Pflegemindestlohn steigt erneut

Eine angemessene Bezahlung garantiert er noch nicht, aber er ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung
30.08.2023
Pflegepersonal mit Patientin

ver.di begrüßt die am 29.08.2023 veröffentlichte Empfehlung zur Steigerung des Pflegemindestlohns. Die jeweiligen Mindestlöhne für Fachkräfte, einjährig ausgebildete Pflegekräfte sowie für un- und angelernte Pflegehilfskräfte sollen bis 2025 um 12,3 bis 13,8 Prozent steigen. „Angesichts der anhaltend hohen Preissteigerung vor allem für Lebensmittel und Energie ist es gut, dass der Pflegemindestlohn deutlich angehoben wird. Für einen echten Inflationsausgleich gab es in der Pflegekommission aber leider keine Mehrheit“, erklärte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. Der Mindestlohn sichere eine Untergrenze, die die jahrelang praktizierte Ausbeutung in kommerziellen Pflegeunternehmen verhindere. Deshalb arbeite ver.di in der Pflegekommission mit. „Angesichts des enormen Bedarfs an Arbeitskräften in der ambulanten und stationären Pflege braucht es aber weit mehr als einen Mindestlohn, um die Arbeit attraktiver zu machen. Das geht nur  mit guten umfassenden Tarifverträgen, für die sich die Beschäftigten gemeinsam mit ihrer Gewerkschaft ver.di stark machen.“

Konkret empfiehlt die Pflegekommission, die Stundenlöhne ab Mai 2024 zwischen 6,8 und 9,5 Prozent zu erhöhen. Ab Juli 2025 folgt eine weitere Erhöhung um 3,9 bis 5,1 Prozent. Fachkräfte verdienen dann mindestens 20,50 Euro pro Stunde. Einjährig ausgebildete Beschäftigte erhalten dann 17,35 Euro, un- und angelernten Hilfskräfte 16,10 Euro. Damit verdienen examinierte Pflegekräfte ab Juli 2025 bei einer 39-Stunden-Woche monatlich wenigstens 3.476 Euro, mit einer mindestens einjährigen Ausbildung kommen Beschäftigte auf 2.942 Euro, ohne Ausbildung sind es mindestens 2.730 Euro. Zudem konnte der Urlaubanspruch für Pflegekräfte von mindestens 29 Tage im Jahr gesichert werden.  

„Es ist richtig, die Löhne in der ambulanten und stationären Pflege nach unten abzusichern, solange einem Großteil der Beschäftigten vor allem bei kommerziellen Anbietern der Schutz eines Tarifvertrages verweigert wird. Der hohen Verantwortung und Belastung wird das Mindestentgelt allerdings nicht gerecht“, sagte Bühler. „Im Frühjahr haben sich Beschäftigte aus kommunalen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in großer Zahl an Warnstreiks beteiligt und in ver.di organisiert. So haben sie gemeinsam mit ihren Kolleginnen und Kollegen im öffentlichen Dienst eine kräftige Lohnerhöhung durchgesetzt. Beruflich Pflegende können sich Respekt verschaffen – auch bei anderen Trägern.“

Pressemitteilung vom 29.08.2023

Fragen und Antworten zum Pflegemindestlohn haben wir hier zusammengestelllt:

 

  • Wie und von wem wurde der jetzt geltende Pflegemindestlohn festgelegt?

    Die Mindestarbeitsbedingungen für die Pflegebranche werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Basis einer Empfehlung der Pflegekommission festgelegt. Letztmalig hatte eine paritätisch besetzten Pflegekommission mit acht Mitgliedern eine entsprechende Empfehlung im August 2023 abgegeben. Mitglied in der Fünften Pflegekommission sind auf Arbeitgeberseite ein Vertreter des bpa Arbeitgeberverbandes e.V. und ein Vertreter des Zusammenschlusses aus der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Arbeitgeberverband Pflege e.V. (AGVP). Für die Dienstgeberseite der kirchlichen Einrichtungen ist jeweils ein Vertreter der Caritas und der Diakonie Mitglied der Kommission.

    Für die Seite der Arbeitnehmer*innen sind zwei Vertreter*innen der Gewerkschaft ver.di und jeweils ein Vertreter der Dienstnehmerseite der Caritas und der Diakonie dauerhaftes Mitglied der Kommission.

    Weiterführende Informationen:

     

  • Wie lange gilt der Pflegemindestlohn?

    Der festgelegte Pflegemindestlohn (5. PflegeArbbV) hat eine Laufzeit vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Januar 2024. Die Empfehlung für die 6. PflegeArbbV sieht im Anschluss eine Laufzeit vom 1. Februar 2024 bis zum 30. Juni 2026 vor.

