Statut des Fachbereiches

Antwort auf die wichtigsten Fragen
19.12.2022

Wie lauten die Grundsätze des ver.di-Fachbereiches Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft, welche Berufsgruppen gehören dazu, welche Aufgaben hat er und wie ist er organisiert? Antworten auf die wichtigsten Fragen gibt es hier. Es handelt sich um einen Auszug aus dem aktuellen Statut des Fachbereiches, der 2022 fusionierte. Das Statut kann in Gänze hier heruntergeladen werden, ebenso wie der dazugehörige Begleitbeschluss.

 

»Dem Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft werden alle Beschäftigten in allen Berufsgruppen, freiberuflich Tätigen, arbeitnehmerähnliche Beschäftigte, Auszubildende und sonstige Personen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der ver.di-Satzung zugeordnet, die als Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di in den nachfolgenden Branchen, Unternehmen, Betrieben und Einrichtungen in öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen oder privaten Trägerstrukturen tätig sind.

Insbesondere gehören hierzu:

  • ambulante soziale Dienste (soweit nicht in Trägerschaft der Kommunen),
  • ambulante, stationäre und teilstationäre Alters- und Pflegeeinrichtungen bzw. Dienste,
  • Archive, Bibliotheken und Dokumentationseinrichtungen,
  • Arzt- und Zahnarztpraxen
  • Bildungseinrichtungen (öffentliche Schulen mit Ausnahme der Lehrer*innen an allgemeinbildenden sowie an berufsbildenden Schulen),
  • Blut-, Samen- und Organbanken,
  • Behindertenhilfe, Teilhabe- und Inklusionsdienste
  • Forschungseinrichtungen, soweit sie nicht zur Industrie oder Ressortforschung gehören,
  • Gesundheitszentren, medizinische Versorgungszentren,
  • Kindergärten, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (soweit nicht in Trägerschaft der Kommunen),
  • Krankenhäuser, 
  • medizinische Labore und radiologische Praxen,
  • Hochschulen (öffentliche und private Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Ressorthochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, sonstige Hochschulen und Akademien), 
  • private Schulen, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Volkshochschulen,
  • politische Stiftungen, 
  • psychiatrische Einrichtungen inkl. Maßregelvollzug,
  • Rehabilitationseinrichtungen (soweit nicht in Trägerschaft der Sozialversicherungsträger), 
  • Rettungsdienste, 
  • Servicebetriebe in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Wissenschaft,
  • Studierendenwerke,
  • Veterinärwesen (soweit nicht bei Bund, Länder oder Kommunen angesiedelt), 
  • Wissenschaftsorganisationen und -verwaltungen sowie 
  • weitere Beschäftigte und Selbständige in Heilberufen (Hebammen, Physiotherapeuten, Heilpraktiker ...) und
  • Studierende / Schüler*innen.

Grundsätzlich gilt das Zuordnungshandbuch.

Der Fachbereich nimmt die Aufgaben der fachbezogenen mitglieder- und betriebsnahen Interessenvertretung wahr. Die Pflichtaufgaben der Fachbereiche ergeben sich aus dem Aufgabenkatalog der §§ 46, 47 der Satzung, die eigenständig wahrgenommen werden.«

 

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