Eine Mitarbeitervertretung aus der Caritas fragt: »Unsere Einrichtung besteht aus mehreren kleinen Heimen. Wir sind als MAV bisher nur in der Stammeinrichtung präsent. Wir wollen auch in den anderen Häusern Sprechstunden anbieten. Die Vertretungsordnung (MAVO) kennt keine gesonderten Sprechzeiten. Unsere Leitung lehnt dies zudem ab. Es würde stören. Stattdessen könnten einzelne Kolleginnen ja zu uns kommen. Haben wir einen Rechtsanspruch, solche Sprechstunden auch ohne die Zustimmung der Leitung einzurichten?« Wer fragt, kriegt oft dumme Antworten. Besser, ihr nehmt euch, was ihr braucht. Ihr schreibt dazu:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die MAV hat aus § 26 Abs. 3 Nummer 2 MAVO die Aufgabe, die Beschwerden der Kolleginnen entgegenzunehmen und zeitnah der Abhilfe zuzuführen (Initiativrecht). Die Beschwerden über Überlastungen und wiederholt nicht gewährte Pausen (§ 23 ArbZG) nehmen zu. Deshalb werden wir von nun an die Kolleginnen an ihren Arbeitsplätzen besuchen. Wo keine Pausen gewährt oder wenigstens festgelegt sind, wird dies während der Arbeitszeit geschehen. Wir verwenden hierzu die Bezeichnung »Klagezeit« (Jeremias Klgl 2,18–19).
Um die Arbeitsabläufe dennoch nicht mehr als notwendig zu stören, werden wir unsere Besuche vorher ankündigen und zu regelmäßigen Zeiten wiederholen. Dies ermöglicht es den Vorgesetzten, die Arbeitsorganisation darauf einzurichten.
Mit freundlichen Grüßen