Pflichtpraktikum im Studium

Praktika spielen eine wichtige Rolle bei der beruflichen Orientierung. Alles was du wissen musst findest du in diesem Flyer – damit dein Praktikum ein Erfolg wird.
22.06.2023

In diesem Flyer erfährst du alles Wichtige rund um dein Pflichtpraktikum, welche Möglichkeiten es gibt, einen Praktikumsplatz zu finden, welche Rechte und Pflichten du hast und wie deine ver.di dich bei allen Fragen zum Praktikum unterstützt.

 
Flyer: Pflichtpraktikum

DIE PFLICHT RUFT

Ohne Pflichtpraktikum kein Abschluss: Das ist mittlerweile Realität in etlichen Studienfächern. In vielen Studiengängen sind Pflichtpraktika deshalb fester Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnung. Sie werden in der Regel nicht an der Universität oder Hochschule absolviert, sondern in einem Betrieb, in außeruniversitären Einrichtungen oder Verwaltungen. Und sie sind, wie der Name verrät, zwar Pflicht, werden von vielen Studierenden aber als Kür empfunden. Denn Pflichtpraktika bieten auch einige Chancen: theoretisches Wissen aus Vorlesung und Seminaren in der Praxis auszuprobieren und anzuwenden, Einblick in mögliche Berufsfelder zu nehmen, erste Kontakte in die Arbeitswelt zu knüpfen und mögliche Arbeitgeber „von innen“ kennenzulernen. Kurzum: Sie bieten eine gute Möglichkeit, ins Berufsleben zu schnuppern und den Eintritt zu üben.

Die Dauer und der Zeitpunkt eines Pflichtpraktikums variieren je nach Studiengang und Fachrichtung. In manchen Fällen ist ein Pflichtpraktikum auch schon vor Beginn des Studiums Bedingung für die Immatrikulation. Sehr unterschiedlich ist auch die Länge des Pflichtpraktikums, sie liegt meist zwischen einigen Wochen bis hin zum ganzen Praxissemester.

 

GUT ZU WISSEN

Recht auf Betreuung und Lernen

Mit dem Pflichtpraktikum verlagerst du zwar deinen Arbeitsschwerpunkt von der Universität oder Hochschule in den Betrieb, aber du bist weiterhin immatrikuliert. Das bedeutet: Du bist im Betrieb, um zu lernen und keine billige Arbeitskraft, die betriebliche Personalengpässe schließen muss. Das Pflichtpraktikum dient dem Ziel, dich für dein späteres Berufsleben zu qualifizieren. Deshalb hast du ein Recht darauf, fachlich im Betrieb betreut und angeleitet zu werden. Die Aufgaben, die dir das Unternehmen stellt, müssen Bezug zur Studien- und Prüfungsordnung haben. Sie sollen dir die Möglichkeit geben,
theoretisch erworbene Kenntnisse in der Praxis anzuwenden und sie zu vertiefen. Dein Pflichtpraktikum ist also Fortsetzung des Studiums an einem anderen Ort und mit anderen Betreuenden.

Du darfst zwar eigenständige Arbeitsergebnisse erbringen, deine Arbeitsleistung darf jedoch nicht im Vordergrund stehen. Ein sehr hilfreiches Instrument, damit du auch tatsächlich während deines Praktikums etwas lernst, ist ein Praktikumsplan. Dieser strukturiert deinen Einsatz im Unternehmen, legt fest, was genau du in bestimmten Zeiträumen lernen sollst, und mit welchen Bereichen, Abteilungen und Personen du dabei in Kontakt kommst.

Sozialversicherung und arbeitsrechtlicher Status

Ein Pflichtpraktikum ist von der Sozialversicherung befreit, wenn das Praktikum fester Bestandteil deiner Studien- oder Prüfungsordnung ist. Du bist während deines Einsatzes im Unternehmen weiterhin an deiner Universität oder Hochschule mit allen Rechten und Pflichten immatrikuliert und behältst also deinen Studierendenstatus für den vollen Zeitraum des erforderlichen Pflichtpraktikums. Unabhängig von der Dauer und den Arbeitszeiten ist das Pflichtpraktikum also sozialversicherungsfrei.

Unfallversicherung

Während eines Pflichtpraktikums in Deutschland bist du durch die gesetzliche Unfallversicherung über deinen Betrieb oder deine Hochschule versichert. Damit sind Unfälle am Arbeitsplatz, auf dem Weg zur und von der Arbeit im Schadensfall abgesichert. Absolvierst du dein Praktikum im Ausland, solltest du dich frühzeitig informieren, wie du dich im Ausland richtig versicherst, ob dein Arbeitgeber eine Unfallversicherung anbietet und welche Leistungen gegebenenfalls darin eingeschlossen sind.

 

FAQ

 

  • Wann muss ich mein Pflichtpraktikum absolvieren?

    Darauf gibt es keine generelle Antwort. Manche Studienfächer verlangen als Bedingung zur Immatrikulation ein Pflichtpraktikum, in anderen Fächern musst du das Pflichtpraktikum erst nachweisen, wenn du dich zur Abschlussprüfung anmeldest. Guck frühzeitig in die Prüfungsordnung deines Studiengangs, damit du genügend Zeit hast, einen Praktikumsplatz zu suchen und das Praktikum rechtzeitig zu absolvieren.