     

  • Wie unterscheidet sich der Pflegemindestlohn vom allgemeinen Mindestlohn, tariflich oder arbeitsvertraglich festgelegten Stundenlöhnen? Welche Regelung geht vor?

    Die Regelungen des Pflegemindestlohns haben Vorrang gegenüber dem allgemeinen Mindestlohn. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bessere tarifvertragliche und arbeitsvertragliche Regelungen gelten natürlich weiter.

     

  • Für wen gilt der Pflegemindestlohn?

    Betrieblicher Geltungsbereich

    Die Mindestarbeitsbedingungen in der Pflegebranche gelten für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Laut § 10 (3) des Arbeitnehmerentsendegesetzes sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen, deshalb vorübergehend oder auf Dauer der Hilfe durch andere bedürfen und körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Pflegebetriebe sind weiterhin Betreuungsdienste nach §71 (1a) des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).

    Keine Pflegebetriebe sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.

    Persönlicher Geltungsbereich

    Der Pflegemindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer*innen mit Ausnahme von:

    • Auszubildenden
    • Arbeitnehmer*innen in den Bereichen:
    1. Verwaltung,
    2. Haustechnik,
    3. Küche,
    4. hauswirtschaftliche Versorgung,
    5. Gebäudereinigung,
    6. Empfangs- und Sicherheitsdienst,
    7. Garten- und Geländepflege,
    8. Wäscherei sowie
    9. Logistik

    Für Arbeitnehmer*innen in den ausgeschlossenen Bereichen gilt die Verordnung dennoch in dem Umfange, wie Arbeitnehmer*innen im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.

     

  • Wie hoch ist der Pflegemindestlohn?

    Pflegekräfte
    ab Brutto je Stunde  
    01.05.2023 13,90 Euro  
    01.12.2023 14,15 Euro  
    01.05.2024 15,50 Euro  
    01.07.2025 16,10 Euro  
    Pflegekräfte mit mindestens 1-jähriger Ausbildung in einer entsprechenden Tätigkeit
    ab Brutto je Stunde  
    01.05.2023 14,90 Euro  
    01.12.2023 15,25 Euro  
    01.05.2024 16,50 Euro  
    01.07.2025 17,35 Euro  
    Pflegefachkräfte
    ab Brutto je Stunde  
    01.05.2023 17,65 Euro  
    01.12.2023 18,25 Euro  
    01.05.2024 19,50 Euro  
    01.07.2025 20,50 Euro  

     

  • Muss der Pflegemindestlohn auch für Wegezeiten gezahlt werden?

    Das Mindestentgelt wird auch für Wegezeiten zwischen mehreren aufzusuchenden Patientinnen oder Patienten sowie gegebenenfalls zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs gezahlt.

     

  • Werden Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft beim Pflegemindestlohn berücksichtigt?

    Bereitschaftsdienst

    Die monatlich ausgezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden muss stets mindestens die jeweilige Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz erreichen. Bereitschaftsdienst findet dann statt, wenn sich Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Sie sind im Dienstplan zu hinterlegen. Zum Zwecke der Entgeltberechnung kann die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung mit mindestens 40 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. Zeiten des Bereitschaftsdienstes, die über 64 Stunden im Kalendermonat hinausgehen, werden mit dem Mindestentgelt vergütet. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeitsleistung innerhalb eines Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent umfasst.

    Rufbereitschaft

    Zeiten der Rufbereitschaft werden von den Mindestarbeitsbedingungen nicht erfasst. Rufbereitschaft leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Das Vorliegen von Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. Im Falle einer Arbeitsaufnahme wird die geleistete Arbeitszeit einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten mindestens in Höhe des Mindestentgelts vergütet.

     

  • Muss der Pflegemindestlohn auch für Überstunden gezahlt werden?

    Ja, der Pflegemindestlohn gilt auch für Überstunden. Für Überstunden gelten aber andere Fälligkeitsregeln. Über die vertraglich vereinbarte Stundenzahl hinausgehende Arbeitsstunden – also Überstunden – können aufgrund schriftlicher einzelvertraglicher oder tarifvertraglicher Vereinbarungen bis zu einer Obergrenze von 225 Arbeitsstunden in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Über 225 Stunden hinausgehende Überstundensalden sind zulässig, müssen aber nach Ablauf von 16 Monaten nach ihrem Entstehen finanziell abgegolten oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Bei der Zuordnung der Stunden kommt die sogenannte First-in-First-out-Regel zur Anwendung. Danach sind zuerst diejenigen Überstunden abzubauen, die als erste angespart wurden.

