Schwarzes Brett

Fünf Tage sind genug

09.12.2019

An fünf Tagen einer Woche darf uns der Plan arbeiten lassen. Nicht an mehr. Denn mehr Tage wollen uns die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nicht zumuten. Dem folgen viele weitere Tarife. So bleiben zwei Tage in jeder Woche für das Leben und die Familie. Gut so! Unsere Tarifverträge ziehen mit der Fünf-Tage-Woche den Flexi-Fantasien der Arbeitgeber Grenzen.

 
Zwei Tage der Woche frei von Arbeit – frei zum Leben! Das wünschen sich viele. Und das regeln unsere Tarifverträge.

 

Sechster Tag? Nicht notwendig!

Nicht einmal aufgrund eines Einigungsstellenspruchs dürfen Beschäftigte in einem Krankenhaus zur regelmäßigen Arbeit an einem sechsten Tag gezwungen werden.

»Gleichwohl bringt der verwendete Zusatz hinreichend zum Ausdruck, dass bloße Zweckmäßigkeits- oder Wirtschaftlichkeitserwägungen, welche für sich gesehen betriebliche Gründe darstellen könnten, nicht ausreichen dürften. […] Stellt der tarifgebundene Arbeitgeber fest, dass er die vorhandene Arbeitsmenge mit dem vorhandenen Personal unter Beachtung der tarifvertraglichen Arbeitszeit nicht bewältigen kann, ist er zur Erfüllung des eigens festgelegten Betriebszwecks gehalten, mehr Personal einzusetzen. Bezogen auf die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 3 TVöD-K bedeutet dies, dass allein die Anzahl vorhandener Arbeitskräfte nicht einen notwendigen betrieblichen Grund zur Abweichung von der Fünf-tagewoche bilden kann. […] Allein das Bedürfnis nach Flexibilität bei der Erstellung von Dienstplänen für einen Wechselschichtbetrieb in einem Akutkrankenhaus kann demnach nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht die Ausweitung auf eine Sechstagewoche rechtfertigen.«

Arbeitsgericht Detmold Beschluss 04.01.2019 – 3 BV8/18, bestätigt durch LAG Hamm Beschluss 07.11.2019 – 13 TaBV 14/19 (kann noch durch Nicht-zulassungsbeschwerde gehemmt werden)

»Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt […] durchschnittlich [38,5 / 39 / 40] Stunden wöchentlich […]. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.« 

So regeln es jeweils in § 6 (1): TVöD, TV-L und TV-H, TV-EKBO, TV-EvB, TV TgDRV, TV-KUV, TV-UKN, TV UMN, TV BG Kliniken, TV Ärzte Sana. Ebenso in § 7 (1) TV Ärzte VKA, in § 5 (1) TV KH-EH. Es folgen die AVR der Caritas in den Anlagen 30 bis 33; auch die AVR Wue.

 


 

 

Notwendige Mindestbesetzung?

Die Tarifparteien vereinbarten den Schutz vor regelmäßiger Arbeitszeit an einem sechsten oder gar siebten Tag einer Woche. Du hast einen individuellen Anspruch darauf. Die gesetzliche Interessenvertretung im Betrieb bestimmt mit bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Sie kann deinen Anspruch durchsetzen. Vom Schutz vor einem sechsten Arbeitstag in einer Woche sind Ausnahmen erlaubt. Denn es gibt manchmal gute Gründe.

Besondere Interessen der Beschäftigten

Kolleginnen und Kollegen dürfen – mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten – untereinander frei Schichten tauschen. Sie dürfen sich auch im Einzelfall eine andere Verteilung wünschen. Ihre Lebensplanung hat Gewicht, falls sie etwa einen längeren Freizeitblock wünschen und ihnen dazu das Guthaben auf ihrem Arbeitszeitkonto fehlt. 

Besondere Interessen des Betriebes

Eine sechste Schicht in einer Woche kann betrieblich notwendig werden. Dies greift, falls die Betriebsleitung 

  • eine Mindestbesetzung für die einzelnen Schichten beschreibt, 
  • diese Mindestbesetzung an den übrigen Tagen im Turnus einhält, 
  • diese Mindestbesetzung ohne diese Einteilung zu einer sechsten Schicht in genau dieser Woche gefährdet sieht.

 


 

 

Klare Worte

Unser Tarifvertrag verwendet deutsche Worte als Fachbegriffe. Dennoch wird dann missverstanden und gestritten. Wir müssen den Vertrag auslegen. Und wir folgen dabei dem allgemeinen Sprachverständnis und berücksichtigen den Zweck der Tarifregel.

regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt geschuldeter normaler wöchentlicher Anteil der Arbeitszeit, für welchen das Tabellenentgelt zu zahlen ist [BAG Urteil 25.04.2013 – 6 AZR 800/11, Rn 25]. Mehrarbeit, Überstunden, Rufbereitschaften und insbesondere Bereitschaftsdienst liegen außerhalb [BAG Urteil 17.01.2019 – 6 AZR 17/18 zu TVöD-B].

