29.09.2025
Der Dachverband der Unfallversicherungen hat recht klar umrissen: Gefährliche Alleinarbeit im Sinne der DGUV-Regel 100-001: 2.7 liegt vor, »wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt, (nämlich) Dienstleistung an Personen, die sich gegen die Dienstleistung tätlich wehren«.
Die Berufsgenossenschaft rät dann ihren Mitgliedern, den Arbeitgebern:
»Stellen Sie über Ihre Arbeitsorganisation sicher, dass Ihr Personal zu den Aufgaben Ihrer Einrichtung passt. Auszubildende oder noch unerfahrenere Kolleginnen und Kollegen sollten beispielsweise nicht allein in besonders gefährdeten Bereichen arbeiten, Hilfskräfte wiederum nicht Aufgaben übernehmen, die nur Fachkräften vorbehalten sind.«
Quelle: Gewalt und Aggression gegen Beschäftigte in Betreuungsberufen, BGW 10/2016, Seite 13
Hier finden Arbeitgeber und gesetzliche Interessenvertretungen weitere Handlungshilfen.
Schreibt gemeinsam an die Verantwortlichen im Betrieb:
An
Geschäftsführung
Arbeitssicherheitsausschuss
Betriebsrat / Personalrat / Mitarbeitervertretung
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
an unseren Arbeitsplätzen haben wir es immer wieder mit Patienten, Klienten und Angehörigen zu tun, die uns mit Gewalt drohen oder die unsere Hilfestellung aggressiv abwehren. Wahrscheinlich haben Sie schon Ihre erforderlichen Maßnahmen zu unserem Schutz festlegt und bereiten unsere Einweisungen in diese vor (ArbSchG § 12, MuSchG § 14 Abs. 2). Uns scheint es am besten, wenn wir mit den Gefahren nicht allein bleiben. Daher interessiert uns dabei besonders:
Mit freundlichen Grüßen vom Team
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29.09.2025
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30.09.2025
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10.11.2025