Mit dem durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 10.01.2020 der Öffentlichkeit vorgestellten Referentenentwurf sollen die bisher getrennt voneinander geregelten und organisierten Versorgungsbereiche der Notfallversorgung in ambulanten und stationären Einrichtungen sowie durch die Rettungsdienste der Länder in ein strukturiertes und verbindliches System der integrierten Notfallversorgung überführt wird. Als ausschlaggebende Gründe für dieses Vorhaben werden durch den Gesetzesentwurf einerseits die bereits angestoßenen Reformen zur Neuorganisation der ambulanten ärztlichen Notfallversorgung, die unter anderem den Ausbau des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes, die Einrichtung einer bundesweiten Notdienstnummer, die Einrichtung von Portalpraxen in Kooperation mit Krankenhäusern sowie die Etablierung von Terminservicestellen unter der Rufnummer 116 177 zur besseren Patientenorientierung beinhalten, angeführt.
Andererseits wird diesen Reformen das Erfordernis, den hohen Inanspruchnahmezahlen von Notfallambulanzen der Krankenhäuser auch bei leichteren Erkrankungen und Verletzungen entgegenzuwirken und eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme dieser Versorgungsstrukturen zu erreichen, gegenübergestellt. Im Jahr 2018 haben ca. zehn Millionen Bürgerinnen und Bürger die Notfallambulanzen der Krankenhäuser aufgesucht, während rund neun Millionen Patientinnen und Patienten die Bereitschaftspraxen der Vertragsärzte aufsuchten, von denen ca. 700 in der Nähe oder direkt in Krankenhäusern angesiedelt sind. Ebenfalls wird die Notwendigkeit einer Entlastung der Rettungsdienste der Länder aufgrund steigender Fallzahlen, eines wachsenden geriatrischen Notfallaufkommens und einer diesen Trends nicht entsprechenden Finanzierungsgrundlage der Rettungsdienste, deren Leistungen bisher unzureichend im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung abgebildet seien, als ausschlaggebend für den entstandenen Reformbedarf aufgeführt. Als Ergebnis dieses Vernetzungsprozesses der ambulanten, stationären und rettungsdienstlichen Notfallversorgung zu einem System der integrierten Notfallversorgung soll somit mehr Orientierung für Patientinnen und Patienten, kürzere Wartezeiten, ein sinnvoller und effizienter Einsatz personeller und finanzieller Ressourcen und im Ergebnis eine verbesserte Gesamtqualität der Notfallversorgung stehen.
Das Bundesministerium für Gesundheit orientiert sich mit dem vorliegenden Referentenentwurf in zentralen Punkten am Gutachten des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen. Dieser hatte die bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung 2018 verschiedene Herausforderungen und Zukunftsperspektiven für eine Weiterentwicklung der verschiedenen Versorgungsbereiche in Deutschland analysiert und sich dabei auch der Frage einer sektorübergreifenden Ausgestaltung der Notfallversorgung vertieft gewidmet. Die Ausgestaltung der sektorübergreifenden Notfallversorgung wird dort ab. S. 547 untersucht.
Die in diesem Gutachten befürwortete und in den Referentenentwurf übernommene Idee der Neuordnung der Notfallversorgung findet sich auch als Vorhaben im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD, in dem von der Verbesserung und gemeinsamen Sicherstellung der Notfallversorgung mittels Schaffung gemeinsamer Finanzierungsverantwortung zwischen Landeskrankenhausgesellschaften und Kassenärztlichen Vereinigungen sowie Aufbau von Notfallleitstellen und integrierten Notfallzentren die Rede ist. Ein wesentlicher Unterschied zu dieser Beschreibung und auch zum Diskussionsentwurf zur selben Thematik, den das BMG am 12.07.2019 vorgelegt hatte, findet sich im vorliegenden Referentenentwurf in der nun aus Sicht des BMG nicht mehr anzustrebenden Grundgesetzänderung. Diese war zuvor im Kontext der Ausweitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf den Bereich der Rettungsdienste, die bisher Sache der einzelnen Bundesländer ist, durch die Weiterentwicklung der Rettungsdienste zu einem eigenständigen Leistungsbereich der GKV als Ziel formuliert worden, in der Folge jedoch auf massiven Widerstand der Bundesländer gestoßen. In der nun vorliegenden Form des Referentenentwurfs soll die Zustimmungspflicht durch den Bundesrat durch die Streichung der avisierten Grundgesetzänderung entfallen.
Wesentliche Kernelemente des Gesetzentwurfes sind die Schaffung eines Gemeinsamen Notfallleitsystems (GNL), die Einrichtung Integrierter Notfallzentren (INZ) sowie die Aufnahme des Rettungsdienstes als eigenständigen Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. ver.di hat gemeinsam mit den Einzelgewerkschaften im DGB zum Referentenentwurf Stellung genommen.
Bei der angestrebten Reform ist es entscheidend, die höchstmögliche tatsächliche Versorgungsqualität für die Versicherten und damit Patientinnen und Patienten als maßgebliches Kriterium anzustreben und diese auch im Rahmen sektorübergreifender Versorgungsgrundsätze zu verfolgen. Darüber hinaus muss mit der Neuordnung der Notfallversorgung eine Entlastung der Beschäftigten in diesem Bereich einhergehen. Gleichzeitig sind eine diesem Ziel angemessene Verwendung der Versichertenrücklagen seitens die Krankenkassen sowie eine Wahrung des Primats der Selbstverwaltung bei der Ausgestaltung von Versorgungsaufträgen und deren Rahmenbedingungen grundsätzlich sicherzustellen.
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