Wird die Befristung damit begründet, dass es sich um eine wissenschaftliche Qualifizierungsphase handelt, hast du einen Anspruch auf Verlängerung, wenn du während der Laufzeit des Vertrages teilweise freigestellt warst, etwa wegen Elternzeit, längerer Krankheit oder für die Tätigkeit im Personal- oder Betriebsrat. Du musst dem Arbeitgeber nur mitteilen, dass dein Vertrag verlängert werden soll.
Zudem sind bei der Qualifizierungsbefristung weitere Verlängerungen möglich, wegen Kindererziehung, für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie aufgrund der Corona-Pandemie – allerdings für den Arbeitgeber freiwillig.
Für Beschäftigte mit einer Drittmittelbefristung gibt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) vor, dass die Vertragslaufzeit dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen soll. Wurde die Laufzeit zu kurz gewählt, kann eine längere Laufzeit durchgesetzt werden.
Ist die Befristung mit der Vertretung eines anderen Beschäftigten begründet, etwa wegen Elternzeit oder Krankheit, kann sich unter Umständen ein Anspruch auf Verlängerung ergeben, wenn sich die Abwesenheit der vertretenen Person verlängert. Hier kommt es auf die konkrete Formulierung der Befristung an.
Das Auslaufen eines Arbeitsvertrages kann auch verhindert werden, wenn der Befristungsgrund sich als rechtlich nicht haltbar erweist – etwa weil...
... eine Qualifizierungsbefristung erfolgt, obwohl es sich gar nicht um eine unmittelbar wissenschaftliche Tätigkeit handelt oder der Höchstbefristungsrahmen von sechs Jahren vor und sechs Jahren nach der Promotion überschritten wird,
... eine Drittmittelbefristung erfolgt, obwohl die Stelle gar nicht überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird oder die Tätigkeit nicht dem Zweck dieser Drittmittel entspricht,
... eine Befristung wegen Krankheit oder Elternzeit erfolgt, obwohl gar nicht die Tätigkeiten der abwesenden Person weitergeführt werden oder
... eine sachgrundlose Befristung erfolgt, obwohl du bereits mehr als zwei Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt bist.
Bei der Prüfung deiner Befristung unterstützt dich dein Personal- oder Betriebsrat.
ver.di-Mitglieder erhalten zudem Beratung bei ihrer Gewerkschaft sowie – falls nötig – gewerkschaftlichen Rechtsschutz.
Nein, das WissZeitVG gilt nur für das wissenschaftliche Personal. Für Beschäftigte im wissenschaftsunterstützenden Bereich gilt das allgemeine Arbeitsrecht – und damit strengere Regeln. Dies gilt auch, wenn auf deinem Arbeitsvertrag zwar »wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in« drauf steht, faktisch aber keine unmittelbar wissenschaftliche Tätigkeit gefragt ist.
Nein. Nach dem Wortlaut des WissZeitVG wäre dies zwar theoretisch möglich, bei besonders langen Zeiträumen wird dies von den Arbeitsgerichten jedoch nicht akzeptiert – Grundlage ist das Europarecht.
Ja, auf den 6+6-Jahreszeitraum für Qualifizierungsbefristungen werden grundsätzlich alle befristeten Arbeitsverhältnisse an Hochschulen und Forschungseinrichtungen angerechnet – auch wenn gar keine Gelegenheit zur Qualifizierung bestand. Ausgenommen hiervon sind Nebentätigkeiten während des Studiums.
Rechtlich betrachtet aktuell leider ja.
Gesetzlich ist bisher keine Mindestlaufzeit vorgesehen. Im Tarifvertrag der Länder haben die Gewerkschaften aber eine Mindestlaufzeit von in der Regel einem Jahr durchgesetzt, die zum 1. April 2024 in Kraft tritt.
Ja, wenn für die Befristung die rechtliche Grundlage fehlt, kann gegen die Befristung geklagt werden. Für ver.di-Mitglieder übernimmt dies der gewerkschaftliche Rechtsschutz. Eine entsprechende Klage muss spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrages eingereicht werden. Falls das Arbeitsgericht die Befristung für nichtig erklärt, wird aus dem befristeten automatisch ein unbefristeter Arbeitsvertrag.
Hochschulen, Forschungseinrichtungen
030/6956-1808
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