Probezeit und Kündigungsschutz

15.09.2023

Für Auszubildende nach BBiG kann eine ein- bis viermonatige Probezeit vereinbart werden. Der TVAöD sieht drei Monate vor (§ 3 TVAöD-BBiG). Für viele Gesundheitsberufe gelten sechs Monate, es sei denn aus tarifvertraglichen Regelungen ergibt sich eine andere Dauer. Im Geltungsbereich des TVAöD beträgt die Probezeit sechs Monate (§ 3 TVAöD-Pflege).

Mit der Probezeit soll dem Ausbildenden Gelegenheit gegeben werden, Auszubildende auf ihre Eignung für den zu erlernenden Beruf zu prüfen. Den Auszubildenden bietet sich die Möglichkeit, die Entscheidung für den gewählten Ausbildungsbetrieb, aber auch für den gewünschten Ausbildungsberuf zu überdenken. Der Probezeit kommt auch deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil nach ihrem Ablauf eine Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb nur noch unter besonderen Umständen möglich ist. Auszubildende können hingegen die Ausbildung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist auch später noch kündigen.

In vielen Betrieben und Ausbildungsstätten wird das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses am Ende der Probezeit von ausgefeilten Prüfungsverfahren und dem Erreichen bestimmter schulischer Leistungen (Durchschnittsnote) oder Beurteilungen abhängig gemacht. Sowohl schulische Leistungen als auch beobachtete Verhaltensweisen sind jedoch rückwärtsgewandt. Sie bewerten Vergangenes. Ihre prognostische Wirkung für die Zukunft ist sehr begrenzt. Schulische Leistungen können sich in einem späteren Ausbildungsabschnitt deutlich verbessern und Verhalten während der praktischen Ausbildung kann situationsbedingt sein und ist veränderbar. Jedenfalls ist es problematisch, ausschließlich aus Schulnoten die Eignung für den gewählten Beruf abzuleiten. Das gilt erst Recht, wenn man bedenkt, dass die Ausbildung dazu dienen soll, die Ausbildungsziele zu erreichen und über deren Erreichen erst in der staatlichen Abschlussprüfung zu entscheiden ist. Eine Kündigung während der Probezeit sollte daher nur im Ausnahmefall erfolgen und sehr sorgfältig erwogen werden.

 

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