     

  • Gilt der Pflegemindestlohn auch für Privathaushalte als Arbeitgeber?

    Privathaushalte als Arbeitgeber sind kein Pflegebetrieb gemäß der Verordnung und sind daher auch nicht vom Pflegemindestlohn erfasst.

     

  • Gilt der Pflegemindestlohn auch in Wohngruppen/Wohngemeinschaften?

    Es kommt drauf an. Gemeinschaftliche Wohnformen, in denen Pflegekräfte von den zu pflegenden Bewohnern selbst beschäftigt werden, sind in der Regel keine Pflegebetriebe im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetzes.

    Ein Pflegebetrieb im Sinne der Verordnung kann jedoch vorliegen, wenn der Betreiber einer gemeinschaftlichen Wohnform der Arbeitgeber der Pflegekräfte ist und sich seinerseits vertraglich gegenüber den Mitgliedern der Wohngruppe/Wohngemeinschaft zur Erbringung einer Pflegeleistung verpflichtet hat.

     

  • Gilt der Pflegemindestlohn auch in reinen Alterswohneinrichtungen?

    Das hängt davon ab, ob in den Alterswohneinrichtungen gepflegt wird. Bietet ein Unternehmer pflegerische Leistungen für die Bewohner an, kommt es darauf an, ob in dem Betrieb überwiegend pflegerische Tätigkeiten erbracht werden.

     

  • Gilt der Pflegemindestlohn auch für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

    Ja. Der Pflegemindestlohn gilt auch für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie in Deutschland arbeiten.

     

  • Gilt der Pflegemindestlohn auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in Pflegebetrieben?

    Ja, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern in Pflegebetrieben steht mindestens das gleiche Mindestentgelt wie den Stammkräften und damit der Pflegemindestlohn zu. Dies folgt zwingend aus den §§ 13, 8 Absatz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz.

     

  • Gilt der Pflegemindestlohn auch für solo-selbständige Pflegekräfte?

    Nein. Solo-selbständige Pflegekräfte sind kein der Verordnung entsprechender Pflegebetrieb.

     

  • Gilt der Pflegemindestlohn auch für Praktikantinnen, Praktikanten und Auszubildende?

    Nein, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auszubildende sind keine Arbeitnehmer*innen im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetzes.

     

  • Wann muss der Pflegemindestlohn gezahlt werden (Fälligkeit)?

    Das festgelegte Mindestentgelt wird für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war. Im Übrigen wird das Mindestentgelt am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgemonats fällig. Dies gilt z.B. für die Vergütung von über die vertragliche vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit.

     

  • Wie stelle ich fest, ob mein Arbeitgeber den Pflegemindestlohn zahlt oder nicht?

    Berechnungsformel: [Entgelt für Monat A / Geleistete Arbeitsstunden im Monat A = Stundenentgelt]

     

  • Wie können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch auf den Pflegemindestlohn durchsetzen? Wer kontrolliert, dass der Pflegemindestlohn auch bezahlt wird?

    Zunächst besteht ein individueller arbeitsrechtlicher Anspruch auf Zahlung des Pflegemindestlohns. Diesen können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten einklagen. ver.di-Mitglieder erhalten dabei Unterstützung, Rechtsberatung und Rechtsschutz.

    Außerdem ist auch der Betriebsrat zuständig. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

    Daneben wird der Pflegemindestlohn auch von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung kontrolliert, die bei Verstößen Bußgelder verhängen kann. Informationen über einen Verstoß gegen den Mindestlohn können deshalb an die Zollbehörden weitergegeben werden.

     

  • Gibt es für den Pflegemindestlohn eine Ausschlussfrist?

    Der Pflegemindestlohn nach der 5. PflegeArbbV muss innerhalb von 12 Monaten schriftlich geltend gemacht werden, damit der Anspruch darauf nicht verfällt. ver.di unterstützt ihre Mitglieder bei der Geltendmachung.

     

  • Wie funktioniert das mit dem Mehrurlaub?

    Pflegekräfte haben Anspruch auf jährlichen Mehrurlaub:

    Mehrurlaub pro Jahr
      5-Tage-Woche 6-Tage-Woche
    2023 9 Tage 10,8 Tage
    2024 9 Tage 10,8 Tage
    2025 9 Tage 10,8 Tage
    2026 9 Tage 10,8 Tage

     

    Das führt zu einem Mindestgesamturlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche von 29 Tagen. (20 Tage gesetzlicher Urlaubsanspruch + 9 Tage Zusatzurlaub Pflege)

    Bei einer 6-Tage-Woche besteht ein Mindestgesamturlaubsanspruch von 34,8 Tagen (24 Tage gesetzlicher Urlaub + 10,8 Tage Zusatzurlaub Pflege)

     

    Bitte beachten: Soweit („in dem Umfange“) tarifliche, betriebliche, arbeitsvertragliche oder sonstige Regelungen insgesamt einen über den gesetzlichen Erholungsurlaub hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Urlaub vorsehen, entsteht der Anspruch auf Mehrurlaub (Pflege) nicht.


