Nachtdienste und Überstunden

15.09.2023

Nachtdienste sind im Pflegeberufegesetz und im ATA-OTA-Gesetz nur in engen Grenzen (mindestens 80 und höchstens 120 Stunden ab der zweiten Hälfte der Ausbildung (Pflege) bzw. ab dem zweiten Ausbildungsdrittel (ATA/OTA)) und unter unmittelbarer Aufsicht einer entsprechenden Fachkraft erlaubt. Das Hebammen-, MT-Berufe, PTA- und Notfallsanitätergesetz sowie das BBiG enthalten keine solche Vorgabe. Unmittelbare Aufsicht ist so zu verstehen, dass die Fachkraft jederzeit unterstützend eingreifen kann. Der Einsatz auf einer Nachbarstation oder die telefonische Erreichbarkeit etwa einer Hauptnachtwache erfüllt dieses Kriterium nicht (Urteil des LAG Hamm vom 21.12.1979 - 5 Sa 1358/79). Für Jugendliche ist Nachtarbeit (20.00 Uhr bis 6.00 Uhr) grundsätzlich unzulässig. In mehrschichtigen Betrieben darf ausnahmsweise bis 23 Uhr ausgebildet werden. Auszubildende haben Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 12 Stunden zwischen Beendigung der täglichen Arbeitszeit und Wiederbeginn.

Eine über die vereinbarte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung für Auszubildende ist nur ausnahmsweise zulässig und muss besonders vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden (§ 17 Abs. 3 BBiG, § 19 Abs. 3 PflBG, § 35 HebG, § 31 ATA-OTA, § 15 Abs. 3 NotSanG, §35 MTBG, § 21 Abs. 2 PTAG). Sie unterliegt ebenfalls dem Ausbildungszweck und ist daher z.B. wegen Personalmangels beim ausgebildeten Fachpersonal nicht erlaubt (OLG Karlsruhe, 05.09.1988 - 1 Ss 134/88, EZB §14 Abs. 2 BBiG, Rn. 5).

 

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