Gefährdungsbeurteilung

    „Ein fortlaufender Prozess“

    04.09.2017

    Für ver.di ist die Gefährdungsbeurteilung eine wichtige gesetzliche Grundlage, um in den Krankenhäusern den Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten auf die Spur zu kommen. Sie ist das Mittel der Wahl, um diese auch zu beseitigen. Seit 2013 wird gerade psychischen Belastungen eine erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt. Untersuchungen zu den Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in den Krankenhäusern zeigen, dass gerade zu wenig Personal, erhöhte Arbeitsintensität, Holen aus dem Frei oder der Schichtbetrieb die Beschäftigten unter Druck setzen. ver.di hat deshalb die Psychologin Hanka Jarisch von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung befragt.

     
    Portrait Hanka Jarisch
    © BGW
    Hanka Jarisch

    Ist eine Gefährdungsbeurteilung – gerade im Gesundheitswesen –, die sich nicht mit den psychischen Belastungen auseinandersetzt, eigentlich komplett?

    Nein, das ist sie nicht. Denn prinzipiell gehören zu einer Gefährdungsbeurteilung auch die psychischen Belastungen. 2013 wurden diese Belastungen explizit in § 5 Arbeitsschutzschutzgesetz aufgenommen.

    Was ist eine psychische Belastung im Sinne des Arbeitsschutzes?

    Unter dem Begriff „psychische Belastung“ versteht man im Arbeitsschutz – gemäß der Norm EN ISO 10075 – abweichend vom Alltagsprachgebrauch „die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken“. Die Auswirkung der psychischen Belastung auf die Beschäftigten wird in der Fachsprache dagegen als „psychische Beanspruchung“ bezeichnet. Diese individuelle Auswirkung einer psychischen Belastung auf eine Person spielt aber bei der Gefährdungsbeurteilung keine Rolle. Genauso wenig geht es um die Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten. Es kommen ausschließlich die psychischen Belastungen – also die Arbeitsbedingungen – auf den Prüfstand.

     Was ist dann das Ziel einer Gefährdungsbeurteilung?

    Ziel ist nicht, jegliche psychische Belastung im Arbeitsalltag zu verhindern. Es geht vielmehr darum, jene Faktoren zu finden und zu beeinflussen, die für die Mehrzahl der Beschäftigten ein Gesundheitsrisiko bergen. So wissen wir inzwischen, dass z.B. Schichtarbeit allgemein, insbesondere Dauernachtschichten, oder eine hohe Arbeitsintensität verbunden mit geringem Handlungsspielraum viele Beschäftigte krankmachen können.

     Auf welche Aspekte sollte sich die Gefährdungsbeurteilung konzentrieren?

    Es empfiehlt sich, folgende fünf Themenbereiche zu bearbeiten:

    • Die Arbeitsinhalte und Arbeitsaufgabe – hier geht es beispielsweise um Abwechslung, eigene Entscheidungsmöglichkeiten bei der Ausübung der Tätigkeit oder auch emotionale Inanspruchnahme, das heißt der Umgang mit Leid, Tod und Gewalt oder das ständige Zeigen gewünschter Emotionen unabhängig vom eigenen Empfinden.
    • Die Arbeitsorganisation – etwa die Gestaltung des Dienstplans, Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit anderen oder Unterbrechungen.
    • Die sozialen Beziehungen im Arbeitskontext – wie Konflikte im Team oder Unterstützung durch Vorgesetzte.
    • Die Arbeitsumgebung – etwa Zugluft, Hintergrundgeräusche, defekte Arbeitsmittel oder räumliche Enge.
    • Und neue Arbeitsformen – das können unter anderem Mobilitätsanforderungen oder ständige Erreichbarkeit sein.

     Geht es bei der Bestandsaufnahme nur um die Risiken?

    Nein. Die Gefährdungsbeurteilung zeigt auch vorhandene Ressourcen auf, die es auszubauen lohnt. Beispielsweise einen guten Zusammenhalt im Team, einen vertrauensvollen Austausch der Beschäftigten mit Vorgesetzten oder auch eine gute Dienstplangestaltung.

     Welche Schritte sind bei der Gefährdungsbeurteilung nötig?

    Die Gefährdungsbeurteilung ist ein fortlaufender Prozess. Dazu empfiehlt sich das Vorgehen in sieben Schritten: von der Festlegung der Untersuchungseinheiten über die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen, die Festlegung und Umsetzung von Maßnahmen und die Wirksamkeitsüberprüfung bis zur Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung. („Die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung im Krankenhaus“)

     Wie kann man psychische Belastungen eigentlich erfassen?

    Hier kommen keine objektiven Messungen zum Einsatz und es gibt auch keine Grenzwerte wie etwa bei Gefahrstoffen. Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit können über schriftliche Befragungen, Beobachtungen, Interviews oder moderierte Workshops erfasst werden.

     Klingt anspruchsvoll. Sollte sich die Interessenvertretung hierzu Hilfe holen?

    Die BGW empfiehlt, die Steuerung der Gefährdungsbeurteilung einem geeigneten Gremium zu übertragen, etwa dem Arbeitsschutzausschuss. Wichtig ist, dass in dem Gremium die erforderlichen Fach- und Entscheidungskompetenzen vorhanden sind. Mitwirken sollten auf jeden Fall die Geschäftsführung, die ja auch verantwortlich ist für die Gefährdungsbeurteilung, die betriebliche Interessenvertretung und die betrieblichen Arbeitsschutzverantwortlichen.

     Wie führe ich eine Gefährdungsbeurteilung zum Erfolg?

    Für den Erfolg kommt es auf verschiedene Aspekte an: Beispielsweise sollte die Geschäftsführung bereit sein, vorgeschlagene Maßnahmen konstruktiv zu bewerten und Ressourcen für die Umsetzung bereit zu stellen. Die Führungskräfte und die betriebliche Interessenvertretung sollten aktiv eingebunden sein. Alle Schritte sollten transparent gemacht und bei Befragungen die Anonymität der Ergebnisse gewährleistet werden. Zudem sollte die Zeitplanung realistisch sein, es sollten konkrete Ziele und Maßnahmen vereinbart und deren Wirksamkeit nach angemessener Zeit auch überprüft werden.

     Was gilt es noch zu bedenken?

    Unverzichtbar ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen empfiehlt die BGW die Dokumentation von Zielen, Analyseergebnissen und Maßnahmenplänen während des gesamten Prozesses.

     
    Weitere Informationen:

     

    Kontakt

    • Dietmar Erdmeier

      Eu­ro­päi­sche Ge­sund­heits­po­li­ti­k, Be­rufs­ge­nos­sen­schaft Ge­sund­heits­dienst und Wohl­fahrts­pfle­ge (BGW), Li­ve-In-Be­treu­ung

      030/6956-1815