    Beispiel für 5-Tage-Woche

     
    Beispiel für 5-Tage-Woche

    Mehr Informationen im Bundesurlaubsgesetz.

     

  • Welche Sanktionen greifen, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird?

    Der Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung des Pflegemindestlohns stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die sich ordnungswidrig verhalten, können im Einzelfall mit Geldbußen bis zu 500.000 € belegt werden. Außerdem können sie von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

     

  • Was bedeutet der Pflegemindestlohn für geltende und zukünftige Tarifverträge in der Pflege?

    Der Pflegemindestlohn bildet die gesetzlich verbindliche unterste Haltelinie. Bessere, attraktivere und rechtlich verbindliche Arbeitsbedingungen können nur mit ver.di-Tarifverträgen durchgesetzt werden.

     

  • Was ist mit dem bundesweiten verbindlichen Tarifvertrag Altenpflege?

    Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Mindestarbeitsbedingungen in der Pflegebranche künftig in einem Tarifvertrag geregelt werden können. Diesen Tarifvertrag kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales anschließend auf die gesamte Branche erstrecken. Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen der Caritas und der Diakonie müssen dieser Erstreckung zustimmen. Im Februar 2021 haben Caritas und Diakonie einer Erstreckung eines von ver.di und der Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) verhandelten Tarifvertrages nicht zugestimmt.

     

  • Rückblick: Pressemitteilung vom November 2017. Pflegemindestlohn steigt

    Der Pflegemindestlohn steigt zum 1. Januar. Er ist zwar eine sinnvolle untere Haltelinie. ver.di hatte aber wesentlich mehr gefordert, insb. für Pflegefachkräfte.

    Ab 1. November 2017 gelten für Pflegebetriebe in Deutschland neue gesetzliche Mindestarbeitsbedingungen. Arbeitgeber und Gewerkschaftsvertreter/innen haben sich in der Pflegemindestlohn-Kommission auf Lohnuntergrenzen für Pflegehilfstätigkeiten verständigt.

    Demnach steigt der Pflegemindestlohn in den elf westlichen Bundesländern einschließlich Berlin zum 1. Januar 2018 auf 10,55 Euro, zum 1. Januar 2019 auf 11,05 Euro sowie zum 1. Januar 2020 auf 11,35 Euro. In den östlichen Bundesländern wird der Pflegemindestlohn zu den gleichen Zeitpunkten auf 9,50 Euro, 10,05 Euro, 10,55 Euro und 10,85 Euro pro Stunde angehoben. Die Vereinbarung gilt bis zum 30. April 2020. Der Mindestlohn gilt auch für Alltagsbegleiter/innen, Betreuungskräfte, Assistenz- oder Präsenzkräfte, wenn sie mindestens in 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind. Er ist auch für Wegezeiten in der ambulanten Pflege zu zahlen. Die Zahlung der Bereitschaftsdienste hängt vom Arbeitsvertrag ab – hier empfiehlt sich Beratung bei ver.di.

    Antworten auf die häufigsten Fragen zum Pflegemindestlohn stellt auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereit.

    ver.di hatte in einer Pressemitteilung im April 2017 erklärt, die Einigung für vertretbar zu halten, äußerte aber deutliche Kritik. Keine Einigung wurde über die ver.di-Forderung erzielt, eine Lohnuntergrenze für examinierte Pflegefachkräfte festzulegen - hier hatte ver.di 15,50 Euro gefordert - sowie sich auf mindestens 30 Tage Erholungsurlaub zu verständigen. "Angesichts des Fachkräftemangels ist es eine vertane Chance, nicht alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die das Entsendegesetz bietet, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Besonders angebracht wären aufgrund der oft hohen Belastung mehr Urlaubstage, denn vor allem private Pflegekonzerne gewähren ihren Beschäftigten nur die gesetzlich vorgeschriebenen 20 Urlaubstage", bedauerte Bühler. Auch seien die Arbeitgeber nicht davon zu überzeugen gewesen, die Lohnuntergrenzen in den ostdeutschen Bundesländern (ohne Berlin) endlich auf Westniveau anzuheben. "Wenn man die Pflege zukunftsfest machen will, kommt man an einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für die gesamte Branche nicht vorbei", resümierte Bühler.

