Mit Fortdauer der Pandemie häufen sich die Fälle von lang anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden infolge einer Corona-Infektion. Für Beschäftigte aus dem Gesundheitswesen, bei denen Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt wird und bei denen Symptome über einen längeren Zeitraum anhalten, leistet die BGW besondere Unterstützung. In welcher Form?
Als erstes klären wir das Krankheitsbild. Wir unterscheiden »Long-Covid« mit Beschwerden, die länger als vier Wochen nach Infektion auftreten oder fortbestehen, und »Post-Covid«, das sind Beschwerden, die länger als zwölf Wochen nach Infektion auftreten oder fortbestehen. Es handelt sich bei Long-/Post-Covid um eine Multiorgankrankheit. Typische Beschwerden sind fehlende Belastbarkeit und Atemnot, oft wird Geruchs- und Geschmacksverlust beklagt. Eine der häufigsten Beschwerden nach durchgemachter Covid-19-Erkrankung ist eine als Fatigue beschriebene starke Erschöpfung. Eine im Juli veröffentlichte Leitlinie der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften besagt, dass Long-/Post-Covid symptomorientiert behandelt werden sollte. Deshalb ist immer die erste Aufgabe, eine gute umfassende Diagnostik auf den relevanten Fachgebieten zu erreichen. Und genau das machen wir von Seiten der BGW und arbeiten dabei eng mit den Berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken zusammen.
Berufsgenossenschaften wie die BGW haben die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten »mit allen geeigneten Mitteln« wiederherzustellen und so ihre Teilhabe am Arbeitsleben wieder zu ermöglichen. Was bedeutet das in Bezug auf Long- bzw. Post-Covid im Vergleich zur Versorgung über die reguläre Krankenversicherung?
Bei uns hat nicht die Behandlung durch den Hausarzt Vorrang, sondern wir können gleich einen Facharzt ansteuern oder unmittelbar im Anschluss an die diagnostische Abklärung mit einer stationären Reha einsteigen, wenn das sinnvoll ist. Es gibt kein langes Reha-Antragsverfahren und Wartezeiten, wie man sie sonst kennt.
Das heißt, über die Berufsgenossenschaft gibt es eine stärkere Fallsteuerung als in der normalen Krankenbehandlung. Und das ist bei Post-Covid, mit den von Ihnen beschriebenen, sehr unterschiedlichen Symptomen und Verläufen besonders wichtig?
Genau. Versicherte erzählen uns immer wieder, dass der Hausarzt auch nicht so recht weiterwusste und dann die Odyssee zu verschiedenen Fachärzten begann. Durch die interdisziplinäre diagnostische Abklärung in den BG-Kliniken wird hingegen viel Zeit gespart und der Rehabilitationsprozess kann schneller beginnen.
Für die Betroffenen ist es also von großem Vorteil, wenn die Behandlung über die BGW läuft. Dafür muss die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt sein. Welche Voraussetzungen bestehen dafür?
Covid-19 gilt als Berufskrankheit, wenn die Infektion nachweislich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Konkret kommt eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in Betracht. Hierfür ist Voraussetzung, dass die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig ist oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Außerdem muss die Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen und es müssen Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufgetreten sein. Eine weitere Voraussetzung: Die betreffende versicherte Person hatte bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit in der Inkubationszeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit SARS-CoV-2 infizierten Person. Hier kann es den sogenannten Anscheinsbeweis geben. Zum Beispiel wird bei einem größeren Corona-Ausbruch in einem Altenheim davon ausgegangen, dass die Infektion von Beschäftigten dort beruflich bedingt ist, diese also deshalb ohne Nachweis einer konkreten Infektionsquelle als Berufskrankheit anzuerkennen ist.
Im zweiten Schritt ist zu klären, welche länger anhaltenden gesundheitlichen Folgen tatsächlich auf die Infektion zurückzuführen sind und welche gegebenenfalls andere Ursachen haben. Bei uns gilt aber der Grundsatz »Reha hat Vorrang«. Das bedeutet, dass wir zunächst versuchen, eine gute Rehabilitation zu erreichen, und über den Ursachenzusammenhang gegebenenfalls im Nachhinein entscheiden.
Hintergrund ist: Die gesetzliche Unfallversicherung wird ausschließlich aus den Beiträgen der Unternehmen finanziert und kommt nur für Erkrankungen auf, die auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind. Deshalb müssen wir diesen kausalen Zusammenhang am Ende belegen, um zu klären, was auf Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung geht und was von der Kranken- bzw. Rentenversicherung getragen werden muss. Priorität hat für uns aber, die Betroffenen zunächst einmal in die richtige Versorgung zu bringen und zu rehabilitieren. Wer was bezahlt, kann auch im Nachhinein geklärt werden.
Was sollten Beschäftigte aus dem Gesundheitswesen tun, wenn sie vermuten, dass sie sich in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit angesteckt haben?
Der Verdacht auf eine Berufskrankheit sollte unbedingt der zuständigen Gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden. Eine Berufskrankheit anzuzeigen, ist sehr unbürokratisch. Ein Anruf oder eine kurze Mail genügt. Das muss nicht der Beschäftigte selbst tun. Die meisten Fälle werden uns von den Unternehmen gemeldet. Diese sind zur Anzeige von Berufskrankheiten verpflichtet. Gerade in der zweiten Welle der Pandemie haben uns auf diesem Weg viele Sammelmeldungen mit 80 und mehr Betroffenen erreicht. Auch Ärztinnen und Ärzte müssen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle melden. Nach der Verdachtsmeldung werden wir als Berufsgenossenschaft aktiv: Wir recherchieren dann alle Informationen, die für die Anerkennung der Berufskrankheit und der länger anhaltenden gesundheitlichen Folgen von Bedeutung sind.
Manche Arbeitgeber*innen und Ärzt*innen machen das aber nicht von sich aus. Sollten sich Beschäftigte in solchen Fällen auch selbst melden?
Unbedingt, denn nur dann können wir uns darum kümmern. Zu Beginn der Corona-Pandemie sind wir aufgrund von Medienberichten über Ausbrüche in einzelnen Einrichtungen auch selbst initiativ geworden und haben dort nachgefragt.
Post-Covid tritt zum Teil auch dann auf, wenn die Erkrankung selbst zunächst einen milden Verlauf hatte. Heißt das, man sollte die Berufskrankheit auch in solchen Fällen unbedingt anzeigen?
Prinzipiell kann eine Berufskrankheit auch noch Monate und Jahre später gemeldet werden. Es gibt keine Ausschlussfristen. Dennoch ist eine zeitnahe Meldung natürlich besser, weil sie die Recherchen erleichtert.
Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Arbeits- und Gesundheitsschutz
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