Der Wahrig (Deutsches Wörterbuch, Brockhaus-Verlag, 9. Auflage) listet die Bedeutungen der deutschen Worte auf.

  • wöchentlich jede Woche (stattfindend)
  • Woche  [1] Folge der Tage von Montag bis Sonntag [2] Zeitraum von sieben Tagen [3] Gesamtheit der Wochentage, Arbeitswoche
  • können [2] dürfen, berechtigt sein
  • notwendig  [1] erforderlich, unentbehrlich, unerlässlich [2] unvermeidlich, zwangsläufig [3] vorgeschrieben [4] dringend
  • betrieblich den Betrieb betreffend, zu ihm gehörig
  • Grund  [11] Voraussetzung eines Gedankens, einer Aussage oder Handlung, Beweggrund, Veranlassung, Ursache
  • auch [2] sogar
  • Tag [1] Zeitspanne einer Erdumdrehung, Zeit von 24 Stunden, von Mitternacht bis Mitternacht gerechnet
  • verteilen etwas [2] hierhin und dorthin stellen oder legen

 


 


 

 

Geht’s nicht anders besser?

»Grundsätzlich gilt also die Fünftagewoche. Soweit an mehr als fünf Tagen in der Woche gearbeitet werden muss, folgt daraus noch nicht zwingend eine Verteilung der Arbeit auf sechs Tage. Vielmehr ist dann zu prüfen, ob nicht im Rahmen eines rollierenden Arbeitszeitsystems unter grundsätzlicher Beibehaltung der Fünftagewoche die gesamte Betriebszeit abgedeckt werden kann. Insoweit müssen sich die notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründe auch darauf erstrecken, dass eine solche Arbeitszeitform nicht praktiziert werden kann.«

Margrit Zepf, Max Gussone in: Handbuch zum TVöD/TV-L für Krankenhäuser, Universitätskliniken, Heime, soziale Einrichtungen, Bund-Verlag (erste Auflage 2009)

 


 

 

Fast so gut

In anderen Tarifverträgen bzw. Arbeitsvertragsrichtlinien dürfen Arbeitgeber in den einzelnen Wochen an sechs oder sogar sieben Tagen heranziehen. Doch im Durchschnitt darf es nicht mehr als eine Fünf-Tage-Woche werden! 

 

Zwei Tage der Woche frei von Arbeit – frei zum Leben! Das wünschen sich viele. Und das regeln unsere Tarifverträge.

TV AWO  (in den jeweiligen Bundesländern) § 12 (1):

»Die regelmäßige wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auch auf bis zu 6 Tage, verteilt werden.«

AVR.DD  § 9 (Absatz 1 und 2)
»Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden.« »Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im
Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.«

Dies klärt, dass »grundsätzlich im Geltungsbereich der AVR.DD von einer Fünftagewoche für die Mitarbeiter ausgegangen wird.« (Joussen/Steuernagel, Kommentar zu den AVR.DD, Beck-Verlag 2018, § 9 Rn. 5).

 


 

 

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG)

§ 15 Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.

 

Insbesondere für die Jungen wichtig

Drei-, Sechs- oder gar Sieben-Tage-Wochen finden kaum Freunde. 53 von 100 Befragten wünschen sich eine Fünf-Tage-Woche, 37 von 100 eine Vier-Tage-Woche. Bei den 25- bis 34-Jährigen plädiert sogar die Hälfte für eine Vier-Tage-Woche.

 
Insbesondere für die Jungen wichtig


 

 

»Einige wichtige arbeitswissenschaftliche Kriterien zur Schichtplangestaltung sind: […] keine Massierung von Arbeitszeiten; keine Arbeitsperiode von acht oder mehr Arbeitstagen.«

LASI-Veröffentlichung – LV 30 »Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern«, 6/2012, zu § 6 (1) ArbZG

 

»Es sollten nicht mehr als fünf Schichten aufeinander folgen, um eine Massierung der Arbeitszeit zu vermeiden.«

DGUV Report Schichtarbeit / Rechtslage, gesundheitliche Risiken und Präventionsmöglichkeiten, 1/2012, Seite 134

 


 

 

E-Mail an Betriebsrat / Personalrat / MAV

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Ihr bestimmt unsere Schichtpläne mit. Die Grenzen ziehen Gesetze und unser Tarifvertrag. Wir brauchen daher

• nicht mehr als fünf Tage in einer Woche und 
• nicht mehr als fünf bis höchstens sieben Schichten in Folge

 zu arbeiten.

Das ist gut so. Leider beachten die uns angeordneten Pläne diese Schutzregeln noch nicht. Natürlich wisst ihr so gut wie wir, dass sie deshalb rechtswidrig und für uns unverbindlich sind. Dennoch: Das geht besser! Bitte sprecht mit uns, wie ihr da Abhilfe erreichen könnt.

 

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