Krankenhäuser sind hochinnovative Einrichtungen. Sie müssen dem medizinischen Fortschritt folgen und die Entwicklungen in Therapie, Digitalisierung und Medizintechnik nachvollziehen. Allerdings kommen die Länder ihrer Investitionsverpflichtung seit Jahren unzureichend nach. Einem jährlichen Investitionsbedarf von über 6,5 Mrd. Euro stehen tatsächliche Investitionsförderungen von 2,8 Mrd. Euro gegenüber.
Mit dem „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ der Bundesregierung sollen drei Milliarden Euro über einen Krankenhauszukunftsfonds in eine modernere und bessere investive Krankenhausausstattung fließen. Hierzu zählen sowohl moderne Notfallkapazitäten (räumlich und in der investiven Ausstattung) als auch eine bessere digitale Infrastruktur der Krankenhäuser. Ziel ist die bessere interne und sektorenübergreifende Versorgung, Ablauforganisation, Kommunikation, Robotik, Hightech-Medizin und Dokumentation. Darüber hinaus soll ein Teil der Investitionen zwingend in die Verbesserung der IT- und Cybersicherheit eingesetzt werden.
Die Auswirkungen der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie werden voraussichtlich über das Jahr 2020 hinausreichen. Mit den pauschalen Ausgleichszahlungen auf der Grundlage der Regelungen im COVID-Krankenhausentlastungsgesetz haben rund die Hälfte der somatischen Krankenhäuser ihre Erlössituation verbessert – so stellt es der Beirat gem. § 24 Krankenhausfinanzierungsgesetz in seinem Abschlussbericht fest. Die Erlöszuwächse beliefen sich bis Mai über alle Häuser auf durchschnittlich rund 2 Prozent. Allerdings waren sie bei kleineren Häusern am höchsten und sanken mit zunehmender Klinikgröße. Häuser mit mehr als 800 Betten mussten Erlösrückgänge verbuchen. Bei Universitätskliniken beliefen sich Erlösrückgänge auf sechs Prozent. Im Gegensatz dazu verzeichneten psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen bis Mai durchschnittliche Zuwächse von acht bis neun Prozent. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass COVID-19-bedingte Erlösrückgänge und Mehrkosten von Kliniken in diesem Jahr nach Auslaufen der bisherigen Finanzhilfen Ende September vor Ort individuell verhandelt und ausgeglichen werden können.
Bis Jahresende sollen die Vertragsparteien auf Bundesebene zudem Vorgaben für die Zuschläge zur Finanzierung von persönlicher Schutzausrüstung oder anderen im Zusammenhang mit der Behandlung von COVID-19-Patienten stehenden Mehrkosten machen, bei der Kalkulation der DRG-Bewertungsrelationen und Zusatzentgelte kurzfristig nicht berücksichtigt werden können. Gelten sollen diese für Patient*innen, die zwischen Oktober 2020 und Dezember 2021 voll- oder teilstationär behandelt werden.
Darüber hinaus ist im Gesetzentwurf die Verlängerung der Regelungen im Bereich Pflege zur Unterstützung und Entlastung von Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftigen über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen, die etwa finanzielle Einbußen von Pflegeeinrichtungen aufgrund der Corona-Pandemie auffangen. Wer coronabedingt Angehörige pflegt und erwerbstägig ist, soll durch die Verlängerung weiterhin bis zum 31.12.2020 das Recht erhalten, bis zu 20 Arbeitstage pro Akutfall der Arbeit fernzubleiben. Auch das Pflegeunterstützungsgeld soll für diese Zeit verlängert werden.
Daneben enthält der Entwurf u. a. Regelungen für durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu beschließende Mindestvorgaben im Bereich der stationären psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt das Ziel des Gesetzgebers, dem Investitionsstau insbesondere in Bezug auf die digitale Infrastruktur der Krankenhäuser mit zusätzlichen Bundesmitteln zu begegnen. Hier können die vorgesehenen Maßnahmen wichtige Impulse setzen. Wichtig ist, die Länder nicht aus der Verantwortung der Investitionsverpflichtung für Krankenhäuser zu entlassen. Die Folgen der jahrzehntelangen Investitionsversäumnisse sind, dass Gelder der Versicherten, die für die Personalausstattung vorgesehen sind, in die Sanierung und den Ausbau der Krankenhäuser fließen, zu Lasten einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Patient*innen. Die laufende Investitionskostenförderung der Länder ist daher über den im Gesetzentwurf vorgesehenen Förderanteil hinaus auf ein bedarfsgerechtes Niveau anzuheben. Zusätzlich ist der bestehende Investitionsrückstand von ca. 30 Mrd. Euro abzutragen.