     

  • Wie finde ich einen Praktikumsplatz?

    Ob Praktikumsbörse an der Hochschule oder online, ob schwarzes Brett oder Jobmesse – es gibt viele Möglichkeiten, einen Praktikumsplatz zu finden. Im Internet findest du zahlreiche Praktikumsbörsen, bei denen du ganz gezielt nach Angeboten in deiner Fachrichtung suchen kannst. Daneben kannst du aber auch deine Dozent*innen an der Universität oder Hochschule ansprechen. Denn häufig fragen Unternehmen auch bei Lehrenden nach Studierenden, wenn sie Praktika im Angebot haben.

     

  • In Deutschland oder anderswo?

    Für einen Auslandsaufenthalt spricht viel. Auslandserfahrung macht sich im Lebenslauf gut und kann auch den künftigen Berufseinstieg befördern. Ein Pflichtpraktikum kann gegebenenfalls auch  außerhalb von Deutschland absolviert werden. Allerdings solltest du dich zuvor genau über die Modalitäten für ein Pflichtpraktikum im Ausland informieren und dich vergewissern, dass diese mit deiner Prüfungsordnung übereinstimmen und das Pflichtpraktikum auch anerkannt wird.

     

  • Habe ich Anspruch auf Vergütung?

    Leider nein! Für ein Pflichtpraktikum, das du im Rahmen deiner Studien- oder Prüfungsordnung durchführen musst, steht dir laut Gesetzgeber kein Anspruch auf Gehalt zu, auch der gesetzliche Mindestlohn nicht. Manche Arbeitgeber zahlen zwar auch fürs Pflichtpraktikum eine Aufwandsentschädigung oder ein kleines Gehalt, verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht.

     

  • Bekomme ich im Pflichtpraktikum weiter BAföG?

    Ja! Da dein Studierendenstatus weiter gilt, musst du auf dein BAföG nicht verzichten. Sollte dein Arbeitgeber dir allerdings freiwillig ein Gehalt im Pflichtpraktikum zahlen, könnte dies deinen BAföG-Satz ebenso verringern wie Einkünfte, die du aus anderen Nebenjobs beziehst. Wenn du den Einkommensfreibetrag überziehst, wird der Teil, der darüber liegt, mit deinem BAföG verrechnet.

     

  • Wann gilt der Mindestlohn?

    Während des in deiner Studien- oder Prüfungsordnung festgeschriebenen Zeitraums deines Pflichtpraktikums hast du keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Sollte dein Arbeitgeber aber an deiner Mitarbeit über diesen Zeitraum hinaus auf Praktikumsbasis interessiert sein, gilt der gesetzliche Mindestlohn. In diesem Fall handelt es sich dann um ein freiwilliges Praktikum, das in der Regel auch länger als drei Monate dauert.

     

  • Wo finde ich Hilfe, wenn ich Fragen habe?

    Erste Ansprechpartner*innen für deine Fragen rund ums Pflichtpraktikum sind die Praktikumsbeauftragten deiner Universität oder Hochschule und die Beschäftigten deines Praktikumsunternehmens, die dich betreuen. Dazu kannst du dich auch an die Betriebs- oder Personalräte sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretungen in deinem Betrieb oder deiner Verwaltungsstelle wenden, die dich unterstützen. Und auch deine ver.di steht dir mit Rat und Tat zur Seite, wenn du Fragen hast – zum Beispiel zum Praktikumsvertrag oder zum Zeugnis – oder wenn es Probleme gibt. Über das Fachportal verdi-studierende.de findest du neben aktuellen Informationen über den direkten Draht auch kompetente Ansprechpartner*innen.

     


VER.DI BEZIEHT POSITION

Unser Standpunkt zum Thema Praktikum

Praktika können eine wichtige Rolle bei der beruflichen Orientierung spielen, Studierenden wichtige Einblicke in die betriebliche Praxis künftiger Tätigkeiten bieten und Kompetenzen fördern. In der Praxis ist es jedoch häufig der Fall, dass Praktika von Unternehmen als günstiger Ersatz für reguläre Beschäftigung missbraucht werden. 

Um ihren Orientierungszweck und den Erwerb frühzeitiger Einblicke in die berufliche Praxis zu gewährleisten, fordert ver.di die Beschränkung von Praktika auf Zeiten innerhalb einer Ausbildung oder in Studienzeiten, wobei diese verbindlich geregelt in der jeweiligen Studienordnung zu verankern sind. Ein Ziel unseres gewerkschaftlichen Wirkens liegt daher darin, die Qualität von Pflichtpraktika zu fördern. Sie müssen an einschlägige Ausbildungspläne für entsprechende Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen gebunden sein.

Nach erlangter Berufsqualifikation sind entsprechende Beschäftigungsverhältnisse in der dafür vorgesehenen Vergütungsgruppe zu entgelten, in jedem Fall jedoch wenigstens mit dem gesetzlichen  Mindestlohn.

 

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