Am 17. September 2020 hat die gemeinsame IB-Verhandlungskommission von ver.di und GEW die Ver-handlungen über die Tätigkeitsmerkmale wiederaufgenommen. Gleich zu Beginn machten die Arbeitge-ber deutlich, dass eigentlich alles so bleiben könne, wie es ist und es höhere Entgelte ohnehin nur über Entgeltverhandlungen geben könne. Sie betonten auf unsere Nachfrage, dass es nicht ihre Absicht sei, Schlechterstellungen der jetzt Beschäftigten zu vereinbaren. Die neuen Tätigkeitsmerkmale dürften aber gleichzeitig nichts kosten.
Ein starker Beginn der Arbeitgeber nach einer zweijährigen Unterbrechung der Tarifverhandlungen. Sie übergaben uns ihren Entwurf für die Bereiche Soziales und Erziehung, Schule Bildung, Ausbildung und Qualifizierung sowie für den Allgemeinen Teil. In der Tat soll es nicht viele Veränderungen geben: Zwar fanden sich im Entwurf Tätigkeitsmerkmale für Heilerziehungspflegerhelfer*innen und Heilerziehungs-pfleger*innen, welche im gegenwärtig wirksamen TVTM nicht berücksichtigt werden. Gleichzeitig möchte die Arbeitgeberseite nun auch ein Tätigkeitsmerkmal „pädagogische Ergänzungskraft" einfüh-ren. Unklar bleibt: Wer soll hier eingruppiert werden? Dies könnte jede/r sein, sofern sie/er keine Tätigkeit einer Gruppenleitung auszuüben hat. Solche allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmale führen zwangs-weise zu Problemen bei der Eingruppierung und öffnen Tür und Tor für Missbrauch durch die Arbeitgeber.
Herausgehobene Tätigkeiten sollen weiterhin nicht vereinbart werden, schließlich sei jede Tätigkeit in der sozialen Arbeit schwierig. Aus Sicht der Arbeitgeber mache es keinen Unterschied, ob Beschäftigte mit Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, Jugendlichen mit wesentlichen Erzie-hungsschwierigkeiten, mit unbegleiteten geflüchteten Minderjährigen oder in der Schuldnerberatung ar-beiten. Wir sehen das anders.
Auch wir haben den Arbeitgebern unseren Entwurf übergeben. Allerdings lehnten sie nach einer sehr kurzen Lesepause ab, über diesen zu verhandeln. Unser Entwurf orientierte sich an den Regelungen im öffentlichen Dienst. Unverständlicherweise bleibt die Arbeitgeberseite bei ihrer Aussage, dass dies „auf die Gegebenheiten im IB" nicht passe, diese seien anders als bei anderen großen Trägern. Wo genau hier Unterschiede bestehen, konnten sie jedoch immer noch nicht darlegen.
Wir haben daraufhin Mindestbedingungen formuliert, unter denen ein Weiterkommen überhaupt mög-lich ist. Diese sind:
Als Reaktion darauf stellten die Arbeitgeber die Bedingung auf, dass die Eingruppierung von der Be-triebserlaubnis abhängig sein muss. Sie könnten sich vorstellen, dass Heraushebungen möglich seien, sofern es vom Auftraggeber vorgegeben wird. Damit haben sie den Boden der Prozessvereinbarung ver-lassen.
In der Prozessvereinbarung, die wir am 30. April 2020 im Rahmen der Entgelttarifverhandlungen abge-schlossen haben, heißt es: „Ziel ist dabei, am Beispiel der Systematik der Entgeltordnung des Ta-rifvertrages der Länder (TV-L), einen Tarifvertrag über Tätigkeitsmerkmale zu vereinbaren, der die IB-spezifischen Besonderheiten als Grundlage hat."
Unser Vorschlag verstößt nicht gegen die Prozessvereinbarung vom 30. April 2020, im Gegenteil er setzt diese um. Das erwarten wir auch von den Arbeitgebern.
Die Verhandlungen werden Ende Oktober weitergeführt.
Bitte meldet euch hier an: t.me/TarifbewegungIB
Wir informieren nach jeder Verhandlungsrunde gleich im Anschluss über Telegram.
Bereichsleiterin Tarifpolitik
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