Wenn die Interessenvertretung umfassende Informationen anfordert, kennen Personalleiter*innen zwei recht praktische Ausreden: Datenschutz und »haben wir nicht«. Dagegen ist ein Kraut gewachsen. Weit hinten im Arbeitsschutzgesetz überrascht uns ein kleiner Schatz mit dem Titel »Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht«. Auch die Pflichten des Arbeitgebers zur Übermittlung statistischer Grunddaten sind ein interessanter Einstieg. Wir schreiben dem Arbeitgeber:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bereiten Initiativen vor, um unter anderem die Belastungen an den Arbeitsplätzen altersgerecht zu gestalten. Im Zuge dieser Überwachungs- und Gestaltungsaufgaben benötigen wir von Ihnen die Unterlagen, die Sie alljährlich aufgrund § 23 ArbSchG für die zuständigen Behörden anfertigen. Darin listen Sie die Belegschaft des Betriebs nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit sowie den Namen auf.
Zudem bitten wir Sie um Einsicht oder Kopie Ihrer Übermittlung der für die Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV) gefertigten Berichte. Aus demselben Grund bitten wir Sie um die Unterlagen, die Sie im Zuge Ihrer Auskunftspflichten nach dessen § 6 angefertigt haben, hier zunächst die Art und Zahl der Plätze für die in § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Berufe, das ärztliche und nichtärztliche Personal und ebenso das Personal, gegliedert nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis, Funktionsbereich und Berufsbezeichnung.
Mit freundlichen Grüßen -tob