Bei den Pflegeberufen und im Notfallsanitätergesetz wird unter Praxisanleitung die „schrittweise Heranführung an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben“ (§ 2 Abs. 2 AltPflAPrV, § 3 Abs. 2 NotSan-APrV, § 2 Abs. 2 KrPflAPrV) verstanden. Ihre Sicherstellung obliegt den Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung stattfindet. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Ausbildungsträgers handelt oder eine vertraglich verbundene, wie z.B. ein ambulanter Pflegedienst oder ein Altenpflegeheim. Der Ausbildungsträger hat durch die vertragliche Gestaltung der Vereinbarungen sicher zu stellen, dass auch in diesen Einrichtungen Praxisanleitung erfolgt. Um eine fachgerechte praktische Anleitung zu gewährleisten, muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Auszubildenden und der Zahl der für die praktische Anleitung verantwortlichen Pflegefachkräfte bestehen. Hierzu gibt es in der bundeseinheitlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung keine Vorgabe. In einzelnen landesrechtlichen Bestimmungen wird eine bestimmte Zahl an Anleitungsstunden pro Auszubildenden, z.B. 10 Prozent der praktischen Ausbildungsstunden (= 250 Stunden) vorgeschrieben.
Unabhängig vom Vorhandensein der vorgeschriebenen Fachkräfte für die praktische Anleitung, sind Einrichtungen nur dann für die Ausbildung als geeignet anzusehen, in denen von einem angemessenen Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Pflegefachkräfte ausgegangen werden kann. Die Zahl der Auszubildenden soll im Einsatzfeld nach der Rechtsprechung in der Regel niedriger sein als die Zahl der beschäftigten Fachkräfte, zumindest nicht höher (Dielmann, Krankenpflegegesetz, 3. Aufl. 2013, S. 116; Lakies/Malottke (2011), § 27 BBiG Rn. 8 ff.; EZB § 27 BBiG Rn. 11, 15 u. 16).
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