Infoecke Betriebsrat

Testpflicht?

08.12.2021

Für Arbeitsstätten gilt neuerdings eine 3G-Zugangsbeschränkung. Die konkreten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit im Betrieb bestimmt der BR (PR, MAV) mit. Darum geht umgehend ein Schreiben an die Chefetage:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wer wo wann und wie auf eine Infektion etwa mit dem Coronavirus getestet wird, regeln wir sehr konkret in unserem Betrieb. Ihre Anordnungen werden rechtswirksam, nachdem wir das mitbestimmt haben. Bitte greifen Sie dem nicht vor!

Die Teilnahme an solchen Tests findet während der betriebsüblich oder in den Plänen festgelegten Arbeitszeit statt. Wir sollten nun gemeinsam prüfen, ob dazu die Beginn-Zeiten angepasst werden. Manche sind bereit, sich in ihrer Freizeit testen zu lasten. Da brauchen wir Klarheit, dass Sie die Kosten nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG), sondern rückerstatten.

Insbesondere wollen wir mit Ihnen festlegen, wie die Arbeitsplätze bei einem positiven Test angepasst werden. Wo dies unmöglich oder unzumutbar ist, brauchen wir Klarheit zu Ihrer Entgeltfortzahlung.


Clever: Unterrichtet die Belegschaft per Kopie über eure Initiative.

 
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