     

  • Rückblick: Pressemitteilung vom Januar 2020

    Kommission empfiehlt Verbesserungen

    Pflegekommission: ver.di setzt langjährig geforderte Verbesserungen durch - erstmals Pflegemindestlohn auch für Fachkräfte. Urlaubsanspruch über den gesetzlichen Anspruch hinaus

    Pressemitteilung. Berlin, 28.01.2020. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sieht in der am Dienstag (28. Januar) verabschiedeten Empfehlung der Pflegekommission deutliche Verbesserungen gegenüber den bisherigen Regelungen; ein bundesweiter Tarifvertrag zu Mindestarbeitsbedingungen in der Altenpflege bleibe jedoch weiterhin das Ziel. "Wir haben langjährig erhobene Forderungen durchsetzen können, etwa das Mindestentgelt für Fachkräfte und einen Urlaubsanspruch über den gesetzlichen Anspruch hinaus. Die neuen Regelungen werden für Pflegekräfte insbesondere in den neuen Ländern und bei kommerziellen Anbietern zu deutlichen Verbesserungen führen", sagte Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand. "Um den Pflegenotstand zu beseitigen, braucht es aber weitergehende Lösungen. Dazu gehört auch ein bundesweiter Tarifvertrag zu Mindestbedingungen in der Altenpflege, der vom Bundesarbeitsminister auf die gesamte Altenpflege erstreckt wird. Daran arbeiten wir mit Hochdruck weiter."

    Im Einzelnen sieht die Empfehlung der Pflegekommission an das Bundesarbeitsministerium folgende Regelungen vor: Der Pflegemindestlohn für ungelernte Pflegekräfte steigt um 16 Prozent (Ost) bzw. 11 Prozent (West) von derzeit 10,85 Euro bzw. 11,35 Euro pro Stunde schrittweise bis 2022 auf 12,55 Euro pro Stunde; das entspricht bei einer 40-Stunden-Woche einem Monatsentgelt von rund 2.183 Euro. Für Pflegekräfte mit ein- bzw. zweijähriger Ausbildung steigt der Mindestlohn bis 2022 um 22 Prozent (Ost) bzw. 16 Prozent (West) auf 13,20 Euro pro Stunde; damit liegt bei einer 40-Stunden-Woche das Monatsgrundentgelt bei 2.296 Euro. Erstmals wird es ab Juli 2021 auch einen Pflegemindestlohn für dreijährig ausgebildete Fachkräfte geben. Dieser beträgt zunächst 15 Euro pro Stunde und er steigt im April 2022 auf 15,40 Euro pro Stunde; das bedeutet bei einer 40-Stunden-Woche ein Grundentgelt von 2.678 Euro. Pflegekräfte haben künftig einen Anspruch von 25 bzw. 26 Tagen Urlaub pro Jahr - ein deutlicher Fortschritt gegenüber dem gesetzlichen Anspruch von 20 Tagen Urlaub pro Jahr.

     
    Pflegemindestlohn: Empfehlungen der Kommission, Stand Februar 2020

    "Ein Stundenlohn von 15,40 Euro für Pflegefachkräfte ist noch lange nicht angemessen für diese verantwortungsvolle und fordernde Tätigkeit", sagte Bühler. "Aber es ist ein Schritt in die richtige Richtung, der die schlimmsten Ausbeutungen abstellt." Die dringend erforderliche Aufwertung der Pflege werde so aber noch nicht erreicht; dafür seien auch gewerkschaftliche Organisation und Entschlossenheit der Beschäftigten entscheidend.

    Es sei ein Erfolg, dass es nun erstmals einen Pflegemindestlohn für Fachkräfte gebe, so Bühler weiter. Gut sei auch, dass Pflegehilfskräfte künftig mindestens einen Stundenlohn von 12 Euro erhalten müssten. Mit der Einigung in der Pflegekommission auf eine Pflegemindestlohnempfehlung an das Bundesarbeitsministerium habe ein Rückfall auf den allgemeinen Mindestlohn (derzeit 9,35 Euro pro Stunde) in der Altenpflege abgewendet werden können. Ein Durchbruch sei zudem, dass ab Juli 2021 für Fachkräfte und ab September 2021 für alle Pflegekräfte in Ost und West gleiche Mindestentgelte gelten. Das Ziel von ver.di, Mindestbedingungen für alle Beschäftigten in der ambulanten und stationären Altenpflege zu regeln, also über die Pflegekräfte hinaus, sei auf Grund des massiven Widerstandes der Arbeitgeber in der Pflegekommission nicht durchzusetzen gewesen.

     

Weiterlesen

1/12