Leserbrief

Mitbestimmen bei Leiharbeit

20.03.2020
Leserbrief zu drei.71, Thema Leiharbeit

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

bei der Debatte über Leiharbeit in der Pflege finde ich den Hinweis wichtig, dass Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen die Möglichkeiten der Mitbestimmung nutzen sollten, um Einfluss zu nehmen. So können Personalräte laut Bundespersonalvertretungsgesetz bei der Einstellung von Leiharbeitnehmer*innen mitbestimmen, da diese auch als Beschäftigte der Dienststelle gelten.
Von der Belegschaft werden Leiharbeitnehmer*innen sowohl als Entlastung als auch als Belastung wahrgenommen. Eine Entlastung ist dort spürbar, wo Leihbeschäftigte Ausfälle beim Stammpersonal kompetent ersetzen können. Eine Belastung ist es hingegen, wenn sie nur bestimmte Schichten arbeiten sollen.
Der Personalrat der Uniklinik Freiburg hat in der Vergangenheit die Einstellung eines Leiharbeitnehmers abgelehnt, der laut Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nur eine bestimmte Schichtart arbeiten sollte. Für das Stammpersonal hätte das bedeutet, dass alle Schichten um den Leiharbeitnehmer hätten herum geplant werden müssen. Das hätte auch zum Zwangstausch diverser Dienste geführt. Außerdem sah der Personalrat durch diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag seine Mitbestimmungsrechte über »den Beginn der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage« (LPVG BaWü §74, Abs.2, Nr.2) ausgehebelt. Deshalb hat er sein Veto eingelegt.


Helmut Pötzsch, Personalratsvorsitzender am Uniklinikum Freiburg


 

 

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