Aufgrund weiterhin vorhandener, relevanter Impflücken in Einrichtungen mit medizinischem Personal sowie Pflegepersonal soll ein ausreichender Impfschutz für Beschäftigte in den maßgeblichen Tätigkeitsbereichen sichergestellt werden. Trotz frühzeitig durch priorisierte Impfaktivitäten verfügbar gemachten Impfangeboten legen Schätzungen u.a. aus der COVIMO-Studie zur Impfquote bei medizinischem Personal und Pflegepersonal nahe, dass die Impfquote bei diesen Personengruppen lediglich vergleichbar ist mit derjenigen in der Allgemeinbevölkerung. Gleichzeitig sind die durch einen möglichen Kontakt besonders vulnerabler Personengruppen mit den genannten Beschäftigtengruppen in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ambulanten Pflegediensten oder Diensten der ambulanten Eingliederungshilfe entstehenden gesundheitlichen Risiken, die sich aus dem Vorhandensein relevanter Impflücken ergeben, weiterhin hoch. Der Gesetzesentwurf zielt daher auf das Schließen von Impflücken durch Einführung verpflichtender Schutzimpfungen in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen. Personen in diesen müssen entweder über einen ausreichenden Impfschutz gegen SARS- CoV-2 verfügen oder aber eine durch Genesung erworbene Immunisierung aufweisen.
Personen, die eine Tätigkeit in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ambulanten Pflegediensten, Diensten der ambulanten Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen nach § 20a aufnehmen wollen, müssen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Personen, die in den genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 den entsprechenden Nachweis anzeigen. Die Durchführung der Schutzimpfung selbst kann nicht durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden; es werden jedoch Bußgeldbewehrungen vorgesehen. Wird ein gültiger Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, soll die Aufnahme einer Beschäftigung in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ausgeschlossen sein. Wird ein entsprechender Nachweis nicht erbracht, kann das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot verhängen.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di unterstützt das Ansinnen, höhere Impfquoten in den genannten Einrichtungen zu erreichen. Allerdings müssen die Maßnahmen verfassungsgemäß und damit verhältnismäßig sein, um sie durchzusetzen. Dass ausgerechnet für jene Beschäftigtengruppen Sonderverpflichtungen kommen sollen, die bereits in erheblichem Maße mit den dramatischen Auswirkungen der Pandemie und ihrer Bewältigung konfrontiert waren bzw. sind, stößt bei einem nicht unerheblichen Teil der Betroffenen auf Unverständnis. Schließlich wurden bei weitem noch nicht alle Möglichkeiten einer erfolgreichen Impfkampagne ausgeschöpft.
ver.di Bundesverwaltung