BGW: Gut zu wissen!

18.04.2019

Anhand eines Beispiels erklärt Olaf Wittemann die Kostenquotelung im Widerspruchsverfahren.

 
Olaf Wittemann Ich engagiere mich in der BGW weil ich mich als Gewerkschafter dafür einsetze, dass alle Kolleg*innen bei ihrer Arbeit durch gute Präventionsangebote gesund bleiben und im Ernstfall auch den bestmöglichen Unfallschutz erhalten.

Eine fast alltägliche Geschichte – ein Beispiel: Eine Berufstätige erleidet einen Arbeits- oder Wegeunfall. Wenn die Arbeitnehmerin nach dem Unfall nicht mehr arbeiten kann, zahlen Unfallversicherungsträger und so auch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) eine Erwerbsminderungsrente nach einem Arbeits- oder Wegeunfall.
 
Die Versicherte bekommt dann durch die BGW einen Rentenbescheid. Nicht immer ist die Versicherte mit dem Rentenbescheid einverstanden. In diesen Fällen kann Widerspruch bei der BGW eingelegt und die Änderung des Rentenbescheides beantragt werden. Der Widerspruch wird nun von der Verwaltung der BGW inhaltlich geprüft, dem Widerspruchsausschuss vorgelegt und beraten. Die Hauptaufgabe der Widerspruchsausschüsse ist die Nachprüfung der Anliegen, die Versicherte gegen Bescheide der Berufsgenossenschaften eingelegt haben.
 
Wird dann – wie in unserem Fall - dem Widerspruch teilweise stattgegeben, erhält die Versicherte einen sogenannten (Teil-) Abhilfebescheid. Das heißt, dem Widerspruch wird vollständig oder teilweise stattgegeben und die Versicherte bekommt zumindest einen Teil der im Widerspruch vorgetragenen Anliegen gewährt. Ein praktisches Beispiel soll dies veranschaulichen:
 
Nach einem Arbeitsunfall stellt der Gutachter eine Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) in Höhe von 50 v.H. fest. Verwaltung und Widerspruchsausschuss folgen der Einschätzung des Gutachters und bewilligen eine Rente mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit in Höhe von 50 v.H. Der / die Verletzte legt unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts hiergegen Widerspruch ein und fordert die Erhöhung der MdE auf 80 v.H. Die BGW veranlasst eine erneute Begutachtung und der Gutachter stellt eine MdE in Höhe von 60 v.H. fest. Dieser Einschätzung folgt der Widerspruchsausschuss und ändert die MdE auf 60 v.H.
 
Soweit – so gut! Was aber passiert in diesen Fällen mit den Kosten des Verfahrens? Hier geht es ja nicht nur um die Briefmarke für den Widerspruch an die BGW. Viele Betroffene müssen sich zur Befassung mit der komplexen medizinischen und rechtlichen Materie der Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts bedienen.
 
Im Sozialgesetzbuch X ist in § 63 folgende Regelung getroffen:
„Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.“

Weiter hießt es dort:
„Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auswendungen zu erstatten.“
 
Alles klar? Das gilt aber nur in den Fällen, in denen der Widerspruch vollständig erfolgreich ist. Was bedeutet das aber, wenn der eingelegte Widerspruch nur zum Teil erfolgreich ist? Dazu hat das Bundessozialgericht am 12. Juni 2013 geurteilt: „Die Kostenquote für die Erstattung von Kosten des Vorverfahrens ist nach dem Verhältnis von tatsächlichem Erfolg zu dem durch die Erhebung des Widerspruchs angestrebten Erfolg zu bilden.“
 
Das bedeutet für unseren Beispielfall, dass hier die BGW der Versicherten 1/3 der Kosten erstattet. Das nennt man dann Kostenquotelung! Verwaltung und Widerspruchsausschuss achten gemeinsam darauf, dass die Kostenquotelung im Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß und im Zweifelsfall wohlwollend zugunsten der Verletzten durchgeführt wird.
 
(Beispiel, Urteils- und Gesetzeszitate nach einer Vorlage von Stefanie Krause, BGW Hamburg)
 

 

Kontakt

  • Dietmar Erdmeier

    Be­rufs­ge­nos­sen­schaft Ge­sund­heits­dienst und Wohl­fahrts­pfle­ge (BGW), Ar­beits- und Ge­sund­heits­schutz

    030/6956-1815