitsrecht und Kirche beschreibt Tobias Michel sieben individuelle Wege raus aus der Nachtarbeit.

  

Zuschläge für Nachtarbeit: Steuerfrei

»Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete (…) Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie (…) 25 Prozent (des stündlichen) Grundlohns nicht übersteigen« (EStG § 3b Abs. 1). 

Die schlechte Nachricht: Zuschläge für Nachtarbeit bleiben unversichert! »Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen (…) laufende Zulagen, Zuschläge (…), die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind« (SvEV § 1 Satz 1).

Der Arbeitgeber spart hier bei unserem indirekten Lohn. Er zahlt nicht 9,35 Prozent in unsere Rente. Er zahlt nicht vier Prozent in unsere Zusatzrente. Er zahlt auch nicht in die Krankenversicherung; beim Krankengeld gibt es darum oft eine böse Überraschung.  -tob