Die Ausrichtung der investiven Förderung auf Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Infrastruktur ist sachgerecht gewählt. Digitale Lösungen und innovative Versorgungsstrukturen besitzen das Potential, die Gesundheitsversorgung in Deutschland aus Sicht der Versicherten qualitativ zu verbessern und die Beschäftigten im Gesundheitswesen zu entlasten. Diesem Ziel liegt die Einsicht zugrunde, dass Digitalisierung kein Selbstzweck sein kann, denn nicht der technologische Fortschritt an sich ist das Ziel. Die Versicherten, die Patient*innen und die Beschäftigten müssen einen Nutzen davon haben. Eine deutliche Entlastung der Beschäftigten im Gesundheitswesen sowie eine Verbesserung der Versorgungsqualität ist für ver.di der Maßstab für die vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Maßnahmen. Daher ist der Prozess der Digitalisierung des Gesundheitswesens als soziale Innovation zu verstehen und als solcher auch entsprechend zu gestalten.
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Sicherheit. Dabei geht es darum, die Versorgung für die Patienten sicherer zu machen, aber auch um die Sicherheit der digitalen Infrastruktur und ihrer Systeme. Gerade bei den im Gesundheitswesen erhobenen und anfallenden Daten handelt es sich um höchst sensible personenbezogene Daten, die einem besonderen Schutz durch den Gesetzgeber unterliegen. Es ist deshalb wichtig, einen Teil der Fördermittel zielgerichtet in Maßnahmen zur Verbesserung der IT- und Cybermittel zu investieren. Umso mehr, als dass Krankenhäuser wiederholt Ziel von Ransom-Angriffen geworden sind und die Sicherheit der medizinischen Infrastruktur insbesondere während einer Pandemie außerordentlich hohen Stellenwert hat.
ver.di teilt grundsätzlich die Zielsetzung dieses Gesetzentwurfes, Krankenhäuser bei der Bewältigung der finanziellen Folgen des Coronavirus zu unterstützen. Pandemiebedingte Erlösrückgänge müssen ausgeglichen werden, sie dürfen nicht zu einem wirtschaftlichen Risiko für Krankenhäuser werden. Hierzu ist die Finanzierung so zielgenau abzusichern, dass es weder „Krisengewinner“ noch „Krisenverlierer“ aufgrund der wirtschaftlichen Wirkungen geben darf. Daher setzt sich ver.di für die vollständige Aussetzung der Krankenhausfinanzierung über das DRG-System während der Pandemie ein. Stattdessen ist ein nachvollziehbares und einfach zu handhabendes System auf der Grundlage des Vorjahresbudgets unter Hinzuziehung der Veränderungsrate und pandemiebedingter Zuschläge sachgerecht. ver.di kritisiert die Schieflage bei der wirtschaftlichen Situation der Krankenhäuser. Diese ergibt sich, indem Erlöse, die lt. Abschlussbericht des Beirats gem. § 24 KHG für einen großen Teil der Krankenhäuser über durch den Bund finanzierten Freihaltepauschale generiert wurden, in den Krankenhäusern verbleiben können. Verluste hingegen, von denen i. d. R. Häuser der Maximalversorgung betroffen sind, im Rahmen der krankenhausindividuellen Budgetverhandlungen geltend gemacht werden müssen. ver.di sieht daher einen dringenden Nachbesserungsbedarf.
Korrekturbedarf wird auch bei der Finanzierung der pandemiebedingten Erlösverluste gesehen. Wie auch bei den sog. Freihaltepauschalen handelt es sich ursächlich um pandemiebedingte Belegungsrückgänge, die wirtschaftliche Verluste in den Krankenhäusern verursachen. Diese sind durch Bundeszuschüsse zu finanzieren. Schließlich handelt es sich um die Maßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise um gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die nicht auf die Versicherten abgewälzt werden dürfen.
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