Die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsvergütung muss nach den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung „angemessen“ sein. Nur Gewerkschaftsmitglieder haben Anspruch auf die Ausbildungsvergütung in ihrem Tarifvertrag, viele Arbeitgeber bezahlen die Vergütung aber auch allen anderen Auszubildenden. Gilt kein Tarifvertrag und wird auch auf keinen Tarifvertrag verwiesen, so muss die Ausbildungsvergütung dennoch angemessen sein. Nach der Rechtsprechung gilt die Ausbildungsvergütung als angemessen, die in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart wurde. Das werden für Auszubildende in Sozial- und Gesundheitsberufen und Auszubildende in einem BBiG-Beruf in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens in der Regel die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst sein (TVAöD oder TVA-L). Es kommen aber auch Haustarifverträge oder Tarifverträge, die für einzelne Konzerne oder für Wohlfahrtsverbände abgeschlossen wurden, in Betracht.
Wenn kein Tarifvertrag gilt, kann die individuell vereinbarte Ausbildungsvergütung um bis zu 20 % unter der tariflichen Ausbildungsvergütung liegen. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht allerdings die mögliche „Reduktion der vertraglichen Vereinbarung bis zur Grenze dessen, was noch als angemessen anzusehen wäre“ verneint. Ein Träger der Ausbildung, der zuvor die Krankenpflegeschule in eine gGmbH ausgegliedert hatte, wurde verurteilt, die volle tarifliche Ausbildungsvergütung zu zahlen (BAG, 19.02.2008, 9 AZR 1091/06, BAG, 16.07.2013, 9 AZR 784/11, EZB § 17 Abs. 1 BBiG, Rn. 65 u. 74).
Die bis 29. Februar 2024 geltenden Ausbildungsvergütungen betragen:
*Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz, Hebammengesetz1 , Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistenten Gesetz, Notfallsanitätergesetz, Praxisintegrierte Ausbildungen zur*zum Erzieher*in und Heilerziehungspfleger*in nach landesrechtlichen Regelungen
** Auszubildende nach dem Orthoptistengesetz, Logopädengesetz, Ergotherapeutengesetz, Masseur- und Physiotherapeutengesetz, Diätassistentengesetz und Gesetz über medizinisch-technische Assistenten
***Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
[1] Dies gilt für Ausbildungen nach Hebammengesetz in der Fassung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I, S. 902), nach dem eine Ausbildung bis zum 31.12.2022 begonnen und bis zum 31.12.2027 abgeschlossen werden kann. Dual-Studierende, die ein Studium nach HebG in der Fassung vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) absolvieren, werden im öffentlichen Dienst nach TVHöD bezahlt: Erstmals Tarifierung von Bedingungen für Studierende im dualen Hebammenstudium in kommunalen Kliniken - gutes Ergebnis und wichtiger Schritt zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses | ver.di (verdi.de)
Nach Abschluss einer Ausbildung in der Pflege liegt das Einstiegsgehalt in Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen des öffentlichen Dienstes bei etwa 2.932 Euro (bis zum 29. Februar 2024), ab dem 1. März 2024 steigt das Einstiegsentgelt dank der Tariferhöhung auf rund 3.300 Euro. Im Laufe deines Berufslebens steigt dein Gehalt zudem mit den Jahren, in denen du Erfahrungen sammelst, sodass du in der Pflege mit 14 Jahren Erfahrung bis zu 3.654 Euro (bis 29. Februar 2024) bzw. rund 4.066 Euro (ab 1. März 2024) verdienen kannst. Wenn du zusätzlich eine Fachweiterbildung absolvierst und / oder in Spezialbereichen mit besonderen Anforderungen arbeitest, erhöht dies dein Einkommen ebenfalls. Hinzu kommen Zuschläge, zum Beispiel für die Arbeit in der Nacht oder im Schichtdienst, sowie weitere Zulagen.
Du hast Interesse an einer Ausbildung im Gesundheitswesen? Alle wichtigen Infos findest du hier und bei der Bundesagentur für Arbeit.